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UmwandlungRaus aus dem Einzelunternehmen und rein in die GbR – so geht es! (Teil 1)

Abo-Inhalt05.02.2025905 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

| Viele Mandanten üben ihre betriebliche Tätigkeit als Einzelunternehmer aus. Doch spätestens, wenn das Thema der Betriebsnachfolge auf den Tisch kommt, werden Alternativen gesucht. Oft ist eine mögliche Lösung die Aufnahme eines Dritten in das Einzelunternehmen. Denn so kann der Dritte, begleitet durch den Inhaber, an die betrieblichen Beziehungen, Kunden etc. herangeführt werden. Oft wird dazu eine GbR gegründet. Doch was ist dabei steuerlich zu beachten und welche Möglichkeiten gibt es? Der Beitrag schafft Klarheit für den Übergang zur GbR. |

1. Gründe für die Aufnahme eines Partners

Nicht nur der baldige Ruhestand, auch andere Umstände können einen als Einzelunternehmer tätigen Mandanten dazu bewegen, einen Partner in das Unternehmen aufzunehmen. Gründe hierfür können z. B. auch die Erweiterung des Unternehmens durch einen vergrößerten oder zusätzlichen Standort oder die Zusammenlegung des Einzelunternehmens mit einem anderen Unternehmen zur Kostenteilung und Kostenreduzierung sein. So vielfältig die Gründe auch sein mögen, die Rechtsfolge ist bei der Aufnahme eines Partners identisch: Durch die Aufnahme des Partners entsteht eine Personengesellschaft, z. B. eine GbR, OHG oder Partnerschaftsgesellschaft.

Merke | Natürlich können sich die Beteiligten auch durch eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) zusammenschließen. Diese Form der Aufnahme soll in diesem Beitrag jedoch nicht behandelt werden, da die vorherrschende Rechtsform von gemeinschaftlich tätigen Personen die Personengesellschaft ist und die steuerlichen Konsequenzen bei einer Kapitalgesellschaft ganz andere sind.

Wurde der passende Partner gefunden, stehen viele zu klärende Fragen auf der Tagesordnung. Bei Freiberuflern sind das z. B. berufsrechtliche Vorgaben (wie die Verschwiegenheitspflichten) oder aber vermeintlich einfach zu lösende Themen, wie die des Namens der Gesellschaft und die Frage nach dem künftigen Sitz und dem zu beschäftigenden Personal. Doch eine Sache hat meist den höchsten Stellenwert: Der Preis für die Aufnahme als Partner. Denn durch die Aufnahme als Partner bezieht der Aufgenommene nicht nur einen Anteil am künftigen Gewinn, sondern ihm gehören auch anteilig die der neuen Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter. Da hierzu oft auch der von dem bisherigen Einzelunternehmer in den letzten Jahren aufgebaute Firmen- bzw. Praxiswert zählt, ist die Preisfindung mitunter kompliziert.

Beachten Sie | Freiberufler sollten bei der Aufnahme eines Partners beachten, dass der Aufgenommene in eigener Person die Qualifikation für die freiberufliche Tätigkeit erfüllt. Denn tut er das nicht, wird die neue Personengesellschaft gewerblich tätig (BFH 4.8.20, VIII R 24/17). Damit unterliegt der Gewinn nicht nur der Gewerbesteuer, sondern es muss oft auch zur Bilanzierung übergegangen werden, was zu höheren Verwaltungskosten führt. Bei ohnehin gewerblich tätigen Einzelunternehmern gibt es dieses Problem nicht, es gilt nur für Freiberufler.

2. Steuerliche Konsequenzen für den Aufnehmenden

Vom Grundsatz her veräußert der Aufnehmende durch die Aufnahme des Partners einen Teil seines bisherigen Einzelunternehmens an den neuen Partner. Das bedeutet, dass sich für den Aufnehmenden ein Veräußerungsgewinn ergeben kann, der der Besteuerung unterliegt. Diese Steuerbelastung sollte der Aufnehmende unbedingt in die Preisfindung einpreisen. Das gilt vor allem dann, wenn der Kaufpreis zur Finanzierung des Ruhestands dienen soll.

