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MKMietrecht kompakt

GewerberaummieteMehrfache Verzugspauschale bei gestaffeltem Rückstand zulässig

Abo-Inhalt01.07.20256714 Min. Lesedauer

| Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB fällt auch bei einheitlich eingeklagten Mietrückständen mehrfach an – bei periodischen Forderungen, wie der Miete, entsteht sie mit jeder Einzelforderung neu (LG Darmstadt 14.3.25, 19 O 271/23, Abruf-Nr. 248593). |

Ein Rechtsanwalt verweigerte Mietzahlungen für ein betrieblich genutztes Büro und berief sich auf ein Scheingeschäft. Der Vertrag sei lediglich formal geschlossen worden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, die Miete sei intern verrechnet worden. Außerdem sei die Nutzung nach familiärem Zerwürfnis faktisch nicht mehr möglich gewesen.

Das LG verurteilte den Mieter zur Zahlung – der Vortrag zum Scheingeschäft überzeugte nicht. Die tatsächliche Raumnutzung und die regelmäßige Verrechnung des Mietzinses sprächen gerade für ein wirksam gelebtes Mietverhältnis. Entscheidend sei nicht, in welcher Form die Miete gezahlt werde: Ob bar, per Überweisung, durch Verrechnung oder überhaupt nicht – das begründe weder die Unwirksamkeit des Vertrags noch den Charakter eines Scheingeschäfts. Auch die fehlende Nutzungsmöglichkeit infolge eines Hausverbots sei vom Mieter selbst verursacht worden und rechtfertige keine Mietbefreiung.

Zudem sprach das Gericht der Klägerin für zwölf rückständige Mieten auch zwölfmal die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu. Die Kammer setzte sich dabei ausdrücklich mit dem bestehenden Meinungsstreit auseinander. Nach einer Auffassung (Grüneberg, BGB, § 288 Rn. 15; Staudinger/Feldmann, § 288 Rn. 66) fällt die Pauschale bei jeder einzelnen periodischen Entgeltforderung an – unabhängig von der Klageform. Die Gegenauffassung (MüKo/Ernst, BGB, § 288 Rn. 36; Dornis in beckOGK, § 288 Rn. 69) will die Pauschale bei einheitlich geltend gemachten Rückständen auf eine einmalige Zahlung beschränken.

Das LG folgte der ersten Ansicht. Es berief sich auf den Wortlaut der Norm und auf den Zweck der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU, wonach die Pauschale sowohl abschrecken als auch Beitreibungskosten abdecken soll. Ein Rückstand pro Monat begründe eigenständige Aufwände, die nicht pauschal zusammengefasst werden dürften – auch nicht im Mietrecht.

PRAXISTIPP | Vermieter können bei gestaffeltem Mietrückstand für jeden Monat die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen – auch wenn die Rückstände gemeinsam eingeklagt werden. Voraussetzung ist, dass der Mieter – also der Schuldner der Entgeltforderung – kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Die Pauschale wird zusätzlich zu Verzugszinsen geschuldet, ist aber auf einen etwaigen weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen. Gerade in der Gewerberaummiete kann sie ein wirksames Druckmittel darstellen und die Rückstandshöhe deutlich erhöhen. Bei reinen Wohnraummietverhältnissen greift die Verzugspauschale nicht, da es sich dort um Verbraucher (§ 13 BGB) handelt.

AUSGABE: MK 7/2025, S. 121 · ID: 50446640

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