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ComplianceBerufsrechtliche Pflichten in der BAG

Abo-Inhalt19.08.2025256 Min. LesedauerVon RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden, § 52 Abs. 2 S. 1 StBerG. |

Kreis der Verpflichteten und grundlegende Vorschriften

Zu den BAG zählen insbesondere folgende Gesellschaftsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • GmbH & Co. KG

Für die BAG gelten gemäß § 52 Abs. 1 StBerG die in der Tabelle aufgeführten Vorschriften. Die Einhaltung dieser Pflichten gilt es zu beachten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Werden diese Pflichten durch die BAG verletzt, haftet die BAG dafür. Daneben bleibt natürlich die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der BAG bestehen, insbesondere dann, wenn die BAG ihrerseits die Pflichten nicht erfüllt.

Grundlegende berufsrechtliche Pflichten

Inhalt der Norm

Ausprägung

§ 57

Allgemeine Berufspflichten

  • Unabhängig, eigenverantwortlich (i. V. m. § 60), gewissenhaft, verschwiegen, keine berufswidrige Werbung, § 57 Abs. 1
  • Keine Kollision mit eigenen Interessen, § 57 Abs. 1a
  • Keine widerstreitenden Interessen, § 57 Abs. 1b
  • Ansehen des Berufs wahren, § 57 Abs. 2 StBerGw.
  • Fortbildungspflicht, § 57 Abs. 2a

§ 57a

Werbung

Inhalt muss sachlich unterrichten, darf nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.

§ 62

Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

Beschäftigte Personen sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem müssen StB in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinwirken.

§62a

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Dienstleistern darf nur der Zugang zu geheimen Tatsachen eröffnet werden, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Abs. 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.

§ 63

Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Auftragsannahme/-ablehnung unverzüglich erklären. Schadenersatz, wenn die Erklärung schuldhaft verzögert wird.

§ 64

Gebührenordnung

  • Bindung an StBVV, Abs. 1. Die Gebühr muss angemessen sein und hat sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten.
  • Abtretung der Vergütung an Berufsangehörige ohne Zustimmung der Mandanten möglich, ansonsten Zustimmung in Textform und Information sowie Aufklärung gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

§ 65

Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

Steuerberater müssen vor dem FG die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte aufgrund des § 142 der FGO beigeordnet sind, es sei denn, der Steuerberater macht wichtige Gründe für die Aufhebung der Beiordnung geltend.

§ 65a

Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater müssen Beratungshilfe übernehmen, es sei denn, sie lehnen dies im Einzelfall aus wichtigem Grund ab.

§ 66

Führung von Handakten

  • Durch das Führen von Handakten muss ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung der Aufträge möglich sein.
  • Handakten sind für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
  • Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

§ 69

Bestellung eines allgemeinen Vertreters

Vorsorge für Verhinderung der Berufsausübung von mehr als vier Wochen.

§ 70

Bestellung eines Praxisabwicklers

Wenn kein Nachfolger gefunden werden kann.

§ 71

Bestellung eines Praxistreuhänders

Wenn ein Nachfolger innerhalb von drei Jahren gefunden wird.

§ 80

Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind nach § 80 Abs. 1

  • Auskunft zu geben sowie
  • auf Verlangen die Handakten vorzulegen oder
  • vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen.

Ist die BAG an ihrem Sitz im Kammerbezirk nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten, gilt § 80 Abs. 1 StBerG auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind (§ 80 Abs. 2 StBerG).

Wie weit geht die berufsrechtliche Verpflichtung?

§ 52 StBerG fordert lediglich durch „geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden.“ § 31 Abs. 3 BORA dagegen geht weiter: Danach müssen BAG mit regelmäßig mehr als zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen eines in § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufs eine Risikoanalyse nach Abs. 1 und die getroffenen Maßnahmen nach Abs. 2 dokumentieren; die Dokumentation ist spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren.