Die konkrete Höhe der Steuerbelastung richtet sich dabei nicht nur nach dem übrigen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen des Aufnehmenden, sondern auch nach der Form der Aufnahme. So kann sich

  • ein laufender Gewinn (§§ 13, 15, 18 EStG),
  • ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG sowie § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG) oder
  • ein gemäß § 24 UmwStG steuerverschonter Einbringungsgewinn ergeben.

Beachten Sie | Die Form der Aufnahme hat nicht nur Auswirkungen auf den Gewinn des Aufnehmenden. Denn hiervon hängt auch für den aufgenommenen Partner ab, ob und wie er seine Kaufpreiszahlung absetzen kann.

Übersicht / Die typischen Gestaltungsformen der Aufnahme

Um sowohl den Interessen des Aufnehmenden, als auch denen des Aufgenommenen gerecht zu werden, gilt es, zwischen folgenden vier typischen Gestaltungen bei der Aufnahme abzuwägen:

  • 1. Zahlung in das Privatvermögen
  • 2. Modell der Einlage
  • 3. Zwei-Stufen-Modell
  • 4. Gewinnvorabmodell

3. Zahlung in das Privatvermögen

Die wohl häufigste Form der Aufnahme eines Partners in ein Einzelunternehmen ist die Geldzahlung des Aufgenommenen in das Privatvermögen des Aufnehmenden. Im Gegenzug für die Geldzahlung wird eine Personengesellschaft gegründet, in die das bisherige Einzelunternehmen eingebracht wird.

Beispiel

Ein Steuerberater nimmt einen Berufskollegen in seine Kanzlei auf (Verkehrswert: 500.000 EUR). Es wird eine GbR gegründet. Während der Steuerberater seine Kanzlei in die GbR einbringt, leistet der Berufskollege eine Ausgleichszahlung von 250.000 EUR in das Privatvermögen des Steuerberaters. Danach sind beide zu 50 % an der Personengesellschaft beteiligt.

Das Problem dabei ist, dass der BFH keine vollständige Veräußerung oder eine direkte Einbringung nach § 24 UmwStG, sondern zwei isoliert zu betrachtende Schritte unterstellt (BFH 18.10.99, GrS 2/98).

In einem ersten Schritt liegt eine Veräußerung des anteiligen Einzelunternehmens an den Aufgenommenen vor. Durch die nur anteilige Veräußerung wird beim Aufnehmenden ein Gewinn erzielt, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem anteilig übertragenen Buchwert abzüglich der dem Aufnehmenden entstandenen Veräußerungskosten ermittelt. Dieser Gewinn unterliegt der regulären Besteuerung. Ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) oder steuerliche Begünstigungen (§ 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG) sind nicht zu gewähren. Denn es wird nicht der ganze Betrieb oder ein selbstständiger Teilbetrieb veräußert, wie es nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften für die Begünstigungen erforderlich ist.

Merke | Es liegt auch keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor, da die Mitunternehmerschaft erst durch die Aufnahme des Partners entsteht und vor der Veräußerung nicht vorhanden war. Der einzige Weg, die sofortige Besteuerung zu vermeiden: Sind im Betriebsvermögen Grundstücke vorhanden, kann unter den Voraussetzungen des § 6b EStG insoweit eine steuermindernde Rücklage gebildet und auf Reinvestitionsgüter übertragen werden. Das gilt durch Zu- und Abschläge auf den Gewinn gemäß § 6c EStG auch bei der Gewinnermittlung durch EÜR.

In einem zweiten Schritt erfolgt die steuerneutrale Einbringung des jeweils anteiligen Einzelunternehmens in die Personengesellschaft (§ 24 UmwStG). Die in das Privatvermögen des Aufnehmenden geleistete Zahlung stellt die Anschaffungskosten des Aufgenommenen dar. Insoweit wie diese nicht durch die anteiligen Buchwerte abgebildet werden, ist für den Aufgenommenen eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Die Differenzen sind auf die erworbenen anteiligen Wirtschaftsgüter, gemessen an den darin enthaltenen stillen Reserven, aufzuteilen und schlussendlich für Rechnung des Aufgenommenen als Betriebsausgabe abzugsfähig (z. B. über die Abschreibung in der Ergänzungsbilanz).

Merke | Wegen der hohen Steuerbelastung beim Aufnehmenden ist diese Form der Aufnahme oft nachteilig. Denn der Ausgleichsbetrag des Aufgenommenen in das Privatvermögen des Aufnehmenden unterliegt vollständig der Besteuerung. Diese Aufnahmeform ist aus steuerlicher Sicht in der Regel nur dann sinnvoll, wenn der Freibetrag i. S. des § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bereits für vorangegangene Veräußerungen verbraucht wurden oder sie mangels Erfüllung der Tatbestände ohnehin nicht zu gewähren wären und parallel die erhöhte Steuerbelastung infolge eines ohnehin im Spitzensteuersatz liegenden Einkommens keine Mehrbelastung darstellt.

4. Modell der Einlage

Etwas abgewandelt lässt sich das Einlagemodell vollziehen. Bei diesem Modell bringt der Aufnehmende sein bisheriges Einzelunternehmen in die neue Personengesellschaft ein. Parallel zahlt der Aufgenommene den vereinbarten Kaufpreis. Dieser wird jedoch nicht in das Privatvermögen des Aufnehmenden, sondern in das Vermögen der Personengesellschaft gezahlt. Da der Kaufpreis wegen der Beteiligung damit auch anteilig dem Aufgenommenen zusteht, muss der Kaufpreis entsprechend höher ausfallen. Dieser richtet sich bei einer angestrebten Beteiligung von 50 % deshalb regelmäßig nach dem Verkehrswert des Einzelunternehmens.

Beispiel

Ein Steuerberater nimmt einen Berufskollegen in seine Kanzlei auf (Verkehrswert: 500.000 EUR). Es wird eine GbR gegründet. Während der Steuerberater seine Kanzlei in die GbR einbringt, leistet der Berufskollege eine Zahlung von 500.000 EUR in das Vermögen der GbR. Danach sind beide zu 50 % an der Personengesellschaft beteiligt.

Zwar ergibt sich auch in dieser Konstellation für den Aufnehmenden durch die Einbringung des Einzelunternehmens in die Personengesellschaft eine Veräußerung, sodass der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern ist. Allerdings handelt es sich um eine Einbringung i. S. des § 24 UmwStG. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Gewerbebetriebe, sondern auch für die Einbringung eines freiberuflichen Betriebs (BFH 18.10.99, GrS 2/98). Damit hat der Aufnehmende effektiv drei Möglichkeiten, um die Besteuerung durchzuführen:

4.1 Ansatz zum Buchwert

Zunächst kann sich der Aufnehmende dazu entscheiden, die bisherigen Buchwerte auch auf Ebene der Personengesellschaft fortzuführen. In diesem Fall ergibt sich für ihn kein Einbringungsgewinn und es findet keine Besteuerung statt. Diese wird vielmehr bis zur tatsächlichen Realisierung aufgeschoben. Bei der buchhalterischen Abbildung gibt es diese Möglichkeiten:

  • Werden auf Ebene der Personengesellschaft die Teilwerte des Einzelunternehmens angesetzt und damit die stillen Reserven aufgedeckt (z. B. um die Beteiligungsverhältnisse in der Bilanz widerzuspiegeln), ist für den Aufnehmenden eine negative Ergänzungsbilanz für die infolge der gewünschten Buchwertfortführung noch nicht aufzudeckenden stillen Reserven aufzustellen. So wird sichergestellt, dass diese bei einer künftigen Realisierung zu versteuern sind. Zudem reduzieren sich so die künftigen Abschreibungen für den Aufnehmenden.
  • Werden auf Ebene der Gesellschaft hingegen die Buchwerte ausgewiesen, muss der Aufgenommene für die von ihm erbrachte Mehrzahlung (Hälfte der stillen Reserven) eine positive Ergänzungsbilanz aufstellen. Durch diese erlangt der Aufgenommene z. B. erhöhte Abschreibungen.

