Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2025 abgeschlossen.
LohnsteuerpauschalierungBei Betriebsveranstaltungen Lohnsteuer optimal pauschalieren und Steuervorteile geschickt nutzen
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Gemäß § 40 Abs. 2 EStG ist es aber auch möglich, in vielen Varianten die Steuer pauschal zu erheben. Der Vorteil: Die Besteuerung wird vereinfacht, Sozialabgaben entfallen, der Arbeitnehmer erhält einen realen Nettovorteil. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der abschließende Teil 9 der Serie beschäftigt sich mit der Lohnsteuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen und berücksichtigt dabei auch die neueste Rechtsprechung. |

Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Regelung zu Betriebsveranstaltungen seit 2015
- Betriebsveranstaltung und Arbeitslohn
- Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen auch möglich
- So ermittelt sich der zu pauschalierende Betrag im Detail
- Rückwirkende Pauschalbesteuerung als lukrativer Ausweg
- Prüf- und Rechenschema für Betriebsveranstaltungen
Gesetzliche Regelung zu Betriebsveranstaltungen seit 2015
Der Gesetzgeber hat im Zollkodexanpassungsgesetz mit § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG eine Legaldefinition für Betriebsveranstaltungen in das EStG aufgenommen, die seit dem Jahr 2015 anzuwenden ist: Betriebsveranstaltungen sind demnach Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Legaldefinition wendet der BFH zwischenzeitlich auch an. Er verlangt nicht mehr, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen muss (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427).
Relevant ist aber nach wie vor der Teilnehmerkreis. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend, d. h. zu mindestens 50 Prozent, aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen, Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Nehmen in geringem Umfang Geschäftspartner und Kunden an der Veranstaltung teil, ist das für den Charakter einer Betriebsveranstaltung unschädlich.
Betriebsveranstaltung und Arbeitslohn
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, so führt der daraus resultierende Vorteil zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das gilt nicht nur für aktiv in Voll- oder Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten und Referendare. Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung direkt vom Arbeitgeber oder vom Betriebs- bzw. Personalrat organisiert wird.
Freibetrag von 110 Euro
Übersteigt die Zuwendung beim Arbeitnehmer jedoch nicht den Freibetrag von 110 Euro, dann liegt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG doch kein Arbeitslohn vor. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für
- maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich,
- sofern die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Wichtig | Auch wenn der Begriff der Betriebsveranstaltung seit 2015 auch Events für individuell ausgesuchte Arbeitnehmer umfasst, gilt für den Freibetrag nach wie vor, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss.
Beispiel 1 |
Ein Arbeitgeber lädt die komplette Belegschaft zu einer Weihnachtsfeier ein. Er übernimmt die gesamten Kosten von durchschnittlich 80 Euro pro Person. Lösung: Es handelt sich bei der Weihnachtsfeier um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, also eine Betriebsveranstaltung. Da die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht, lässt sich der Freibetrag von 110 Euro von dem Sachbezug von den 80 Euro abziehen. Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn ergibt sich nicht. |
Abwandlung |
... sonst ist der Sachbezug steuer- und beitragspflichtig Nur ausgewählte Führungskräfte dürfen an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Lösung: Zwar liegt eine Betriebsveranstaltung vor. Aber der Freibetrag ist nicht abzuziehen. Denn die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist nicht allen Arbeitnehmern ermöglicht worden. Damit müssen je Teilnehmer 80 Euro als Arbeitslohn versteuert und verbeitragt werden. |
Übersteigt die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag oder ist er ausgeschöpft oder nicht nutzbar, ist die Zuwendung mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern und zu verbeitragen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung wählen.
Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen auch möglich
Der Arbeitgeber kann den sich insgesamt für alle Teilnehmer ergebenden Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zu seinen Lasten mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern. So kommt die Einladung zu der Veranstaltung beim Arbeitnehmer real an, der Arbeits- und Bürokratieaufwand wird verringert und parallel führt die Pauschalierung dazu, dass keine Sozialabgaben anfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Beispiel 2 |
... und belastet Arbeitnehmer auch finanziell Ein Arbeitgeber hat für ausgewählte Mitarbeiter eine exklusive Feier auf einem Schiff mit Rahmenprogramm und Übernachtung ausgerichtet. Die Kosten je Teilnehmer belaufen sich auf 500 Euro. An der Feier hat auch Arbeitnehmer A teilgenommen (Steuerklasse I, keine Konfession, Bruttoarbeitslohn 5.000 Euro). Lösung: Werden die 500 Euro im Jahr 2025 individuell versteuert und verbeitragt, muss der Arbeitgeber 104,75 Euro Sozialabgaben zahlen (Arbeitgeberanteil), während die Teilnahme den Arbeitnehmer A exakt 248,58 Euro kostet (140,83 Euro Lohnsteuer und 107,75 Euro Sozialabgaben). Gesamtbelastung: 353,33 Euro. |
Abwandlung |
Arbeitgeber kann pauschalieren und so Arbeitnehmerentlasten Der Arbeitgeber nimmt eine Lohnsteuerpauschalierung vor. Lösung: Während der Arbeitnehmer nicht belastet wird und eine echte Einladung erhält, muss der Arbeitgeber nun eine pauschale Steuer von 131,87 Euro zahlen (500 Euro x 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli). Das bedeutet für den Arbeitgeber zwar einen kleinen Nachteil über 24,12 Euro – für den Arbeitnehmer jedoch einen Vorteil über 248,58 Euro. Gesamtvorteil im Saldo: 224,46 Euro. |
Wichtig | Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund und an Leiharbeitnehmer kann nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Zuwendende besteuern. Möchte der Zuwendende die Besteuerung übernehmen, so kann er die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG nutzen. Möchte der Zuwendende dabei jedoch den Freibetrag von 110 Euro abziehen, dann muss er sich vorab beim Arbeitgeber vergewissern, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
So ermittelt sich der zu pauschalierende Betrag im Detail
Der zu pauschalierende Betrag ermittelt sich in drei Schritten.
1. Schritt: Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung ermitteln
Im ersten Schritt sind die Aufwendungen für die Veranstaltung zu ermitteln. Hier müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer einbezogen werden. Und zwar unabhängig davon, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten handelt. Zu berücksichtigen sind daher:
- Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten.Speisen und Getränke
- Die Übernahme von Übernachtungs‑ und Fahrtkosten. Ausnahme: Es handelt sich insoweit um steuerfreie Reisekostenerstattungen. Die liegen vor, wenn die Reisekosten der Teilnahme an der Veranstaltung dienen und vom Arbeitnehmer selbst – nicht durch den Arbeitgeber – zu organisieren sind.
- Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft.Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung
- Geschenke, die anlässlich – nicht bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung übergeben werden. Davon ist pauschal auszugehen, wenn der Wert des Geschenks je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt.
- Wichtig | Der BFH hat im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Teilnehmer überreichte Goldmünzen (BFH, Urteil vom 07.11.2006, Az. VI R 58/04, Abruf-Nr. 063595) und Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind (BFH, Urteil vom 07.02.1997, Az. VI R 3/96, Abruf-Nr. 97227) als „bei Gelegenheit“ der Betriebsveranstaltung übergeben angesehen. Folge: Für diese Geschenke ließ sich die Pauschalierung nicht nutzen.Besonderheiten gelten bei Geschenken
- Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers.
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager, Sanitäter, Stornokosten und Trinkgelder.
Wichtig | Die Selbstkosten des Arbeitgebers, bspw. für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Feier in den eigenen Räumlichkeiten und die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung sind dagegen nicht einzubeziehen.
