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LohnsteuerpauschalierungFahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: Sachbezüge bzw. Zuschüsse leisten und Lohnsteuer pauschalieren
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 8 beschäftigt sich mit Sachbezügen bzw. Zuschüssen für die Fahrten eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte und behandelt sowohl § 3 Nr. 15 als auch § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 EStG. |
Inhaltsverzeichnis
- Grundsatz: WK-Abzug mit minimalem Entlastungseffekt
- Variante 1: Reguläre Bruttolohnerhöhung
- Variante 2: Steuerfreier Zuschuss/Sachbezug (§ 3 Nr. 15 EStG)
- Variante 3: Mit 25 Prozent pauschalierte Zuschüsse/Sachbezüge
- Variante 4: Mit 15 Prozent Pauschalierung bei Dienstwagen
- Variante 5: Mit 15 Prozent Pauschalierung bei Privat-Pkw
- Pauschale Ermittlung des pauschalierungsfähigen Betrags
- Gestaltungsidee: Rückwirkender Fahrtkostenzuschuss
- Dokumentation im Lohnkonto erforderlich
Grundsatz: WK-Abzug mit minimalem Entlastungseffekt
Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, dann lassen sich die Fahrtkosten als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Allerdings nur pauschaliert. Konkret sind für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, je Entfernungskilometer 0,30 Euro zu berücksichtigen. Dieser Satz erhöht sich ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Weil sich die Pauschale auf den Arbeitstag bezieht, lässt sie sich bei zusätzlichen Mittagsheimfahrten nicht doppelt absetzen. Zudem ist der Fahrtkostenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro gedeckelt. Ein höherer Betrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn für die Fahrt ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird. Von diesem pauschalierten Abzug gibt es eine wichtige Ausnahme: Verwendet der Arbeitnehmer für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel, dann kann er alternativ zur Pauschale die höheren tatsächlichen Ticketpreise absetzen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
Beispiel 1 |
Bei „Öffis“ kann zwi-
schen der Entfernungspauschale ... Arbeitnehmerin L fährt jährlich an 200 Tagen zur 20 km entfernten Arbeitsstätte. Lösung: Die Werbungskosten betragen 1.200 Euro (200 Tage x 20 km x 0,30 Euro). |
Abwandlung |
... und dem Abzug der Ticketkosten gewählt werden L fährt mit der Bahn. Das Jahresticket kostet 1.350 Euro. Lösung: Die abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt 1.200 Euro. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 EStG sind jedoch 1.350 Euro abzugsfähig (tatsächliche Kosten). |
Das Problem am Werbungskostenabzug ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht eins zu eins vom Finanzamt erstattet bekommt. Denn Werbungskosten wirken sich nur in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes aus. Belaufen sich die Fahrtkosten auf 1.200 Euro und der Grenzsteuersatz auf 30 Prozent, dann beträgt die steuerliche Entlastung nur 360 Euro. Damit wird der Arbeitnehmer noch immer belastet. Grund und Anlass für Arbeitgeber zu prüfen, ob und wie sie Arbeitnehmer finanziell bei ihren Fahrten zur Arbeit unterstützen können. Denn das geht – und in Abhängigkeit vom gewählten Beförderungsmittel – auch steuerfrei bzw. steuervergünstigt sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung. Fünf Varianten gibt es:
Variante 1: Reguläre Bruttolohnerhöhung
Die Erhöhung des Bruttolohns zur Unterstützung des Arbeitnehmers bei den Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte ist die einfachste, aber aus steuer- und beitragsrechtlicher Sicht auch die ungünstigste Variante. Denn der so gezahlte Fahrtkostenzuschuss ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Das belastet auch den Arbeitgeber. Denn er muss zusätzlich die auf den Zuschuss entfallenen Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben tragen.
