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Geringfügige BeschäftigungKurzfristige auf geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber umstellen – geht das?
| Ein LGP-Leser fragt: Ein Unternehmen beschäftigt einen geringfügig entlohnten Arbeitnehmer. Dieser hat seine Beschäftigung zum 31.08.2025 gekündigt. Bisher erfolglos hat das Unternehmen für ihn einen Nachfolger gesucht. Jetzt möchte es den bisherigen Arbeitnehmer ab dem 01.09.2025 als kurzfristig Beschäftigten bis zum 31.10.2025 weiterbeschäftigen. Geht das? |
Antwort | Nein, nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung vom 14 12.2023 (Abruf-Nr. 239402) ist das nicht möglich. Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt
- von mehr als 556 Euro im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt sowie
- bei einem monatlichen Lohn bis 556 Euro durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden.
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