Beispiel 3 |
So wird bei einer Weihnachtsfeier mit Geldpräsent gerechnet Arbeitgeber A richtet für alle Arbeitnehmer eine Weihnachtsfeier aus. Für Speisen und Getränke fallen 9.000 Euro an, der DJ kostet 900 Euro und der Fotograf 600 Euro. Alle Arbeitnehmer erhalten ein Geldpräsent über 250 Euro. Lösung: Für den Vorteil aus der Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen zu addieren, sodass sich 10.500 Euro ergeben. Das Geldpräsent zählt hingegen nicht zur Betriebsveranstaltung, weil es nur „bei Gelegenheit“ der Veranstaltung übergeben wurde; die 250 Euro müssen bei jedem Mitarbeiter in der Lohnabrechnung erfasst und individuell versteuert und verbeitragt werden. |
2. Schritt: Verteilung der Gesamtkosten auf die Teilnehmer
Im zweiten Schritt sind die ermittelten Gesamtkosten auf alle anwesenden – nicht auf alle eingeladenen oder angemeldeten – Teilnehmer pauschal nach Köpfen zu verteilen (BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).
Bei Arbeitnehmern, die an der Veranstaltung alleine teilgenommen haben, ist dieser Betrag anzusetzen. Bei Arbeitnehmern, die mit einer Begleitperson an der Veranstaltung teilgenommen haben, ist hingegen der auf die Begleitperson entfallende Anteil dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Es verdoppelt sich dadurch der anzusetzende Betrag.
Beispiel 4 |
Begleitperson wird jeweiligem Arbeitnehmer zugerechnet An der Weihnachtsfeier von Arbeitgeber A aus Beispiel 3 (Bruttokosten von 10.500 Euro) haben 100 Personen teilgenommen (50 alleine erscheinende Arbeitnehmer sowie 25 Arbeitnehmer mit einer Begleitperson). Lösung: Die Gesamtkosten von 10.500 Euro sind auf 100 Teilnehmer zu verteilen. Die Kosten pro Person belaufen sich auf 105 Euro. Damit sind bei den 50 alleine erscheinenden Arbeitnehmern je 105 Euro und bei den in Begleitung erscheinenden Arbeitnehmern 210 Euro anzusetzen. |
3. Schritt: Prüfung des Freibetrags von 110 Euro
Im dritten Schritt muss geprüft werden, ob der in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG für Betriebsveranstaltungen enthaltene Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer abzuziehen ist. Der Freibetrag gilt dabei für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Alles was an Sachbezügen danach verbleibt stellt den steuer- und beitragspflichtigen Anteil dar. Dieser kann gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschaliert werden.
Beispiel 5 |
Freibetrag ist bei jedem Arbeitnehmerseparat zu prüfen Wie Beispiel 4, d. h. Weihnachtsfeier für alle Arbeitnehmer, 10.500 Euro Gesamtkosten, 50 Arbeitnehmer mit 105 Euro Kostenanteil und 25 Arbeitnehmer mit 210 Euro Kostenanteil (wegen den Begleitpersonen). Lösung: Die Veranstaltung berechtigt zum Abzug des Freibetrags von 110 Euro je Arbeitnehmer. Damit verbleiben für 50 Arbeitnehmer null Euro und für 25 Arbeitnehmer jeweils 100 Euro (210 Euro ./. 110 Euro). In der Summe unterliegen bei 25 betroffenen Arbeitnehmer 2.500 Euro der Besteuerung. Der Arbeitgeber steht nun vor der Wahl: Entweder er versteuert und verbeitragt bei den 25 Arbeitnehmern jeweils individuell 100 Euro oder er pauschaliert in der Summe 2.500 Euro zu seinen Lasten mit 25 Prozent. |
Wichtig | Der Freibetrag muss individuell je Arbeitnehmer geprüft und abgezogen werden.
