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EinkommensteuerSteuerbegünstigung nach § 10f EStG: Der Erbe kann die Abzugsbeträge nicht fortführen

Abo-Inhalt05.08.202545 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

| Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach § 10f EStG über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gilt auch, wenn er das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt (FG Sachsen-Anhalt 24.7.24, 1 K 903/21, Abruf-Nr. 248331). |

1. Entscheidungsgründe

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für das Steuerrecht (§ 45 AO). Gleichwohl hat das FG die Fortführung der Abzugsbeträge durch den Gesamtrechtsnachfolger mit folgender Begründung verneint:

  • Der (zukünftige) Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG hat zwar eine potenzielle Vermögensqualität beim Erblasser. Allerdings kann aus der dem Erblasser zustehenden Berechtigung zum Abzug der von ihm getragenen Aufwendungen noch nicht auf deren Vererblichkeit geschlossen werden. Hierfür sind vielmehr die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts heranzuziehen – und hieraus ergibt sich, dass die nicht abgezogenen Aufwendungen nicht auf den Erben übergehen.
  • Beachten Sie | Das FG schließt dies bereits daraus, dass beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrte Verlustvorträge nach § 10d EStG nicht auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt – und sei es auch nur auf seinen Erben – übertragen werden können (BFH 17.12.07, GrS 2/04). Entsprechendes gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 10f EStG. Denn der Steuerpflichtige begehrt letztlich die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die nicht er selbst, sondern ein Dritter getragen hat.
  • § 10f EStG gehört zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug. Da es keine AfA-Vorschrift ist, ist auch die Fußstapfen-Theorie des § 11d EStDV nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung des § 11d EStDV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um einen allgemeinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts handelt. § 11d EStDV ist vielmehr eine vom Regelsystem abweichende Ausnahmevorschrift.

2. Relevanz für die Praxis

Da in der Literatur unterschiedliche Ansichten über den Abzug von Aufwendungen nach § 10f EStG beim Rechtsnachfolger vertreten werden, hat das FG die Revision zugelassen. Da diese auch eingelegt wurde (Rev. BFH X R 23/24), können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

AUSGABE: MBP 8/2025, S. 130 · ID: 50426075

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