FeedbackAbschluss-Umfrage

EinkommensteuerVorweggenommene Erbfolge: Diese fünf Steuerfallen müssen Sie vermeiden

Abo-Inhalt05.08.202537 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

| Die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vor allem auf die Kinder) erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit, getragen von dem Wunsch des potenziellen Erblassers, bereits zu Lebzeiten „sein Haus zu bestellen“. Im Regelfall geht es dann um die Übertragung von Grundstücken und/oder Betrieben, was zu nicht unerheblichen steuerlichen Folgen für die Vertragspartner führen kann. Damit entsprechende Vermögensübertragungen für beide Seiten nicht zu unangenehmen steuerlichen Überraschungen führen, werden fünf Steuerfallen dargestellt, die man vermeiden sollte. |

1. Vorbehalt/Einräumung von Nießbrauchsrechten

Die Übertragung einer vermieteten Immobilie auf einen Abkömmling wird häufig mit dem Vorbehalt eines Nießbrauchs für den Übertragenden verbunden. Das heißt: Das Grundstück wird zwar auf das Kind übertragen, die Einkünfteerzielung und damit die Einkünftebesteuerung verbleibt aber weiterhin beim Übertragenden.

Beachten Sie | Mittlerweile ebenfalls häufiger anzutreffen ist (insbesondere bei bereits abgeschriebenen Objekten) die unentgeltliche Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs an einer vermieteten Immobilie zugunsten eines Kindes mit der Folge, dass in diesem Fall die Erzielung von Vermietungseinkünften auf den Abkömmling übergeht.

In beiden Fällen erfolgt der Vorbehalt bzw. die Einräumung des Nießbrauchs im Rahmen einer notariell geschlossenen Vertragsvereinbarung. Im Hinblick auf (insbesondere bei älteren Objekten in der Folgezeit) anfallende Instandsetzungsaufwendungen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass eine von der gesetzlichen Kostentragung abweichende vertragliche Regelung getroffen wird. Dies ist möglich, da die Kostentragungsregelungen des BGB vertraglich abdingbar sind.

Merke | Nach § 1041 BGB ist der Nießbraucher nur zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache verpflichtet. Fallen dagegen größere Instandsetzungsaufwendungen an, ist der Nießbraucher zwar auch zu außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen berechtigt (§ 1043 BGB), erlangt dadurch jedoch einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Eigentümer (§ 1049 BGB i. V. mit §§ 677 ff. BGB). Macht er diesen gegenüber dem Eigentümer nicht geltend, kann er seine Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen, da hierin eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Zuwendung an den Eigentümer liegt (BFH 10.4.91, XI R 13/87).

Beispiel

A überträgt eine vermietete Immobilie in 2025 auf seinen Sohn B unter Vorbehalt des Nießbrauchs bei gesetzlicher Kostentragung (§ 1041 BGB). In 2026 fällt eine größere Dachreparatur i. H. von 25.000 EUR an, die A als Nießbraucher trägt und den Aufwand als Werbungskosten bei Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte geltend macht.

A kann die Reparaturkosten nicht als Werbungskosten abziehen, da er hierzu nicht verpflichtet ist bzw. einen entsprechenden Ersatzanspruch gegenüber B geltend machen müsste. Unterlässt er dies, scheitert der Kostenabzug an § 12 Nr. 2 EStG. Macht er den Anspruch geltend und begleicht B die A entstandenen Kosten, entsteht A per Saldo kein abzugsfähiger Aufwand und B ist mangels Einkünfteerzielung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.

Ein steuermindernder Abzug ist in derartigen Fällen auch nicht unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Nießbrauchs beabsichtigte Vermietung möglich, da ein Ende der Nutzung durch den Vorbehaltsnießbraucher im Regelfall noch nicht absehbar sein wird (BFH 19.2.19, IX R 20/17).