Rückwirkende Pauschalbesteuerung als lukrativer Ausweg
Nicht immer ist am Anfang des Jahres klar, wie viele Betriebsveranstaltungen es in diesem Jahr geben wird. Das kann zu einem Problem führen. Z. B. wenn zunächst günstige Betriebsveranstaltungen durchgeführt und der Vorteil über den Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht versteuert wird, im späteren Verlauf des Jahres aber noch deutlich teurere Veranstaltungen erfolgen und sich für diese der Freibetrag wegen des Verbrauchs durch die günstige Veranstaltung nicht mehr nutzen lässt. Aus diesem Grund kann eine bereits durchgeführte Betriebsveranstaltung auch rückwirkend pauschal zulasten des Arbeitgebers versteuert und so der Freibetrag bei einer späteren Veranstaltung genutzt werden.
Beispiel 6 |
Mit rückwirkender Pauschalierung steuerfeien Rahmen ausschöpfen Ein Arbeitgeber lädt im Januar alle Arbeitnehmer auf eine Pizza ein. Die Kosten je Teilnehmer betragen 25 Euro. Im Juli findet für alle Arbeitnehmer ein Sommerfest statt (Kosten je Teilnehmer 90 Euro). Im Dezember folgt dann für alle Arbeitnehmer eine Weihnachtsfeier (Kosten je Teilnehmer 80 Euro). Lösung: Sämtliche Veranstaltungen berechtigen zur Lohnsteuerpauschalierung und auch zum Abzug des Freibetrags von 110 Euro je Arbeitnehmer. Den Freibetrag gibt es aber nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Werden die ersten beiden Veranstaltungen über den Freibetrag abgerechnet, dann ergibt sich zwar kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Dafür muss die dritte Veranstaltung mit Kosten von je Teilnehmer 80 Euro (pauschal) versteuert werden. Lukrativer ist es, rückwirkend die Kosten der ersten (günstigen) Veranstaltung von 25 Euro je Teilnehmer (pauschal) zu versteuern. Dann lässt sich für die teurere Weihnachtsfeier der Freibetrag abziehen und es entsteht insoweit kein Arbeitslohn. |
Wichtig | Die Sozialabgaben entfallen bei einer rückwirkenden Pauschalierung aber nur, wenn die Pauschalierung zeitnah vorgenommen wird (BSG, Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22, Abruf-Nr. 241172). Damit muss die Pauschalversteuerung vor dem 28.02. des Folgejahres und vor Erstellung der Lohnsteuerjahresbescheinigung erfolgen.
Prüf- und Rechenschema für Betriebsveranstaltungen
Mit folgendem Prüf- und Rechenschema haben Sie die lohnsteuerlichen Berechnungs- und Besteuerungsschritte bei Betriebsveranstaltungen im Griff:
Prüf- und Rechenschema / Betriebsveranstaltung – lohnsteuerliche Spielregeln | ||
| ||
| X.XXX,XX Euro | |
| X.XXX,XX Euro | |
| ./. X.XXX,XX Euro | |
| X.XXX,XX Euro | |
| X.XXX,XX Euro | |
| ||
| X.XXX,XX Euro | |
| XXX Personen | |
| XXX,XX Euro | |
Zwischenergebnis | ||
| XXX,XX Euro | |
| XXX,XX Euro | |
| ||
| ❒ ja | ❒ nein |
| ❒ ja | ❒ nein |
| → Kein Freibetrag | |
| → Freibetrag von bis zu 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer abziehen | |
| ||
| → Steuer- und beitragspflichtig mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuern trägt der Arbeitnehmer; Sozialabgaben teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber) | |
| → Pauschale Besteuerung mit 25 % zzgl. Soli zu Lasten des Arbeitgebers. Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen, die Steuererhebung wird vereinfacht und regelmäßig sinkt die Gesamtbelastung |
- Das Prüf- und Rechenschema auf iww.de/lgp → Abruf-Nr. 50510199
AUSGABE: LGP 9/2025, S. 184 · ID: 50506045