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ArbeitgeberleistungenEntgeltfreie Beschäftigungszeiten: Jobrad-Leasingraten sind vom Arbeitnehmer rückforderbar
| Job-Räder, also Fahrräder, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sowohl für den Arbeitsweg als auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen, sind für Arbeitnehmer ein attraktiver Anreiz, da sie nicht nur zur Gesundheitsförderung und zum Umweltschutz beitragen, sondern auch finanzielle Vorteile bieten können. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Köln zeigt, dass Arbeitgeber bei entsprechender Vertragsgestaltung die Möglichkeit haben, für entgeltfreie Beschäftigungszeiten die aufgewendeten Jobrad-Leasingraten vom Arbeitnehmer zurückzufordern. LGP nennt die Details. |

Jobräder und entgeltfreie Beschäftigungszeiten,
Arbeitgeber, die Arbeitnehmern ein Job-Rad anbieten wollen, schließen in der Regel mit dem Leasingunternehmen einen Leasingvertrag über das gewünschte Fahrrad und überlassen dieses dann auf Grundlage eines Überlassungsvertrags an den Arbeitnehmer. Die Leasingraten können entweder durch die Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung getragen oder durch die Arbeitgeber als zusätzliches Entgelt übernommen werden.
Probleme ergeben sich in entgeltfreien Beschäftigungszeiten, z. B. wenn sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet oder über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeistunfähig ist. Eine Entgeltumwandlung ist durch die fehlende Entgeltzahlung nicht mehr möglich, und auch Ansprüche auf zusätzliches Entgelt bestehen nicht. Da Arbeitgeber in der Regel aus dem Leasingvertrag zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet sind, besteht ein Bedarf, den Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.
LAG Köln: Aufrechnung mit Leasingraten für Jobrad möglich
Das LAG Köln hat entschieden, dass eine Aufrechnung in den Grenzen des § 394 BGB in Betracht kommt, wenn Beträge vorliegen, die vereinbarungsgemäß im laufenden Arbeitsverhältnis im Wege der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer zu zahlen sind und während des Krankengeldbezugs nicht einbehalten bzw. umgewandelt werden können (LAG Köln, Urteil vom 18.07.2024, Az. 6 Sa 552/23, Abruf-Nr. 245514).
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die vollständige Vergütung für den Monat August 2022 an den Arbeitnehmer zu zahlen. Hintergrund war, dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwei Leasingfahrräder im Rahmen des „JobRad-Modells“ auf der Grundlage eines Überlassungsvertrags überlassen worden waren, finanziert über eine Entgeltumwandlung. Die Pflicht zur Zahlung der Umwandlungsrate sollte nach dem Überlassungsvertrag auch dann fortbestehen, wenn die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung während der Vertragslaufzeit entfällt.
Der Arbeitnehmer erkrankte im Jahr 2021 und bezog zwischen Januar und Mai 2022 Krankengeld. Der Arbeitgeber wies den Arbeitnehmer darauf hin, dass er die Leasingrate während des Krankengeldbezugs selbst zu entrichten habe. Eine Zahlung der Umwandlungsrate leistete der Arbeitnehmer trotz Aufforderung aber nicht. Nach entsprechender Ankündigung zog der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dessen Genesung die fünf monatlichen Umwandlungsraten für die Monate Januar bis Mai 2022 vom Entgelt ab.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung des in Abzug gebrachten Nettobetrags. Erstinstanzlich entschied das ArbG Aachen, dass der Arbeitnehmer keinen Zahlungsanspruch hat, da der Arbeitgeber wirksam mit eigener Forderung aus dem Überlassungsvertrag aufgerechnet habe. In der Berufung hielt das LAG die Klage bereits deshalb für unbegründet, weil die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung des von dem Arbeitnehmer beantragten Nettobetrags nicht in Betracht käme. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist.
Ferner sah das LAG auch in der Sache keinen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Können Beträge, die vereinbarungsgemäß im laufenden Arbeitsverhältnis im Wege der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer zu zahlen sind, während des Krankengeldbezuges nicht einbehalten bzw. umgewandelt werden, könne der Arbeitgeber in den Grenzen des § 394 BGB und § 850c ZPO aufrechnen. Im vorliegenden Fall seien diese Grenzen eingehalten.
Gestaltungen für entgeltfreie Beschäftigungszeiten
Die Entscheidungen des LAG Köln und des ArbG Aachen verdeutlichen, dass Arbeitgeber für entgeltfreie Beschäftigungszeiten die gezahlten Leasingraten für ein Job-Rad von dem Arbeitnehmer zurückerhalten können (anders noch ArbG Osnabrück, Urteil vom 05.11.2019, Az. 3 Ca 229/19, Abruf-Nr. 212359).
Zu diesem Zweck sollte allerdings unbedingt eine explizite vertragliche Grundlage geschaffen werden. Es bietet sich insoweit an, eine Widerrufsmöglichkeit im Überlassungsvertrag zu vereinbaren und darauf aufbauend zu regeln, dass dem Arbeitnehmer alternativ die Option eingeräumt wird, die Umwandlungsrate an den Arbeitgeber zu zahlen:
... Klausel klar formulieren |
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Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, die Klausel eindeutig zu formulieren, um das Risiko einer Unwirksamkeit wegen Intransparenz zu vermeiden.
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