Beispiel 2 |
So wirkt sich die Bruttolohn-
erhöhung ... Wie Beispiel 1. Der Arbeitgeber von L gewährt ihr einen Fahrtkostenzuschuss über monatlich 100 Euro. L gehört der Steuerklasse I an und ist konfessionslos. Ihr Bruttoarbeitslohn beträgt regulär 3.000 Euro. ... bei Arbeitnehmer und -geber aus Lösung: Der Bruttoarbeitslohn erhöht sich auf monatlich 3.100 Euro. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben kommen bei L im Jahr 2025 von den 100 Euro Zuschuss netto 56 Euro an. Die Entfernungspauschale über 1.200 Euro kann L weiter absetzen. Den Arbeitgeber kostet der Zuschuss effektiv 120 Euro. Denn es kommen noch ca. 20 Prozent Sozialabgaben hinzu. |
Variante 2: Steuerfreier Zuschuss/Sachbezug (§ 3 Nr. 15 EStG)
Besser fahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn die Unterstützungen des Arbeitgebers für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. Dann entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Damit § 3 Nr. 15 EStG Anwendung findet, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wie der Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt. Privilegiert sind nämlich nur Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr und Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren). Ob es sich dabei um den Personennah- oder Fernverkehr handelt, spielt bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte keine Rolle. Ebenfalls unterscheidet die Steuerbefreiungsnorm nicht, ob der Arbeitgeber die Fahrtberechtigungen unentgeltlich bzw. verbilligt überlässt (Sachbezug), oder er einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Tickets zahlt (Barlohn). Zudem sind nicht nur Einzelfahrkarten, sondern auch Monats- und Jahreskarten begünstigt.
Wichtig | Fahrtberechtigungen für den Personenfernverkehr sind nur insoweit begünstigt, wie sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen. Bei einer gemischten Nutzung sind daher Amortisationsrechnungen durchzuführen. Das gilt v. a., wenn der Arbeitgeber eine Bahncard100 gewährt. Details hierzu enthält das BMF-Schreiben vom 15.08.2019 (Az. IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, Abruf-Nr. 210780).
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG), also nicht im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung.
Werden beide Voraussetzungen erfüllt, sind die Arbeitgeberleistungen steuer- und beitragsfrei. Sie mindern allerdings die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 und § 3c EStG).
Beispiel 3 |
Steuerfreie Erstattung des Jahrestickets ... L fährt jährlich an 200 Tagen mit der Regionalbahn zur 20 km entfernten Tätigkeitsstätte. Das Jahresticket kostet 1.350 Euro und wird ihr von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Lösung: Das unentgeltlich gewährte Jahresticket stellt einen Sachbezug dar. Dieser ist gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei. Allerdings wird der steuerfreie Vorteil auf die bei L abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet, sodass sich ihr Werbungskostenabzug auf null Euro reduziert. |
Abwandlung |
... mindert die Werbungskosten L besorgt die Tickets selbst. Ihr Arbeitgeber zahlt ihr nach Vorlage der Tickets einen Zuschuss in Höhe der Ticketpreise. Lösung: Auch hier ist der Zuschuss steuer- und beitragsfrei. Er mindert ebenfalls die bei L abzugsfähige Entfernungspauschale. |
Wichtig | Erstreckt sich der Gültigkeitszeitraum der Fahrtberechtigung über mehrere Jahre – das ist v. a. bei Jahreskarten oft der Fall – gilt die komplette Fahrberechtigung in dem Jahr als zugeflossen, in dem sie der Arbeitgeber überlässt. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist der Wert der Fahrberechtigung allerdings anteilig auf den Gültigkeitszeitraum zu verteilen.
Variante 3: Mit 25 Prozent pauschalierte Zuschüsse/Sachbezüge
Alternativ kann der Arbeitgeber auf die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 15 EStG verzichten und stattdessen den Vorteil gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG pauschal zu seinen Lasten mit 25 Prozent versteuern. Maßgebend für die Höhe des zu pauschalierenden Betrags sind dann die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer (R 40.2 Abs. 6 LStR). Auch bei der Pauschalversteuerung fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 SvEV).
Vorteil der Pauschalbesteuerung: Der Arbeitnehmer kann weiter den Werbungskostenabzug beanspruchen. Denn die gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG pauschal besteuerten Leistungen werden nicht auf die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet.
