Geringfügige BeschäftigungIst Wechsel von Minijob in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mitten im Monat möglich?
| Steigen bei einem Minijobber die Arbeitszeit und der monatliche Verdienst, kommt es immer wieder zu einem Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dazu hat LGP folgende Anfrage erreicht. |
Frage: In unserem Betrieb beschäftigen wir einen Arbeitnehmer auf Minijob-Basis. Sein monatlicher Verdienst beträgt 538 Euro. Jetzt will er seine wöchentlichen Arbeitsstunden, die er in unserem Betrieb tätig ist, ab dem 15.10.2024 von zehn auf 20 Stunden erhöhen. Sein neuer Bruttoverdienst beträgt nach der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit 1.085 Euro. Ist ein Wechsel des Status mitten im Monat möglich? Wenn ja, sollen wir im Abrechnungsprogramm ein Lohnkonto mit einer neuen Personalnummer anlegen?
Antwort: Ja, ein Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (hier Midijob) beim selben Arbeitgeber ist auch mitten im Monat möglich. Der Wechsel zieht Meldungen bei den Sozialversicherungsträgern nach sich.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze lässt Minijob entfallen
Kommt der Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung zum Schluss, dass das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so liegt vom Tage des Überschreitens (hier 15.10.2024) an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es aber bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Meldungen bei Wechsel
Der Arbeitgeber hat den Wechsel in die versicherungspflichtige Beschäftigung an die Sozialversicherungsträger zu melden. Er meldet die geringfügige Beschäftigung mit Meldegrund 31 (Abmeldung wegen Einzugsstellenwechsel) bei der Minijob-Zentrale zum 14.10.2024 ab. Entsprechend folgt die Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers mit Meldegrund 11 (Anmeldung wegen Einzugsstellenwechsel) zum 15.10.2024.
Meldefrist beachten
Die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der Krankenkasse sollten bei der nächsten Gehaltsabrechnung erfolgen. Spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Wechsel im Beschäftigungsverhältnis muss die Meldung erledigt sein.
Weitere Personalnummer notwendig
Der Arbeitgeber muss beim Wechsel eine weitere Personalnummer für den Beschäftigten vergeben. Dies ist vor allem deshalb wichtig, um evtl. Einmalzahlungen aus dem Minijob bis zum 14.10.2024 noch richtig zuzuordnen.
Ausgabe: 10/2024, S. 210 · ID: 50134857
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