FeedbackAbschluss-Umfrage

Lohnsteuer/Sozialversicherung/ArbeitsrechtDas gilt für die Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen in der Ferienzeit 2025

Abo-Inhalt26.06.20256473 Min. Lesedauer

| Die Schul- und Semesterferien nutzen viele Schüler und Studenten für einen Ferienjob. Auch für Arbeitgeber sind Ferienaushilfen attraktiv. Durch den befristeten Einsatz können urlaubsbedingte Personalengpässe vermieden sowie saisonale Arbeitsspitzen ausgeglichen und bei richtiger Gestaltung sogar Personalkosten gespart werden. Zum erfolgreichen Einsatz im Unternehmen gehört auch die richtige Behandlung der Aushilfen im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht für das Jahr 2025. |

Schüler und Studenten im Arbeitsrecht

Aushilfsbeschäftigungen in den Schul- oder Semesterferien sind in der Regel Gegenstand eines abhängigen Dienstverhältnisses. Eine selbstständige Tätigkeit liegt nur in wenigen Ausnahmefällen vor. Für eine Selbstständigkeit müssten folgende Hauptkriterien erfüllt sein:

  • Die Ferienaushilfe müsste Zeit und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen können,
  • einen bestimmten Arbeitserfolg und weniger ihre Arbeitskraft schulden,
  • keinem direkten Weisungsrecht des Auftraggebers unterliegen und
  • ein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.

Diese Kriterien erfüllen Ferienaushilfen in der Regel nicht.

Praxistipp | Sind Sie sich als Arbeitgeber nicht sicher, ob der Schüler oder Student, der in den Ferien für Sie tätig wird, in einem Dienstverhältnis steht oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, sollten Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Das sorgt für Sicherheit und vermeidet unliebsame Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger.

Arbeitgeber müssen den Arbeitsvertrag mit der Ferienaushilfe schriftlich abschließen. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ein entsprechendes Vertragsmuster steht bereit auf iww.de/lgp → Abruf-Nr. 44024159.

Jugendschutz

Besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten, wenn Minderjährige beschäftigt werden. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten. Das JArbSchG unterscheidet dabei zwischen Kindern und Jugendlichen:

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen keinen Ferienjob ausüben.
  • Kinder über 13 und unter 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine leichte Aushilfsarbeit (z. B. Verteilung von Prospekten) ausüben und die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche beträgt. Die Arbeit darf nicht nach 18 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts ausgeführt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG; § 15 JArbSchG).
  • Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich sowie an maximal fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie in der Regel nicht eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es bspw. bei der Beschäftigung in Gaststätten, Bäckereien und Konditoreien (§ 16 JArbSchG). Daneben gelten weitere Schutzvorschriften, z. B. zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten und Akkordarbeit (§§ 22 ff. JArbSchG).

Wichtig | Arbeitgeber, die Minderjährige als Aushilfe anstellen, benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten. Sie sollten auch von dem Minderjährigen verlangen, dass er einen Personalausweis vorlegt und damit sein Alter nachweisen kann.

Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde

Seit 01.01.2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien arbeiten, haben damit Anspruch auf diesen Betrag. Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss kann auch ein geringerer Lohn gezahlt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Mit dem richtigen Know-how können Schüler und Studenten ihren Ferienjob in den Schul- bzw. Semesterferien sozialversicherungsfrei ausüben.

Kurzfristig ausgeübte Beschäftigung

Wer als Schüler ausschließlich in den sechswöchigen Sommerferien arbeitet, also eine „kurzfristige Beschäftigung“ ausübt, ist in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Von einer kurzfristigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn die Tätigkeit

Beispiel

Ein Schüler hat einen Ferienjob vom 01.08. bis zum 15.09.2025. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bis dahin hat er 2025 noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt.

Lösung: Es liegt eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, weil der Student die Beschäftigungsdauer von drei Monaten einhält.