Das Zusammenspiel führt v. a. bei hohen Werbungskosten in Kombination mit einem höheren zu versteuernden Einkommen zu großen Entlastungen:
Beispiel 4 |
... hohen Werbungskosten in Kombination ... L ist ledig. Ihre Werbungskosten betragen grundsätzlich 3.000 Euro und ihr z. v. E. beläuft sich für 2025 auf 50.000 Euro. L fährt jährlich an 200 Tagen mit der Regionalbahn zur 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Das Jahresticket kostet 1.350 Euro und wird von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Lösung: Das unentgeltlich gewährte Jahresticket ist steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Allerdings wird der steuerfreie Vorteil auf die bei L abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet, sodass sich ihr Werbungskostenabzug von 3.000 auf 1.650 Euro reduziert. Dadurch erhöht sich ihr z. v. E. von 50.000 auf 51.350 Euro und die für 2025 festzusetzende Einkommensteuer beträgt 11.173 Euro. |
Abwandlung |
... mit höherem zu versteuernden Ein-
kommen maximiert Steuervorteil Der Arbeitgeber nimmt eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent vor. Lösung: Der Arbeitgeber wird wie im Ausgangsfall mit den Ticketkosten von 1.350 Euro belastet. Hinzu kommt die pauschale Steuer von 356,06 Euro (25 Prozent von 1.350 Euro zzgl. Soli). L wird wie bisher nicht mit den Fahrtkosten belastet. Sie verliert durch die Pauschalierung jedoch nicht ihren Werbungskostenabzug in Höhe von 1.350 Euro. Dadurch beträgt ihr z. v. E. weiterhin 50.000 Euro und die festzusetzende Einkommensteuer für 2025 beläuft sich auf 10.691 Euro. Im Vergleich zum Ausgangsfall wird der Arbeitgeber durch die Pauschalierung zwar zusätzlich mit 356,06 Euro belastet. L erzielt hingegen einen Steuervorteil von 482 Euro. Effektive Ersparnis: Pro Jahr 125,94 Euro. |
Wichtig | Arbeitgeber können nicht von Monat zu Monat zwischen der Steuerbefreiung und der Pauschalierung wechseln. Das Wahlrecht muss nämlich einheitlich für alle in § 3 Nr. 15 EStG aufgeführten Bezüge angewandt werden. Zudem lässt sich die lukrative Pauschalierung mit vollem Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer auch dann anwenden, wenn der Arbeitgeber die Leistungen i. S. v. § 3 Nr. 15 EStG nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Damit kann das Modell auch bei Gehaltsumwandlungen genutzt werden, für die § 3 Nr. 15 EStG ausgeschlossen ist.
Beispiel 5 |
Der Bruttoarbeitslohn von L beträgt in der Steuerklasse I 3.000 Euro und ihr Monatsticket für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Bahn kostet 100 Euro. Ihr Arbeitgeber nimmt eine Gehaltsumwandlung vor. Der Bruttolohn wird auf 2.900 Euro reduziert. Im Gegenzug übernimmt der Arbeitgeber das Monatsticket. Lösung: § 3 Nr. 15 EStG findet infolge der Gehaltsumwandlung keine Anwendung. Damit unterliegen wie bisher monatlich 3.000 Euro der Besteuerung und den Sozialabgaben. L erhält monatlich 1.952 Euro (zzgl. 100 Euro Ticketersparnis). |
Abwandlung |
Der Arbeitgeber nimmt eine Pauschalierung nach § 40 EStG vor. Lösung: Für den Arbeitgeber entfallen auf 100 Euro Bruttolohn die Sozialabgaben. Im Gegenzug muss er eine pauschale Steuer von 26,37 Euro entrichten (25 Prozent x 100 Euro zzgl. Soli). Bei L reduziert sich der steuer- und beitragspflichtige Arbeitslohn auf 2.900 Euro. Damit beträgt ihr Nettolohn jetzt 1.995,47 Euro (zzgl. 100 Euro Vorteil durch das Ticket). Eine monatliche Ersparnis von 43,47 Euro. |
Variante 4: Mit 15 Prozent Pauschalierung bei Dienstwagen
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ist dieser Vorteil nicht bereits gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, kann der Sachbezug gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG mit einem Steuersatz von 15 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschaliert werden. Durch die Pauschalierung tritt zugleich Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
In der Praxis findet diese Lohnsteuerpauschalierung typischerweise Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt. Denn dieser Sachbezug ist nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Arbeitslohn zu erfassen; er fällt nicht unter § 3 Nr. 15 EStG (kein öffentliches Verkehrsmittel).
§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG ordnet allerdings an, dass die Pauschalierung auf den Betrag beschränkt ist, den der Arbeitnehmer für die Fahrten über die Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn keine Pauschalierung erfolgt wäre.