Beachten Sie | Die Vertragsparteien sollten daher abweichend von den bürgerlich-rechtlichen Regelungen den Nießbraucher vertraglich zur Übernahme größerer Instandsetzungsaufwendungen verpflichten. Diese Nebenabrede muss, wenn sie zwischen nahen Angehörigen erfolgt, klar und eindeutig getroffen und tatsächlich durchgeführt werden (BFH 9.3.93, IX R 96/89). Ist dies der Fall, sind die größeren Instandsetzungsaufwendungen beim Nießbraucher auch steuerlich berücksichtigungsfähig und gehen nicht verloren (BFH 24.6.09, IV R 20/07).

2. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Wird eine instandsetzungsbedürftige Mietimmobilie teilentgeltlich (unter Auszahlung potenzieller Miterben) auf ein Kind übertragen, muss dieses beachten, dass innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung getätigte Investitionen ggf. als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) zu behandeln sind. Dies ist der Fall, wenn die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten. Bei einem teilentgeltlichen Erwerb können anschaffungsnahe Herstellungskosten aber nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs vorliegen (R 6.4 Abs. 1 S. 2 EStR).

Merke | Aufwendungen, die der Steuerpflichtige vor der Anschaffung des Grundstücks tätigt, sind jedoch nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen (BFH 28.4.20, IX B 121/19). Denn die einschränkenden Regularien des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen fallen somit nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Vor diesem Hintergrund kann der potenzielle Erwerber hier steuergestaltend tätig werden.

Beispiel

C erwirbt ein Mehrfamilienhaus (Baujahr 1960, Verkehrswert 1.000.000 EUR) zum 31.12.24 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater D gegen Auszahlung seiner Schwester E mit 500.000 EUR (davon entfallen 80.000 EUR auf den Grund und Boden). Bereits im September 2024 investiert C im Hinblick auf die anstehende Grundstücksübertragung in die Sanierung des Dachs (Dachstuhl, Dämmung von Dachstuhl und Dachboden und neue Dachziegel). Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 166.600 EUR (netto 140.000 EUR).

C hat das Mehrfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR gegen Auszahlung seiner Schwester mit 500.000 EUR und damit zur Hälfte entgeltlich erworben. Bezogen auf den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks sind Gebäudekosten i. H. von 420.000 EUR (500.000 EUR abzüglich Grund und Boden i. H. von 80.000 EUR) entstanden – davon 15 % ergeben 63.000 EUR.

Hätte C die Dachsanierung in 2025 nach der Anschaffung zum 31.12.24 getätigt, müsste er die auf den entgeltlich erworbenen Teil entfallenden hälftigen Kosten (83.300 EUR) als lediglich mit 2 % abschreibbare anschaffungsnahe Herstellungskosten behandeln, da die Nettoaufwendungen (70.000 EUR) den Grenzbetrag von 63.000 EUR überschreiten. Da die Instandsetzung jedoch bereits vor der Anschaffung (im September 2024) durchgeführt worden ist, kann C die Aufwendungen in Höhe von 166.600 EUR bereits in 2024 als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG steuermindernd geltend machen.

3. Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen

Wird ein Betrieb unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gegen lebenslängliche Versorgungsleistungen übertragen, wird dadurch die Aufdeckung stiller Reserven vermieden, d. h. der Betrieb geht zu Buchwerten auf das Kind über (§ 6 Abs. 3 EStG). In diesem Fall kann der Vermögensübernehmer die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger muss sie nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern.

Die fortdauernde Begünstigung eines derartigen Vermögensübergabevertrags setzt jedoch u. a. voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. In der Praxis kommt es jedoch öfter vor, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen eine Zeit lang oder sogar fortdauernd nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe erbracht werden. Dies gefährdet ggf. sogar endgültig die weitere steuerliche Anerkennung des Sonderausgabenabzugs der Versorgungsleistungen.

