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WohnraummieteNach Auszug: Teiluntervermietung zur WG-Nutzung möglich
| Verlassen Mieter eine bisher familiengenutzte Wohnung und überlassen sie diese ihrem Kind, das einzelne Zimmer mit Kommilitonen teilen möchte, kann eine Untervermietungserlaubnis nach § 553 BGB auch verlangt werden, wenn die Eltern ihren Lebensmittelpunkt verlagert haben. Entscheidend ist, dass sie den Mitgewahrsam nicht vollständig aufgeben und weiterhin zumindest gelegentlich eigene Wohnnutzung ausüben (LG Berlin 18.10.23, 64 S 306/22, Abruf-Nr. 248592). |
Ein Ehepaar hatte mit seinen beiden Söhnen eine Vierzimmerwohnung bewohnt. Nach dem Erwerb eines Eigenheims verlagerten die Eltern gemeinsam mit dem jüngeren Sohn ihren Lebensmittelpunkt dorthin; der studierende Sohn verblieb in der Mietwohnung. Die Mieter wollten ein Zimmer an einen Kommilitonen ihres Sohnes untervermieten, nachdem die Vermieterin die Zustimmung verweigert hatte. Die Mieter beantragten daraufhin im Wege einstweiliger Verfügung die vorläufige Duldung der Untervermietung. Das LG Berlin sah den Verfügungsgrund als gegeben an und verpflichtete die Vermieterin zur vorläufigen Duldung.
Maßgeblich sei, dass die Mieterin weiterhin eigenen Mitgewahrsam an der Wohnung ausübe. Sie nutze regelmäßig ein Zimmer für Übernachtungen nach Chorproben, halte persönliche Gegenstände dort vor und verfüge über Wohnungsschlüssel. Eine vollständige Aufgabe der Nutzung habe nicht vorgelegen. Der Sohn selbst sei als Familienangehöriger kein „Dritter“ i. S. v. § 540 BGB, die vorgesehene Untermiete an einen Kommilitonen hingegen sehr wohl. Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 553 Abs. 1 BGB habe mit dem Wunsch bestanden, die Wohnkosten zu reduzieren. Die bloße Befürchtung der Vermieterin, es könne sich eine Studenten-WG bilden, reichte nicht aus, um eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 553 Abs. 1 S. 2 BGB anzunehmen. Solange die Mieter ihren Mitgewahrsam nicht vollständig aufgäben, sei die vorgesehene Teiluntervermietung grundsätzlich zu gestatten.
Beachten Sie | Die Teiluntervermietung kann auch bei WG-ähnlicher Nutzung zulässig sein. Sie ist nur unzumutbar, wenn die Hauptmieter die Wohnung endgültig aufgeben oder mit Gewinnstreben handeln.

AUSGABE: MK 7/2025, S. 120 · ID: 50446599