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GebührenrechtWelche Gebühren kann der Anwalt für den Entwurf eines Mietvertrags verlangen?
| Für die Vergütung von Anwälten, die bei der Errichtung bzw. Gestaltung eines Mietvertrags mitwirken, gibt es verschiedene Berechnungen und Bemessungsgrundlagen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den möglichen Gebühren und anwaltlichen Hinweispflichten. |
1. Grundsatz: Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RV
Wird der Anwalt beauftragt, an der Errichtung oder Gestaltung eines Mietvertrags mitzuwirken, erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Zwar fehlt es insoweit ggf. an der für eine Geschäftstätigkeit grundsätzlich erforderlichen Außenvertretung. Jedoch ordnet Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG an, dass bei der Mitwirkung an der Gestaltung von Verträgen immer eine Geschäftsgebühr anfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Vertragspartner verhandelt oder ob er – ohne mit dem Vertragspartner in Kontakt zu treten – nur den Vertrag entwirft oder mitgestaltet.
Beachten Sie | Für den Anfall der Geschäftsgebühr reicht aus, dass dem Anwalt ein anderweitig erstellter Vertragsentwurf – u. U. ein vom Mandanten selbst ausgefüllter Mustervertrag – vorgelegt wird und der Anwalt den Vertrag prüfen, korrigieren und ändern soll (BGH RVG prof. 15, 110; LG Nürnberg-Fürth AGS 15, 320 [zum Vermächtniserfüllungsvertrag]; LG Dortmund AGS 18, 209 [zur Trennungsvereinbarung]).
Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Dieser ergibt sich wiederum aus § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i. V. m. § 99 Abs. 1 GNotKG. Der Anwalt muss daher nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinweisen, dass sich seine Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet (AK 20, 168). Unterlässt er diesen Hinweis, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig (BGH NJW 07, 2332).
Allerdings muss der Mandant darlegen und beweisen, dass der erforderliche Hinweis unterblieben und ihm daraus ein Schaden entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn er sich bei Kenntnis der Abrechnung nach dem Gegenstandswert anders verhalten und das Mandat nicht oder nicht in dieser Form erteilt hätte (BGH NJW 08, 371).
Praxistipp | Grundsätzlich müssen Sie nicht über die Höhe des Gegenstandswerts aufklären (BGH AGS 10, 216). Hier können jedoch je nach Laufzeit erhebliche Gegenstandswerte zustande kommen. Der Mandant rechnet mit diesen hohen Werten häufig nicht – zumal, wenn er nur vom Jahreswert ausgeht. Die Rechtsprechung nimmt deshalb bei Fehlvorstellungen, besonders hohen Werten oder für den Mandanten unwirtschaftlichen Angelegenheiten eine Belehrungspflicht an (BGH NJW 98, 3486; AGS 10, 216). Zur Vermeidung eines späteren Honorarprozesses sollten Sie mit Ihrem Mandanten vorab über die Vergütung sprechen. |
2. Ausnahme: Beratungsgebühr je nach Vereinbarung
Eine Vergütung für eine Beratungstätigkeit entsteht in der folgenden Konstellation: Der Anwalt soll einen bereits fertigen Mietvertrag oder Vertragsentwurf durchsehen und den Mandanten nur über die rechtlichen Folgen der getroffenen oder beabsichtigten Regelungen beraten. Er soll keine Korrektur-, Änderungs- oder Alternativvorschläge unterbreiten.
Hier beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts darauf, die bestehende Rechtslage zu erfassen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erläutern.
Beachten Sie | Sobald der Auftrag an den Anwalt darüber hinausgeht, ist der Bereich der Beratungsgebühr verlassen und der der Geschäftstätigkeit eröffnet. Dies ist der Fall, wenn er Vorschläge zu einer besseren Gestaltung machen oder diese sogar umsetzen soll. Maßgeblich ist daher stets der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag!
Praxistipp | Für Beratungstätigkeiten sieht das Gesetz keine gesetzlichen Gebühren vor. Sie können mit Ihrem Mandanten eine Gebühr vereinbaren (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Unterlassen Sie dies, erhalten Sie eine Vergütung nach dem BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Soweit es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handelt, gelten hierfür Höchstgrenzen, und zwar i. H. v. 190 EUR bei einer Erstberatung und im Übrigen i. H. v. 250 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). |
3. Grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG
Beim Abschluss eines Mietvertrags entsteht grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG. Zwar kommt das Mietverhältnis durch eine Einigung (Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB) zustande. Die Einigungsgebühr setzt jedoch voraus, dass durch die Einigung ein zuvor bestehender Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Daran fehlt es aber in der Regel beim Abschluss eines Mietvertrags, da die Beteiligten diesen aus freien Stücken schließen (OLG Düsseldorf AGS 03, 496; LG Köln AGS 02, 64 und 02, 2310 [zum Mietaufhebungsvertrag]). Der Vertrag schafft erst das Rechtsverhältnis.
Merke | Für das Aushandeln eines Vertrags steht dem Anwalt eine Einigungsgebühr nur zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat (OLG Düsseldorf AGS 03, 496). Das kann sein, wenn eine Partei ein streitiges Optionsrecht oder einen streitigen Anspruch aus einem Vorvertrag geltend macht. Hier ist der Auftrag an den Anwalt ein anderer (und es gilt auch ein anderer Gegenstandswert nach § 41 Abs. 1 GKG), weil das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses im Streit steht. Dies gilt entsprechend bei einem Mietaufhebungsvertrag, wenn zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit darüber besteht, ob das Mietverhältnis bereits beendet ist oder ob ein Recht zur Beendigung besteht. |
AUSGABE: MK 2/2025, S. 33 · ID: 50281618