Beachten Sie | Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Versorgungsleistungen über einen längeren Zeitraum (im entschiedenen Streitfall X R 13/09 insgesamt 17 Monate) vollkommen ausgesetzt werden. Nach einer solchen Phase der schwerwiegenden Abweichung vom Üblichen ist ein weiterer Sonderausgabenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der Übernehmer in späteren Jahren die vereinbarten Versorgungsleistungen wieder vertragsgemäß leistet (BFH 15.9.10, X R 13/09 sowie BFH 15.9.10, X R 16/09).

Entsprechend hat auch das FG Münster (7.12.22, 6 K 2026/20 E, Rev. BFH: X R 6/24) entschieden. Werden, so das FG, die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden. Es fehlt der erforderliche Rechtsbindungswille, wenn der Übernehmer die vereinbarten Baraltenteilsleistungen zuerst im Einvernehmen, aber später auch trotz Forderung des Übergebenden nicht zahlt. Erfolgt die Rückkehr zu einem vertragsgemäßen Verhalten durch rechtskräftige Verurteilung eines Zivilgerichts zur Zahlung des Baraltenteils, führt auch dies nicht zur Anerkennung des Versorgungsvertrags in den Folgejahren.

Merke | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung sollten unbedingt wie vertraglich vereinbart geleistet werden. Veränderungen sind nur vorzunehmen, wenn sie durch ein in der Regel langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst sind (BFH 15.7.92, X R 165/90).

4. Zuordnung von Anschaffungskosten

Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten und dabei auch sich ergebende Steuerspareffekte mitnehmen (BFH 27.7.04, IX R 54/02). Besteht beispielsweise ein Gebäude aufgrund unterschiedlicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern, ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn nicht ein Gesamtkaufpreis, sondern von vornherein Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter bzw. bestimmte Leistungen vereinbart werden. Es ist steuerrechtlich hinzunehmen, wenn z. B. der selbst genutzte Grundstücksteil teilentgeltlich oder unentgeltlich veräußert wird, während die Vertragsparteien für den vermieteten Grundstücksteil entsprechend der Verkehrswerte ein angemessenes Entgelt vereinbaren (BFH 1.4.09, IX R 35/08).

Merke | Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die vorgenommene Kaufpreiszuordnung auch den realen Wertverhältnissen entspricht. Das bedeutet: Die vereinbarten Kaufpreisanteile dürfen nicht über den Verkehrswerten der jeweiligen Gebäudeteile liegen. Ferner darf die Kaufpreiszuordnung weder nur zum Schein getroffen worden sein noch missbräuchlich vorgenommen werden.

Beachten Sie | Auch Finanzierungskosten können nach den vorstehenden Grundsätzen steueroptimal zugeordnet werden. Ordnet der Steuerpflichtige z. B. Darlehensmittel einem vermieteten Gebäudeteil in der Weise zu, dass er mit dem Darlehen tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind, sind die hierauf entfallenden Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (BFH 9.7.02, IX R 65/00).

Beispiel

F überträgt ein Zweifamilienhaus (Baujahr 1985), in dem sich zwei gleich große Wohnungen befinden und dessen Verkehrswert 600.000 EUR (Anteil Grund und Boden: 20 %) beträgt, auf seinen Sohn G, der seinen Bruder H mit 300.000 EUR auszahlen muss. Die Erdgeschosswohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, die Obergeschosswohnung wird vermietet.

Im Übertragungsvertrag treffen die Beteiligten die Vereinbarung, dass der an H zu leistende Betrag i. H. von 300.000 EUR ausschließlich für die vermietete Wohnung im Obergeschoss (anteiliger Verkehrswert 300.000 EUR) erbracht wird. Diesen Auszahlungsbetrag finanziert G in voller Höhe.

Ohne die ausdrückliche Kaufpreiszuordnung im Übertragungsvertrag wären G für die vermietete Wohnung Anschaffungskosten i. H. von 150.000 EUR (die Hälfte des Auszahlungsbetrags) entstanden, die dann (nach Abzug des Grund- und Bodenanteils von 30.000 EUR) zu einer eigenen AfA-Bemessungsgrundlage von 120.000 EUR führen würden. Die Finanzierungskosten wären nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar, da sie zur Hälfte auf die eigengenutzte Wohnung entfallen würden.