Beispiel 6 |
L nutzt für die 200 Fahrten jährlich zur 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte einen Dienstwagen (Bruttolistenneupreis von 40.000 Euro). Lösung: L muss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen jährlichen Sachbezug von 2.880 Euro versteuern und verbeitragen (40.000 Euro x 0,03 Prozent x 20 km x 12 Monate). Parallel kann L jährlich eine Entfernungspauschale über 1.200 Euro absetzen (200 Fahrten x 20 km x 0,30 Euro). |
Abwandlung |
... abzugsfähige Entfernungs-
pauschale Der Arbeitgeber pauschaliert nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Lösung: Der jährliche Sachbezug beträgt weiterhin 2.880 Euro. Von diesem ist aber ein Teilbetrag von 1.200 Euro mit 15 Prozent zu pauschalieren (200 Fahrten x 20 km x 0,30 Euro). Für diesen Teilbetrag entfallen die Sozialabgaben. Durch die Pauschalierung reduziert sich der Werbungskostenabzug bei L ebenfalls um 1.200 Euro. Der verbleibende Betrag des Sachbezug von 1.680 Euro (2.880 ./. 1.200 Euro) unterliegt der regulären Besteuerung und auch den Sozialabgaben. |
Wichtig | Weiß der Arbeitgeber nicht, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt hat und kann er deshalb die als Höchstgrenze für die Pauschalierung anzusehende Entfernungspauschale nicht berechnen, kann er zur Vereinfachung von 15 Fahrten im Monat ausgehen (BMF, Schreiben vom 18.11.2021, Az. IV C 5 – S 2351/20/10001 :002 Rz. 36, Abruf-Nr. 225940).
Variante 5: Mit 15 Prozent Pauschalierung bei Privat-Pkw
Nutzt der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und auch keinen Dienstwagen des Arbeitgebers, soll aber trotzdem ein steuer- und beitragsvergünstigter Zuschuss für die Fahrten zur Arbeit gezahlt werden, dann bietet sich eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG an.
Diese Norm findet klassischerweise Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem privaten Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Der Vorteil: Die Lohnsteuer wird auch hier mit 15 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschaliert (zzgl. Soli und ggf. KiSt) und die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Wichtig | Auch hier gilt, dass der Arbeitgeber nur für den Betrag die Pauschalierung anwenden kann, den der Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten hätte geltend machen können, wenn der Zuschuss nicht pauschal besteuert werden würde. Denn der pauschal besteuerte Zuschuss mindert wieder beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale.
Beispiel 7 |
L fährt jährlich an 200 Tagen zur 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit ihrem privaten Pkw. Sie weist ihrem Arbeitgeber die Anzahl der Fahrten nach. Dieser möchte den höchstmöglichen Fahrtkostenzuschuss pauschal besteuert zahlen. Lösung: Aufgrund der Fahrten kann L 1.200 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzen (200 x 20 x 0,30 Euro). Daher ist es zulässig, dass ihr Arbeitgeber pro Monat einen zu 15 Prozent pauschal besteuerten Zuschuss über 100 Euro zahlt. Diese 100 Euro kommen brutto wie netto bei L an. Sie reduzieren jedoch den Werbungskostenabzug bei L auf null Euro. Der Arbeitgeber wird neben den 100 Euro zusätzlich mit der pauschalen Lohnsteuer von 15 Euro (15 Prozent x 100 Euro) sowie dem Solidaritätszuschlag über 0,82 Euro (5,5 Prozent von 15 Euro) belastet. |
Wichtig | Die Pauschalierung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet (§ 8 Abs. 4 EStG).
Pauschale Ermittlung des pauschalierungsfähigen Betrags
Für die Pauschalierung des Fahrtkostenzuschusses müssen Arbeitgeber wissen, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Denn die Pauschalierung ist wie dargestellt auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen kann. Und dieser Betrag richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Fahrten (ohne Mittagsheimfahrten). Damit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Anzahl der Fahrten nachweisen.
Es geht aber auch einfacher: Gemäß dem BMF-Schreiben vom 18.11.2021 (Az. IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, Rz. 36 und 37, Abruf-Nr. 225940) kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bei der ausschließlichen Nutzung eines eigenen Pkw oder eines anderen motorisierten Fahrzeugs für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unterstellen, dass der Arbeitnehmer an 15 Tagen pro Monat (180 Tage im Jahr) entsprechende Fahrten unternimmt. Da diese Vereinfachungsregelung von einer Fünf-Tage-Woche ausgeht, mindern sich die Tage verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose typischerweise an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden soll (z. B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit). So kann bei einer Drei-Tage-Woche davon ausgegangen werden, dass monatlich an neun Tagen (3/5 von 15 Tagen) entsprechende Fahrten anfallen.