4.2 Ansatz zum Teilwert

Alternativ kann die Einbringung auch zum Teilwert erfolgen. In diesem Fall werden die stillen Reserven des bisherigen Einzelunternehmens vollständig aufgedeckt. Somit ist ein Einbringungsgewinn zu ermitteln. Dieser beläuft sich auf die Höhe aller stiller Reserven. Der Vorteil: Der Einbringungsgewinn ist gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG i. V. mit §§ 16, 34 EStG insoweit tarifbegünstigt (Freibetrag/ermäßigter Steuersatz), wie der Aufnehmende an der neuen Gesellschaft nicht beteiligt ist. Nur in dem Umfang, wie der Aufnehmende an der neuen Gesellschaft beteiligt ist, wird ein laufender Gewinn erzielt (§ 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. mit § 16 Abs. 2 S. 3 EStG). Denn insoweit veräußert der Aufnehmende an sich selbst. Ist der Aufnehmende an der Gesellschaft zu 50 % beteiligt, sind 50 % des Gewinns steuerbegünstigt und 50 % laufender Gewinn.

Merke | Durch die aufgedeckten stillen Reserven ist auch der Firmen- bzw. Praxiswert aufzudecken und zu aktivieren. Da dieser über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird, ergeben sich somit künftig zusätzliche Betriebsausgaben. Das gilt auch anteilig für den Aufnehmenden, weshalb der Teilwertansatz gepaart mit den steuerlichen Begünstigungen durchaus Vorteile bieten kann.

4.3 Ansatz zum Zwischenwert

Als dritte Variante kann der Aufnehmende das Betriebsvermögen auch mit einem Wert zwischen dem Buchwert und dem Teilwert ansetzen. In diesem Fall entsteht nur ein anteiliger Einbringungsgewinn. Dieser ist gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG nicht begünstigt, da die Tarifbegünstigung den Ansatz des Betriebsvermögens zum Teilwert voraussetzt. Damit unterliegt der anteilige Einbringungsgewinn als laufender Gewinn der regulären Besteuerung. Im Übrigen muss die Differenz zwischen Teilwert und Zwischenwert durch eine Ergänzungsbilanz erfasst werden.

Merke | Der Vorteil des Modells der Einlage liegt in dem hohen Entscheidungsspielraum für den Aufnehmenden. Dieser hat die freie Entscheidung darüber, ob infolge der Einbringung ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen soll. Zudem besteht aufgrund des hohen Liquiditätszuflusses in der Gesellschaft ein Vorteil, wenn große Investitionen (z. B. Erwerb eines neuen Betriebsgebäudes oder Eröffnung eines zusätzlichen Standorts) anstehen.

Dieser Liquiditätszufluss kann jedoch auch zum Problem werden, wenn keine Liquidität benötigt wird. Wohin mit dem Geld? Zwar kann die Liquidität auch wieder entnommen werden. Über der Entnahme schwebt jedoch das Damoklesschwert der Annahme von Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Zudem besteht für den Aufgenommenen durch die Entnahme das Risiko, bei Überentnahmen den Finanzierungszusammenhang und damit die Absetzbarkeit seiner Beteiligungsfinanzierungsaufwendungen zu verlieren (§ 4 Abs. 4a EStG). Weiterhin fällt bei dieser Gestaltung der Kaufpreis am höchsten aus, weil der Aufgenommene 100 % des bisherigen Werts des Einzelunternehmens ausgleichen muss. Somit muss der Aufgenommene typischerweise hohe Darlehen aufnehmen, wodurch sich die Finanzierung erheblich erschweren kann.

Ausblick | Der zweite Teil des Beitrags erscheint in der nächsten Ausgabe von MBP. Hier werden insbesondere das Zwei-Stufen-Modell und das Gewinnvorabmodell thematisiert.

AUSGABE: MBP 2/2025, S. 32 · ID: 50235426

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