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MKMietrecht kompakt

Aktuelle GesetzgebungAbschaffung des Schriftformgebots durch das BEG IV

Abo-Inhalt26.01.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

| Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist am 1.1.25 in Kraft getreten. Das Gesetz schafft das Schriftformgebot bei Gewerberaummietverträgen ab. Der folgende Beitrag betrachtet die praktischen Einzelheiten. |

1. Hintergrund

Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau sind Daueraufgaben jeden staatlichen Handelns. In Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen ist die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend. Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode hatten die damaligen Regierungsparteien daher vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) sollen Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlastet werden.

Das BEG IV ist hierbei Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29. und 30.8.23 geeinigt hatte. Diese Einigung umfasst neben dem BEG IV:

  • das Wachstumschancengesetz (WachstChG),
  • die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie (BilR),
  • eine Initiative zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich sowie
  • eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene (Meseberger Entbürokratisierungspaket).

Die Vorhaben tragen damit auch zur Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Der digitale Wandel soll insbesondere durch die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht gefördert werden. Dies ermöglicht es, viele Rechtsgeschäfte künftig ohne Medienbrüche digital abzuwickeln, und führt damit sowohl im Alltag von Unternehmen als auch von Bürgerinnen und Bürgern zu spürbaren Erleichterungen. Dazu zählen auch weitere Maßnahmen, z. B.:

  • die Digitalisierung der Betriebskostenabrechnung sowie
  • die Option, künftig bei der Flugabfertigung Reisepässe digital auszulesen.

2. Schriftformgebot bei Gewerberaummietverträgen abgeschafft

§ 550 BGB gilt für das Gewerbemietrecht mit der Maßgabe entsprechend, dass Gewerberaummietverträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, wenn sie nicht in Textform geschlossen wurden.

Damit gilt für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, kein Schriftformerfordernis mehr. Der Abschluss sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Mietverträge sind in Zukunft in Textform möglich.

Merke | Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers dient die Rechtsfolge des § 550 BGB in erster Linie dem Schutz des Erwerbers einer vermieteten Sache, der in die Rechte und Pflichten des veräußernden Vermieters eintritt (§ 578 Abs. 2 i. V. m. § 566 Abs. 1 BGB, „Kauf bricht nicht Miete“). Einem Erwerber wurde damit bislang ermöglicht, sich aus einem Vertrag zu lösen, über dessen Inhalt er bei Eintritt in die Vermieterstellung ggf. keine umfassende Kenntnis hatte, weil der Vertrag bzw. eine Zusatzvereinbarung nicht schriftlich geschlossen wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt diese Möglichkeit aber auch für die Ursprungsparteien des Mietvertrags. Dies führte in der Praxis oft dazu, dass sich auch Vermieter oder Mieter im Fall eines Schriftformverstoßes durch Kündigung vorzeitig von einem Zeitmietvertrag lösen konnten. Diese Fälle werden nun durch Herabstufung des Formerfordernisses auf Textform (§ 550 i. V. m. § 578 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.) reduziert. Dem Informations- und Dokumentationsbedürfnis wird auch unter Berücksichtigung des durch § 550 BGB bezweckten Erwerberschutzes durch ein Textformerfordernis genügt (RegE zum BEG IV).

3. Konsequenzen für die Praxis

War bisher durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, musste die Urkunde des Gewerberaummietvertrags vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Dies entfällt nun.

Seit dem 1.1.25 genügt Textform. Das bedeutet: Es genügt eine lesbare Erklärung (z. B. E-Mail, SMS oder andere elektronische Kommunikation), in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b S. 1 BGB).

Die Änderung betrifft vorwiegend Verträge über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, sowie Pachtverträge. Auswirkungen auf Wohnraummietverträge entstehen hingegen nicht.

Durch die Abschaffung des Schriftformgebots wird insoweit auch das Problem überlanger Postlaufzeiten präventiv umgangen.

Praxistipp | Halten Sie im Gewerberaummietrecht an der sog. Einheitlichkeit der Mietvertragsurkunde fest. Hierbei sollten alle wesentlichen Vertragsinhalte insoweit in einer einheitlichen Urkunde geregelt werden und keine Nachträge bzw. Nebenabreden enthalten.
Für bereits vor Inkrafttreten des BEG IV abgeschlossene Vertragsinhalte gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 1.1.26, während der solche Altverträge nach wie vor wegen Schriftformmängeln gekündigt werden können.

AUSGABE: MK 2/2025, S. 33 · ID: 50281613

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