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GewerberaummietePatienten stören Hausfrieden schwerwiegend: Kündigung!
| Kommt es durch Patienten zu wiederholten und schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens, ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt (OLG Köln 1.3.24, 1 U 10/23, Abruf-Nr. 245936). |
Die Vermieterin betreibt eine Seniorenresidenz und vermietet Räume an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Aufgrund zahlreicher Vorfälle, bei denen seine Patienten gegen Hygienevorschriften verstießen, Alkohol konsumierten, Hunde und Fahrräder ins Treppenhaus mitbrachten und das Treppenhaus verunreinigten, erklärte die Vermieterin nach Abmahnungen mehrfach fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses. Das LG wies die Räumungsklage ab, da die Störungen nicht ausreichend schwerwiegend seien.
Das OLG hielt die fristlose Kündigung der Vermieterin für wirksam. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Vorfälle liege eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vor. Der Mieter habe keine hinreichenden präventiven Maßnahmen ergriffen, um diese Störungen zu verhindern. Die unzureichenden und unregelmäßigen Kontrollen durch den Mieter und seine Mitarbeiter reichten nicht aus, um die Belange der anderen Mieter zu schützen. Daher sei der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten.
Beachten Sie | Mieter müssen sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die auf ihre Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter Betriebsangehörige, Verwandte, Besucher, Gäste, Kunden, Handwerker und Transporteure fallen (BGH 21.5.10, V ZR 244/09; 25.8.20, VIII ZR 59/20; 15.5.91, VIII ZR 38/90). Das gelte auch für Patienten eines Arztes, so das OLG.
AUSGABE: MK 2/2025, S. 23 · ID: 50277007