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EinkommensteuerAltenteilerwohnung im Versorgungsvertrag: Abzug des Mietwerts als Sonderausgaben
| Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach Auffassung des BMF (11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004, Rz. 46) ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das FG Nürnberg (6.2.25, 4 K 1279/23, Abruf-Nr. 248474) ausdrücklich widersprochen. |
1. Sachverhalt
Anlässlich der nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigten Hofübergabe wurde dem Übergeber ein Altenteil in Form eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts, Taschengeld und die Mitbenutzung von Gegenständen eingeräumt.
Den vom Vermögensübernehmer als Sonderausgaben geltend gemachten Nutzungswert der Altenteilerwohnung erkannte das FA nicht an, da nach dem BMF-Schreiben vom 11.3.10 nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen (wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten), nicht jedoch der Nutzungswert der Altenteilerwohnung als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
2. Entscheidung
Das FG Nürnberg gab der hiergegen gerichteten Klage statt und ließ auch den Mietwert der Wohnung als Sonderausgabenabzug zu. Das FG verweist hierzu auf die zum Realsplitting ergangene Rechtsprechung des BFH (12.4.00, XI R 127/96), wonach in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung eine Naturalversorgungsleistung zu sehen ist, die einer geldwerten Sachleistung gleichkommt.
Beachten Sie | Nach Auffassung des FG kann der Fall, dass der Versorgungsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Versorgungsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetzt.
Praxistipp | Eine Wohnungsüberlassung ist insbesondere bei Vermögensübergabeverträgen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft häufiger anzutreffen. Betroffene Vermögensübernehmer sollten auch den Mietwert der Wohnung als Sonderausgaben geltend machen, gegen den Sonderausgabenabzug ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO verweisen. Denn gegen die Entscheidung des FG wurde Revision eingelegt (BFH X R 5/25). |
AUSGABE: MBP 8/2025, S. 131 · ID: 50434922