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EinkommensteuerUmzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers ist nicht beruflich veranlasst
| Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nach Ansicht des BFH (5.2.25, VI R 3/23, Abruf-Nr. 247666; PM Nr. 24/25 vom 17.4.25) auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Coronapandemie – zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. |
1. Sachverhalt
Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 (zunächst bedingt durch die Coronapandemie) arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Umzugskosten machten die Eheleute als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Umzugskosten jedoch ab.
Demgegenüber bejahte das FG Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe. Dem folgte der BFH aber (leider) nicht.
2. Entscheidung
Kosten für einen Wohnungswechsel zählen regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt hat und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies ist aber nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, z. B. wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels war oder sich die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert hat.
Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt nicht zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs. Es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist.
Merke | Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruht auch in einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. |
AUSGABE: MBP 6/2025, S. 93 · ID: 50404443