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SozialversicherungspflichtSG Mainz: Berufsringer sind nicht selbstständig tätig

Abo-Inhalt29.07.20253 Min. Lesedauer

| Ein Berufsringer, der für einen Verein in der Ringer-Bundesliga antritt, ist nicht selbstständig. Das entschied das SG Mainz. Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bewertet. Dagegen klagte der Verein vor dem SG – ohne Erfolg. |

Die Verpflichtungen des Ringers gegenüber dem Verein seien über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinausgegangen. Der Sportler habe sich nämlich zur Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften verpflichtet und der Verein ihm dafür ein Honorar pro Kampf zugesagt. Der Ringer sei dabei in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert gewesen und daher nicht als selbstständig anzusehen. Der Ringer hatte auch kein unternehmerisches Risiko, weil er eine feste erfolgsunabhängige Vergütung pro Kampf erhielt. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen (SG Mainz, Urteil vom 26.06.2025, Az. S 2 BA 24/22, Abruf-Nr. 249345, nicht rechtskräftig).

AUSGABE: LGP 9/2025, S. 182 · ID: 50498078

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