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HonorartippBestimmen Sie nicht die Vergütung, sondern vereinbaren Sie sie

Abo-Inhalt19.08.2025218 Min. LesedauerVon RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Die (einseitige) Bestimmung der Vergütung ist aus mehreren Gründen problematisch. Sie belastet den Steuerberater damit, sie unter Beweis und damit im Zweifel unter den Vorbehalt eines kostenpflichtigen Gutachtens zu stellen (Angemessenheit, Ausübung des Ermessens). Außerdem erfolgt sie im Nachhinein und lädt den Mandanten so förmlich zum Widerspruch ein. |

Gebührenvereinbarung schlägt Gebührenbestimmung

Immer noch bestimmen Steuerberater einseitig die Vergütung nach der StBVV. Diese muss angemessen sein und richtet sich nach § 64 Abs. 1 StBerG nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe. Nach § 315 BGB muss die Leistung, wenn sie durch eine der vertragschließenden Parteien bestimmt werden soll, im Zweifel nach billigem Ermessen erfolgen. Die Gebührenvereinbarung hingegen ist zweiseitig. Nach § 1 Abs. 2 StBVV gilt die StBVV im Hinblick auf die Höhe nicht, wenn die Vergütung vereinbart wurde. Eine Vereinbarung bindet beide Parteien gleichermaßen. Im Streitfall wird es den Gerichten einfacher gemacht, dem Steuerberater die Vergütung zuzusprechen, ohne vorher ein Gutachten einzuholen. Und es kommt noch ein entscheidender Punkt hinzu: Vereinbarungen werden üblicherweise vor Beginn der zu erbringenden Tätigkeiten getroffen. Vereinbart der Steuerberater sein Honorar vor Aufnahme der Tätigkeit, steht sein Vergütungsanspruch fest und verjährt – wenn rechtskräftig festgestellt – erst nach 30 Jahren!

Flexibilität in der Höhe der Gebührenvereinbarung

Die Höhe der Vergütung kann bis zum Fünffachen der gesetzlichen Gebühren angesetzt werden (BGH 4.2.10, IX ZR 18/09, NJW 10, 1364, Modifikation von BGH 27.1.05, IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98). Das BVerfG (15.6.09, 1 BvR 1342/07, NJW-RR 10, 259, 262) vertritt die Auffassung, dass alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und abzuwägen sind. Das bedeutet für den Steuerberater, dass er selbst bei einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache immer noch die Möglichkeit hat, darzulegen und zu beweisen, dass die vereinbarte Pauschalvergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen war. Der Auftraggeber trägt also die Beweislast für die Unangemessenheit der Vergütung bis zum Fünffachen der gesetzlichen Gebühr. Erst beim Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühr (z. B. des derzeit geltenden Stundensatzes von 150 EUR × 5 = 750 EUR) muss der Steuerberater darlegen und beweisen, dass dieser Satz angemessen ist. Das Gericht kann unangemessen hohe Gebühren bis zur Höhe der Gebühren nach StBVV herabsetzen (§ 4 Abs. 2 StBVV).

Praxistipp | Vereinbaren Sie die Vergütung mit dem Mandanten vor Ausführung des Auftrags. „Ziert“ sich der Mandant und äußert er Vorbehalte gegenüber einer Vereinbarung oder der Höhe der Vergütung, lehnen Sie das Mandat mit Blick auf den zu erwartenden mageren Deckungsbeitrag besser ab.

AUSGABE: KP 9/2025, S. 170 · ID: 50456314

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