  • innerhalb eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist,
  • das monatliche Arbeitsentgelt 556 Euro übersteigt und
  • diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Wichtig | Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs sind zeitlich zusammenzurechnen. Wurde bereits eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, kann eine weitere zur Versicherungspflicht führen. Das hat zur Folge, dass für den gesamten Zeitraum Beiträge nacherhoben werden.

Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Insofern gilt es, bei Schulabgängern aufzupassen:

Praxistipp | Arbeitgeber sollten sich von Ferienaushilfen eine Schul- bzw. Studienbestätigung vorlegen und eine Vorbeschäftigung schriftlich bestätigen lassen. Sofern sie sich später als falsch herausstellen, kann der Arbeitgeber von der Aushilfe ggf. anfallende Sozialversicherungsbeiträge zurückverlangen.

  • Schulentlassene, die bis zum Beginn der Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig und nicht kurzfristig beschäftigt.
  • Schulentlassene Ferienjobber vor einem Studium gelten nicht als berufsmäßig beschäftigt, sie können als Kurzfristige angemeldet werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Auch für Ferienjobber kommt die geringfügig entlohnte Beschäftigung in Betracht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Sie bietet sich insbesondere an, wenn eine kurzfristige Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist. 2025 gilt die Entgeltgrenze von 556 Euro im Monat (556-Euro-Minijob-Grenze).

Die Beschäftigung einer Aushilfe als Minijobber hat zur Folge, dass der Arbeitgeber

  • einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent (sofern der Schüler bzw. Student gesetzlich [mit-]versichert ist; der Beitrag entfällt hingegen für privat krankenversicherte Minijobber) und
  • einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent leisten muss.

Wichtig | Übt ein Schüler oder Student in den Ferien einen Minijob aus, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Besonderheiten gelten für Werkstudenten).

Praxistipps |

  • Der 556-Euro-Minijobber kann sich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter unterschreiben.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags, mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigt.

Wichtig | Wird die Befreiung nicht innerhalb dieser sechs Wochen angezeigt, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt (§ 6 Abs. 4 S. 3 SGB VI). Das kann für die Rentenversicherungsfreiheit während der eigentlichen Aushilfstätigkeit zu spät sein.

Praxistipp | Übt ein Schüler oder Student unterjährig bereits einen Minijob aus, kann er in der Ferienzeit die monatliche Entgeltgrenze von 556 Euro kurzzeitig überschreiten, sofern im Jahresdurchschnitt der regelmäßige Monatslohn unter 556 Euro bleibt. Die Jahresgrenze liegt bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung bei 6.672 Euro im Jahr. Sie gilt allerdings nur, wenn bei Beginn der Beschäftigung noch nicht feststeht, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Monate bestehen soll. Außerdem kann neben einem Minijob eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, insoweit erfolgt keine Zusammenrechnung.

Besteuerung von Ferienaushilfen

Als Ferienaushilfen beschäftigte Schüler und Studenten erzielen im Regelfall Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie unterliegen daher mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich dem allgemeinen Lohnsteuerabzug.

Anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs kann der Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten im Jahr 2025 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben (§ 40a Abs. 2a, Abs. 4 EStG), wenn

Beispiel

Ein Schüler wird in den Sommerferien für drei Wochen (15 Arbeitstage) beschäftigt. Er arbeitet an fünf Tagen pro Woche jeweils sieben Stunden zu einem Stundenlohn von 14 Euro (98 Euro je Arbeitstag).

Lösung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben. Denn der Ferienjob geht nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinaus, der Lohn übersteigt während der Beschäftigung durchschnittlich 150 Euro täglich nicht und der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 19 Euro.

  • die Aushilfe gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt wird,
  • der Ferienjob nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht,
  • der Lohn während der Beschäftigung durchschnittlich 150 Euro täglich nicht übersteigt und
  • der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.

Wichtig | Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist für die Lohnsteuerpauschalierung ohne Bedeutung. Für die Pauschalierung mit 25 Prozent dürfen die großzügigeren zeitlichen und betragsmäßigen Grenzen des Sozialversicherungsrechts nicht angewendet werden.

AUSGABE: LGP 7/2025, S. 153 · ID: 50435193

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte