FeedbackAbschluss-Umfrage

LohnsteuerpauschalierungGehaltsextra Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren

Top-BeitragAbo-Inhalt11.03.20252471 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der vierte Teil beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein „pauschalversteuertes zusätzliches Urlaubsgeld“ zu zahlen – in Form der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe. Konkret geht es um die Voraussetzungen der Beihilfe, die Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke. |

Urlaub Canva.jpg (Bild: Canva)
Bild vergrößern
Bild: Canva

Normales Urlaubsgeld – viel Brutto, wenig Netto

Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, fallen hohe Steuern und Sozialabgaben an. Oft kommt weniger als die Hälfte beim Arbeitnehmer an.

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer ist verheiratet, konfessionslos und hat zwei Kinder. Sein regulärer Bruttoarbeitslohn beträgt pro Monat 4.000 Euro, und es gilt die Steuerklasse III. Soll dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld von brutto 500 Euro gezahlt werden, kommen davon im Jahr 2025 lediglich 295 Euro netto an. Zusätzlich zu den 500 Euro hat der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen von rund 20 Prozent zu entrichten. Das sind 100 Euro.

Ergebnis: Effektiv ist der Arbeitgeber mit 600 Euro belastet, und der Arbeitnehmer erhält nur 295 Euro – weniger als 50 Prozent!

Pauschalierung des Gehaltsextras Erholungsbeihilfe

Eine attraktive Alternative zum Urlaubsgeld ist da die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe. Über § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine pauschal mit 25 Prozent zulasten des Arbeitgebers besteuerte Erholungsbeihilfe zahlen. Diese Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit, weil diese Lohnbestandteile nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Höchstbeträge für Pauschalbesteuerung

Folgende Höchstbeträge sind dabei zu beachten:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für dessen Ehegatten
  • 52 Euro für jedes Kind (i. S. v. § 32 EStG)

Arbeitnehmer kann dabei auch derjenige sein, der geringfügig oder kurzfristig beschäftigt ist. Kinder sind diejenigen, die steuerlich als Kinder angesehen werden (§ 32 EStG). Das sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr bzw. ab dem 18. Lebensjahr bis maximal zum 25. Lebensjahr in der Berufsausbildung.

Die Höchstbeträge beziehen sich dabei auf das Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis. Es steht dem Arbeitgeber frei, mehrere Erholungsbeihilfen jährlich zu gewähren, bspw. für den Sommer- und Winterurlaub.

Praxistipp | Weil sich die Höchstbeträge auf das Arbeitsverhältnis beziehen, können Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen doppelt profitieren. So kann ein Arbeitnehmer mit parallel ausgeübtem Minijob sowohl eine Erholungsbeihilfe vom Hauptarbeitgeber als auch vom Minijob-Arbeitgeber erhalten. Und auch wenn Ehegatten beim identischen Arbeitgeber beschäftigt sind, gilt: Jeder Ehegatte kann eine Erholungsbeihilfe im Rahmen der Höchstbeträge erhalten.

Bei den Höchstbeträgen handelt sich um Freigrenzen. Die Summe der Erholungsbeihilfen darf im Kalenderjahr den Höchstbetrag nicht überschreiten, auch nicht um nur einen Cent. Denn dann handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der regulär zu versteuern und zu verbeitragen ist (§ 39b Abs. 3 EStG).

Beispiel 2

Arbeitgeber A gewährt für den Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers eine Erholungsbeihilfe von 260 Euro (156 Euro + 104 Euro) für das Ehepaar und je 52 Euro für drei Kinder (3 x 52 Euro = 156 Euro). A zahlt 416 Euro aus, weil er von drei Kindern ausgeht. Tatsächlich hat ein Kind schon seine Berufsausbildung beendet.

Lösung: Die Freigrenze ist überschritten. A kann die Erholungsbeihilfe in Höhe von 416 Euro nicht mehr pauschal versteuern. Der Gesamtbetrag ist für den Arbeitnehmer individuell als sonstiger Bezug zu versteuern.

Erholungsmaßnahme ist Voraussetzung

Eine Erholungsbeihilfe setzt eine Erholungsmaßnahme voraus. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird. Der Begriff der „Erholungszwecke“ ist dabei allgemein gefasst und wird nicht näher definiert. Entsprechend handelt es sich bei Erholungszwecken nicht nur um eine längere Urlaubsreise, sondern Erholungszwecke sind auch (Tages-)Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Freizeitpark- und Schwimmbadbesuche, Besuche von Touristeneinrichtungen, Ausflüge mit der Bahn und Ähnliches.

Unerheblich ist, ob die Erholungszwecke zu Hause erreicht oder dazu ein entfernter Ort aufgesucht wird. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss lediglich in Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme stehen.

Lohnsteuerpauschalierung

Wird die Lohnsteuerpauschalierung angewandt, gehen damit zwei Vorteile einher: Einerseits wird die Erhebung der Lohnsteuer erheblich vereinfacht, und andererseits entfallen die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Diese Vorteile haben aber einen Preis: Der Arbeitgeber hat nun die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer zu tragen.

