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EinkommensteuerKinderbetreuungskosten: In diesen Fällen ist kein Sonderausgabenabzug möglich
| Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der BFH (23.1.25, III R 33/24 [III R 50/17], Abruf-Nr. 248223) beschäftigt. |
Hintergrund: Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:
- Abzug von 80 % der Betreuungsleistungen, maximal 4.800 EUR/Jahr
- Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr)
- Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung
- Nicht abziehbar: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen
Im Streitfall ging es um das Abzugsverbot für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Hier führte der BFH Folgendes aus: Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen vor, wenn
- die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und
- dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
AUSGABE: MBP 8/2025, S. 128 · ID: 50464084