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PV-AnlagenLieferung von Mieterstrom als umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung

Abo-Inhalt04.06.20252 Min. Lesedauer

| Das FG Münster (18.2.25, 15 K 128/21 U, Abruf-Nr. 247494) hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) des Vermieters keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage möglich. |

Das FG Münster unterscheidet zwei Fallgruppen:

  • Hat der Mieter die Option, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen, können die Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen entscheiden kann. Und so verhielt es sich im Streitfall: Die Mieter konnten den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei wählen.
  • Sofern die Vermietung aber mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.

Auch der BFH (17.7.24, XI R 8/21) hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, der über eine PV-Anlage erzeugt und an die Mieter abgegeben wird, um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Denn kraft Gesetzes kann der Mieter den Stromanbieter frei wählen.

Merke | Die Frage des Vorsteuerabzugs hat durch § 12 Abs. 3 UStG an Bedeutung verloren. Denn unter den dort genannten Voraussetzungen werden Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. § 12 Abs. 3 UStG ist am 1.1.23 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage, entscheidend ist.

AUSGABE: MBP 6/2025, S. 92 · ID: 50404040

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