Beispiel 8 |
So lässt sich pauschaler Fahrtkostenzuschusszahlen Wie Beispiel 7. Der Arbeitgeber von L weiß nicht, an wie vielen Tagen L bei ihrer Fünf-Tage-Woche tatsächlich mit dem Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Er möchte dennoch einen pauschalierten Fahrtkostenzuschuss in höchstmöglichem Umfang zahlen. Lösung: Zur Vereinfachung kann der Arbeitgeber eine fiktive Entfernungspauschale basierend auf 180 Tagen berechnen. Die beträgt 1.080 Euro (180 Tage x 20 km x 0,30 Euro). Diesen Betrag kann der Arbeitgeber bezogen auf ein Kalenderjahr ohne weitere Nachweise pauschalieren. Monatlich kann er L damit einen Fahrtkostenzuschuss über 90 Euro zahlen (1/12 von 1.080 Euro). Dieser Zuschuss kommt bei L brutto wie netto an und kostet dem Arbeitgeber effektiv 104,24 Euro (90 Euro zzgl. 15 Prozent pauschale LSt und 5,5 Prozent Soli). |
Gestaltungsidee: Rückwirkender Fahrtkostenzuschuss
Arbeitgeber müssen für die Pauschalbesteuerung die Fahrtkostenzuschüsse nicht monatlich zahlen. Sie können sich auch dazu entscheiden, dem Arbeitnehmer nur einmal im Jahr einen Betrag als Zuschuss zuzuwenden. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn die einfache Entfernung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur gering ist. So macht sich der Zuschuss erheblich deutlicher bemerkbar und der Verwaltungsaufwand reduziert sich.
Wichtig | Allerdings ist die rückwirkende Zahlung des Fahrtkostenzuschusses nur insoweit begünstigt, wie die Zahlung das laufende Kalenderjahr betrifft. Für bereits vergangene Kalenderjahre kann keine rückwirkende Zahlung vorgenommen werden.
Beispiel 9 |
Lohnsteuerpauschalierung macht „Weihnachtsgeld“ im Dezember möglich L ist mit einer Fünf-Tage-Woche bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Die sieben km entfernt liegende erste Tätigkeitsstätte sucht sie daher typischerweise fünfmal pro Woche auf. Aufzeichnungen über die tatsächliche Anzahl an Fahrten hat sie nicht geführt. Ihr Arbeitgeber möchte ihr im Dezember als „Weihnachtsgeld“ einen pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschuss in höchstem Umfang zahlen. Lösung: Ohne weitere Nachweise kann der Arbeitgeber eine Entfernungspauschale von 378 Euro unterstellen (15 Fahrten x 12 Monate x 7 km x 0,30 Euro). Damit kann der Arbeitgeber L einen Betrag von 378 Euro brutto wie netto zuwenden. Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich die pauschale Lohnsteuer von 56 Euro (15 Prozent x 378 Euro) und den Solidaritätszuschlag von drei Euro (5,5 Prozent x 56 Euro) entrichten. Die 378 Euro werden auf die Entfernungspauschale bei L angerechnet. |
Dokumentation im Lohnkonto erforderlich
Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, seinem Arbeitnehmer
- gemäß § 3 Nr. 15 S. 3 EStG auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie Arbeitgeberleistungen oder
- gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 2. HS EStG auf die Entfernungspauschale anzurechnende pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen
zu gewähren, dann sind die Zahlungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu dokumentieren und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 8 LStDV). Nur dadurch wird sichergestellt, dass sich die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers auch um entsprechende Beträge reduziert und der Arbeitnehmer nicht doppelt begünstigt wird (Werbungskostenabzug zusätzlich zu den steuerfreien bzw. pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen).
Wichtig | Die Pauschalbesteuerung hat keine Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers. Stellt sich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung heraus, dass ein höherer Betrag pauschalbesteuert wurde, als der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absetzen kann, wird die Differenz nachversteuert.
Übersicht / Zusammenfassung der fünf Varianten | ||
Variante | Steuerliche Behandlung | Entfernungspauschale – ja/nein? |
| Voll steuer- und sv-pflichtig | Entfernungspauschale weiter voll absetzbar. |
| Steuer- und sv-frei (§ 3 Nr. 15 EStG) | Entfernungspauschale wird um Zuschuss bzw. Sachbezug reduziert. |
| 25 % Pauschalsteuer, keine Sozialabgaben | Entfernungspauschale ist weiter voll absetzbar. |
| 15 % Pauschalsteuer maximal bis zur Höhe der Entfernungspauschale, keine Sozialabgaben | Entfernungspauschale wird um pauschalierten Betrag gekürzt. |
| 15 % Pauschalsteuer maximal bis zur Höhe der Entfernungspauschale, keine Sozialabgaben | Entfernungspauschale wird um pauschalierten Betrag gekürzt. |
ID: 50476180