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GesetzgebungSteuerliches Investitionsprogramm soll für mehr Wachstum sorgen
| Der Bundesrat hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” (BT-Drs. 21/629) am 11.7.25 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit „in trockenen Tüchern.“ Neben der Ausweitung des Forschungszulagengesetzes enthält das Gesetz insbesondere diese Maßnahmen: |
1. Abschreibungen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der %-Satz darf 30 % nicht übersteigen (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung).
Beachten Sie | Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zur Unterstützung der Wirtschaft während der Corona-Pandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.24 und vor dem 1.1.25 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28 angeschafft, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung möglich. Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den fünf Folgejahren gelten dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.
2. Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Für nach dem 30.6.25 angeschaffte Fahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.
3. Körperschaftsteuer
Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) in fünf Schritten um jeweils 1 % pro Jahr gesenkt. Somit gelten dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
4. Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Auf Antrag gilt für nicht entnommene Gewinne nach Maßgabe des § 34a EStG ein Thesaurierungssteuersatz von 28,25 %. Dieser Steuersatz sinkt in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032).
AUSGABE: MBP 8/2025, S. 129 · ID: 50463788