Beachten Sie | Auch wenn § 52 StBerG keine Dokumentation und deren Wiederholung nach zwei Jahren fordert, tun die an einer BAG Beteiligten gut daran, entsprechend zu verfahren, um ihrer Pflicht zur Risikoanalyse und der daraus folgenden Nachweispflicht entsprechen zu können. Denn ein lediglich mündlicher Vortrag reicht im Zweifel nicht. Zu beachten ist jedoch, dass das jeweils strengere Recht gilt: Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende BAG muss die Pflichten einer RAG erfüllen, also die Risikoanalyse durchführen und die getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre dokumentieren. Hier macht es Sinn, einen Compliance-Beauftragten zu bestimmen (Gilgan, KP 19, 123).

Checkliste / Berufsrechtliche Compliance

Gegenstand

Allg. Inhalt

Vorschriften BOStB

Prüfung/Maßnahmen

Haftungsgefahr*

Schweigepflichten:

§§ 57, 62 und 62a StBerG

Eigene Verschwiegenheit, egal ob selbstständig oder angestellt (57) und Verschwiegenheit von nicht berufsangehörigen Arbeitnehmern und externen Dienstleistern (62, 62a)

§§ 1-4 § 5 BOStB (Verschwiegenheit) § 7 BOStB (Berufswürdiges Verhalten) §17 BOStB (Beschäftigung von Mitarbeitern)

Arbeitsverträge/Dienstverträge inkl. Verschwiegenheitsvereinbarung, Anstellungsverträge Mitarbeiter, Dienstleistungsverträge von externen Dienstleistern.

Mittel

Rechtsgrundlagen der Berufsausübung:

§§ 63, 65 und 65a StBerG

Annahme/Ablehnung des Auftrags ohne schuldhaftes Zögern erklären (§ 63); Pflicht zur Übernahme von Prozessvertretung/Beratungshilfe (65, 65a)

§ 13 BOStB (Auftragserfüllung) § 14 BOStB (Auftragskündigung) § 19 BOStB (Übernahme eines Mandats)

Vorliegen eines Auftrags?

Nachweis der eindeutigen Annahme/Ablehnung des Auftrags?

Schriftlicher Auftrag?

Anträge auf Prozessvertretung/Beratungshilfe bzw. triftige Gründe für die Ablehnung?

Hoch

Verhalten bei Berufsausübung: §§ 57a, 64, 66, 69, 70 und 71 StBerG

Keine berufswidrige Werbung (57a); Bindung an StBVV (§ 64); Führung von Handakten (66); Bestellung von allgemeinem Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänders (§§ 69-71 StBerG)

§ 9 BOStB (Werbung und Kundmachung)

Prüfung aller Werbemaßnahmen

Gibt es Vergütungsvereinbarungen?

Wenn nicht, gibt es eine aussagekräftige Leistungserfassung zur Bestimmung der angemessenen Gebühr? Prüfung der Abrechnungspraxis, Vorlage der Handakten und Prüfung deren Inhalts. Ist eine Bestellung notwendig? Liegen Verträge von Praxisvertretern etc. vor? Sind sie rechtlich i. O.? Muss die StBK evtl. eingeschaltet werden?

Mittel

Pflicht gegenüber Berufskammer:

§ 80 Abs. 1 S. 1 StBerG

Auskunft geben, Handakten vorlegen und Erscheinen vor der StBK. Ausnahme: Der StB würde dadurch seine Verschwiegenheit verletzen (§ 80 Abs. 1 S. 2 StBerG).

keine

Gibt es entsprechende Aufforderungsschreiben der StBK? Wenn ja, wurde fristgemäß geantwortet? Werden die Fristen der StBK überwacht?

Hoch

Weitere Erhebungen sind nach § 52 Abs. 2, 3 und 5 StBerG notwendig, wenn

  • an der BAG Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Abs. 1 S. 1 genannten Berufs sind. Dann ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die BAG für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
  • in der BAG auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt werden. Dann gelten die Abs. 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.
  • sich eine BAG an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 4) beteiligt. Sie hat dann für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Abs. 4 gilt entsprechend.

AUSGABE: KP 9/2025, S. 166 · ID: 50439824

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