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EntgeltfortzahlungArbeitsunfähig krank bei Infektion infolge Tätowierung: LAG Schleswig-Holstein verneint Pflicht zur Entgeltfortzahlung

Abo-Inhalt14.07.20257439 Min. Lesedauer

| Entzündet sich nach einer Tätowierung die Haut und wird der Arbeitnehmer deshalb krank geschrieben, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihm das Entgelt fortzuzahlen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden. |

Ein Pflegehilfskraft ließ sich tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Frau wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Die Frau führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko verwirklicht, das nur in ein bis fünf Prozent der Tätowierungen auftrete. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Frau habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Das LAG ist der Argumentation der Frau nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Frau musste bei der Tätowierung mit einer Entzündung rechnen. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie habe selbst vorgetragen, dass es nach Tätowierungen in bis zu fünf Prozent der Fälle zu Entzündungsreaktionen der Haut komme. Dies sei folglich keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung schon als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als ein Prozent, aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt (LAG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24, Abruf-Nr. 248956).

ID: 50479649

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