Dies wird aber durch die entsprechende Zuordnung der Anschaffungskosten zur vermieteten Wohnung verhindert. Dies hat zur Folge, dass G eigene abschreibbare Anschaffungskosten i. H. von 240.000 EUR entstehen und die Finanzierungskosten in vollem Umfang als Werbungskosten bei Ermittlung der Vermietungseinkünfte abziehbar sind.

5. Steuerpflichtige Grundstücksveräußerungen (§ 23 EStG)

Wird ein Grundstück auf ein Kind übertragen, das potenzielle Miterben auszahlen muss, sollten die Vertragsparteien auch eine mögliche Steuerpflicht nach § 23 EStG im Blick haben. Wer hier nicht aufpasst, kann mitunter böse steuerliche Überraschungen erleben.

Beispiel

Einzelunternehmer K hat seinen Betrieb im Jahr 2019 aufgegeben und in diesem Zusammenhang ein zu seinem Betrieb gehörendes unbebautes, in einem Baugebiet liegendes Grundstück privatisiert. Bei der Betriebsaufgabe wurde das Grundstück mit einem gemeinen Wert i. H. von 100.000 EUR angesetzt. In 2023 beträgt der Verkehrswert des Grundstücks 150.000 EUR.

Im Juni 2023 überträgt K das Grundstück auf seinen Sohn L, der seine Schwester M mit 75.000 EUR auszahlen muss. L hat die Absicht, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus zur Selbstnutzung zu bebauen. Da er sich jedoch aus beruflichen Gründen dauerhaft räumlich verändert, veräußert er das Grundstück im Mai 2025 für 170.000 EUR.

In diesem Fall greift die Veräußerungsgewinnbesteuerung des § 23 EStG sowohl beim übertragenden Vater als auch beim übernehmenden Sohn. Beide hätten das nachfolgend dargestellte Ergebnis durch Beachtung der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG vermeiden können.

5.1 Vater K

Die Betriebsaufgabe in 2019 gilt bezüglich des unbebauten Grundstücks als Anschaffung i. S. des § 23 EStG (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Übertragung des Grundstücks in 2023 auf den Sohn L erfolgt durch die Auszahlung der Schwester zur Hälfte entgeltlich (Verkehrswert 150.000 EUR, Auszahlungsbetrag 75.000 EUR).

Dieser teilentgeltlichen Veräußerung stehen 2019 und damit innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist angefallene Anschaffungskosten i. H. von 50.000 EUR (die Hälfte des bei der Betriebsaufgabe angesetzten gemeinen Werts) gegenüber, sodass K nach § 23 EStG einen Veräußerungsgewinn i. H. von 25.000 EUR zu versteuern hat.

5.2 Sohn L

Auch L erzielt einen nach § 23 EStG zu versteuernden Gewinn – und zwar in zweierlei Hinsicht:

  • Die Hälfte des Grundstücks hat er 2023 und damit innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist entgeltlich erworben.
  • Die andere Hälfte des Grundstücks hat er zwar in 2023 unentgeltlich erhalten, jedoch ist hinsichtlich der Bestimmung der Anschaffung bei einem unentgeltlichen Erwerb auf die Anschaffung oder die Überführung in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger abzustellen (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG). Dies erfolgte 2019 und damit ebenfalls innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist durch seinen Vater K.

Somit erzielt L einen nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in folgender Höhe:

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Veräußerungsentgelt 2025

170.000 EUR

abzüglich Anschaffungskosten 2023

75.000 EUR

abzüglich Entnahmewert 2019

50.000 EUR

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

45.000 EUR

Merke | Das Beispiel macht deutlich, dass bei „privaten“ Grundstücksveräußerungen zahlreiche Steuerfallen lauern, die aber durch eine Übertragung nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist vermieden werden können.

AUSGABE: MBP 8/2025, S. 139 · ID: 50413924

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte