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WohnungseigentumSchadenersatz bei unterlassener Sanierung

Abo-Inhalt30.06.20251 Min. Lesedauer

| Kann ein Eigentümer wegen der nicht pflichtgemäßen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sein Sondereigentum nicht vermieten, steht ihm Schadenersatz zu (LG Berlin II 4.7.24, 56 S 19/23 WEG, Abruf-Nr. 248595). |

Ein Eigentümer einer Dachgeschosswohnung verlangte von der verwalterlosen Eigentümergemeinschaft Schadenersatz, weil diese eine nötige Dachsanierung nicht umgesetzt hatte. Aufgrund der Schäden war sein Sondereigentum nicht nutzbar, sodass er es nicht vermieten konnte. Das LG verurteilte die Gemeinschaft zum Schadenersatz aus § 280 BGB i. V. m. § 18 Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft habe es pflichtwidrig unterlassen, das gemeinschaftliche Eigentum (Dach) ordnungsgemäß instand zu halten. Die erforderliche Beschlussfassung erfolgte erst sieben Wochen nach einem rechtskräftigen Urteil im Beschlussersetzungsverfahren. Da es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele, greife § 556f BGB, so das LG. Daher könne der Eigentümer/Vermieter eine Miete verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege und dem Marktwert nach der Modernisierung entspreche. Hinzu kämen die nutzlos aufgewandten Betriebskosten.

AUSGABE: MK 7/2025, S. 122 · ID: 50446643

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