Abwandlung des Beispiels 1

Dem Arbeitnehmer wird anstelle des Urlaubsgeldes (500 Euro) im höchstmöglichen Umfang eine Erholungsbeihilfe gewährt. Das sind 364 Euro. 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und zweimal 52 Euro für die beiden Kinder.

Lösung: In dieser Variante kommen die kompletten 364 Euro beim Arbeitnehmer an. Das bedeutet einen finanziellen Vorteil im Vergleich zum Ausgangsfall (da waren es netto 295 Euro) von 69 Euro. Doch auch der Arbeitgeber profitiert. Bisher wurde er mit Lohnkosten von 600 Euro konfrontiert. Bei der Erholungsbeihilfe zahlt er nur 364 Euro zzgl. 91 Euro pauschale Lohnsteuern (364 Euro x 25 Prozent) und fünf Euro Solidaritätszuschlag (91 Euro x 5,5 Prozent). Ein Vorteil von 140 Euro (600 Euro ./. 460 Euro).

Nachweis der Zweckverwendung ist erforderlich

Der Arbeitgeber muss die Zweckverwendung sicherstellen. Das muss er dokumentieren. Er hat also Nachweise über die Durchführung der Erholungsmaßnahme aufzubewahren und zum Lohnkonto zu nehmen, damit die Pauschalbesteuerung angewendet werden kann. Für die Nachweiserbringung existieren für die Praxis zwei durchaus einfache Varianten:

Beispiel 3

Ein Arbeitnehmer tritt im Juni seinen Sommerurlaub an (zwei Wochen). Bereits mit der Lohnabrechnung für April zahlt ihm der Arbeitgeber eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe im höchstmöglichen Umfang aus.

Lösung: Weil die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor dem Urlaub gezahlt wird, werden die Nachweisvoraussetzungen pauschal erfüllt.

Beispiel 4

Ein Arbeitgeber bucht für alle Arbeitnehmer eine Familienfreikarte für einen Freizeitpark (Wert: 100 Euro). Diese kann an einem beliebigen Tag im Jahr 2025 eingelöst werden.

Lösung: Grundsätzlich müsste der Sachbezug individuell versteuert und verbeitragt werden. Als Erholungsbeihilfe ist jedoch eine Pauschalierung der Lohnsteuer unter Wegfall der Sozialabgaben zulässig, die Nachweisvoraussetzungen sind erfüllt.

  • 1. Auszahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder drei Monaten nach dem Erholungsurlaub (Mindesturlaubsdauer von einer Woche). In diesem Fall kann nach herrschender Meinung und den Ausführungen in R 40.2 Abs. 3 LStR ohne schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers von der zweckgebundenen Verwendung der Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke ausgegangen werden.
  • 2. Nachweise in Form von Rechnungen oder Quittungen des Arbeitnehmers, wie dieser die Erholungsbeihilfe verwendet hat. Die Summe der Rechnungen und Quittungen darf die gewährte Erholungsbeihilfe nicht unterschreiten. Dieses Modell ist in der Praxis sehr aufwendig. Praktikabler ist es, wenn der Arbeitgeber keine Erholungsbeihilfe in Geld, sondern in Sachwerten leistet. Denn dann liegen ihm die Nachweise sofort vor. Das kann z. B. ein Gutschein für eine Wellnessbehandlung oder eine gebuchte Hotelübernachtung nebst Freizeitaktivitäten sein.

Auch Minijobber können profitieren

Bei Minijobbern hat Urlaubsgeld eine ganz besondere Relevanz. Denn wurde die Minijobgrenze bereits ausgeschöpft, dann würde ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld dazu führen, dass die Minijobgrenze überschritten wird und die mit dem Minijob verbundenen Privilegien entfallen. Es würden also Steuern und Sozialabgaben anfallen, und das Urlaubsgeld stellt für alle Beteiligten eine Belastung dar.

Ganz anders sieht das bei der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe aus. Weil diese kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet. Durch die Erholungsbeihilfe haben damit alle Arbeitgeber die Möglichkeit, auch an der Höchstgrenze arbeitenden Minijobbern ein kleines Urlaubsgeld zuzuwenden.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Erholungsbeihilfe bietet in der Praxis sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile. Ein Problem für die Praxis könnte nun sicherlich der Umstand sein, dass die Höchstbeträge für eine Erholungsbeihilfe wahrlich nicht hoch sind und oft ein deutlich höheres Urlaubsgeld gezahlt werden soll.

Praxistipp | Möchte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise ein freiwilliges Urlaubsgeld zahlen, könnte er die Zahlung splitten. Zum einen zahlt er eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe im höchstmöglichen Umfang, zum anderen ein der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben unterliegendes Urlaubsgeld in Höhe des Restbetrags.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342
  • Beitrag „Lohnsteuerpauschalierung Teil 2: Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296
  • Beitrag „Lohnsteuerpauschalierung Teil 3: Auswärtstätigkeiten“, LGP 3/2025, Seite 61 → Abruf-Nr. 50290160
  • In der nächsten Ausgabe wird das Thema „Lohnsteuerpauschalierung“ fortgesetzt. Es geht um § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG.

AUSGABE: LGP 4/2025, S. 80 · ID: 50290353

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte