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ComplianceBerufsrechtliche Pflichten in der BAG
| Die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden, § 52 Abs. 2 S. 1 StBerG. |
Kreis der Verpflichteten und grundlegende Vorschriften
Zu den BAG zählen insbesondere folgende Gesellschaftsformen:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- GmbH & Co. KG
Für die BAG gelten gemäß § 52 Abs. 1 StBerG die in der Tabelle aufgeführten Vorschriften. Die Einhaltung dieser Pflichten gilt es zu beachten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Werden diese Pflichten durch die BAG verletzt, haftet die BAG dafür. Daneben bleibt natürlich die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der BAG bestehen, insbesondere dann, wenn die BAG ihrerseits die Pflichten nicht erfüllt.
Grundlegende berufsrechtliche Pflichten | ||
Inhalt der Norm | Ausprägung | |
§ 57 | Allgemeine Berufspflichten |
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§ 57a | Werbung | Inhalt muss sachlich unterrichten, darf nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein. |
§ 62 | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | Beschäftigte Personen sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem müssen StB in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinwirken. |
§62a | Inanspruchnahme von Dienstleistungen | Dienstleistern darf nur der Zugang zu geheimen Tatsachen eröffnet werden, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Abs. 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. |
§ 63 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags | Auftragsannahme/-ablehnung unverzüglich erklären. Schadenersatz, wenn die Erklärung schuldhaft verzögert wird. |
§ 64 | Gebührenordnung |
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§ 65 | Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung | Steuerberater müssen vor dem FG die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte aufgrund des § 142 der FGO beigeordnet sind, es sei denn, der Steuerberater macht wichtige Gründe für die Aufhebung der Beiordnung geltend. |
§ 65a | Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe | Steuerberater müssen Beratungshilfe übernehmen, es sei denn, sie lehnen dies im Einzelfall aus wichtigem Grund ab. |
§ 66 | Führung von Handakten |
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§ 69 | Bestellung eines allgemeinen Vertreters | Vorsorge für Verhinderung der Berufsausübung von mehr als vier Wochen. |
§ 70 | Bestellung eines Praxisabwicklers | Wenn kein Nachfolger gefunden werden kann. |
§ 71 | Bestellung eines Praxistreuhänders | Wenn ein Nachfolger innerhalb von drei Jahren gefunden wird. |
§ 80 | Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer | In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind nach § 80 Abs. 1
Ist die BAG an ihrem Sitz im Kammerbezirk nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten, gilt § 80 Abs. 1 StBerG auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind (§ 80 Abs. 2 StBerG). |
Wie weit geht die berufsrechtliche Verpflichtung?
§ 52 StBerG fordert lediglich durch „geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden.“ § 31 Abs. 3 BORA dagegen geht weiter: Danach müssen BAG mit regelmäßig mehr als zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen eines in § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufs eine Risikoanalyse nach Abs. 1 und die getroffenen Maßnahmen nach Abs. 2 dokumentieren; die Dokumentation ist spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren.
Beachten Sie | Auch wenn § 52 StBerG keine Dokumentation und deren Wiederholung nach zwei Jahren fordert, tun die an einer BAG Beteiligten gut daran, entsprechend zu verfahren, um ihrer Pflicht zur Risikoanalyse und der daraus folgenden Nachweispflicht entsprechen zu können. Denn ein lediglich mündlicher Vortrag reicht im Zweifel nicht. Zu beachten ist jedoch, dass das jeweils strengere Recht gilt: Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende BAG muss die Pflichten einer RAG erfüllen, also die Risikoanalyse durchführen und die getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre dokumentieren. Hier macht es Sinn, einen Compliance-Beauftragten zu bestimmen (Gilgan, KP 19, 123).
Checkliste / Berufsrechtliche Compliance | ||||
Gegenstand | Allg. Inhalt | Vorschriften BOStB | Prüfung/Maßnahmen | Haftungsgefahr* |
Schweigepflichten: §§ 57, 62 und 62a StBerG | Eigene Verschwiegenheit, egal ob selbstständig oder angestellt (57) und Verschwiegenheit von nicht berufsangehörigen Arbeitnehmern und externen Dienstleistern (62, 62a) | §§ 1-4 § 5 BOStB (Verschwiegenheit) § 7 BOStB (Berufswürdiges Verhalten) §17 BOStB (Beschäftigung von Mitarbeitern) | Arbeitsverträge/Dienstverträge inkl. Verschwiegenheitsvereinbarung, Anstellungsverträge Mitarbeiter, Dienstleistungsverträge von externen Dienstleistern. | Mittel |
Rechtsgrundlagen der Berufsausübung: §§ 63, 65 und 65a StBerG | Annahme/Ablehnung des Auftrags ohne schuldhaftes Zögern erklären (§ 63); Pflicht zur Übernahme von Prozessvertretung/Beratungshilfe (65, 65a) | § 13 BOStB (Auftragserfüllung) § 14 BOStB (Auftragskündigung) § 19 BOStB (Übernahme eines Mandats) | Vorliegen eines Auftrags? Nachweis der eindeutigen Annahme/Ablehnung des Auftrags? Schriftlicher Auftrag? Anträge auf Prozessvertretung/Beratungshilfe bzw. triftige Gründe für die Ablehnung? | Hoch |
Verhalten bei Berufsausübung: §§ 57a, 64, 66, 69, 70 und 71 StBerG | Keine berufswidrige Werbung (57a); Bindung an StBVV (§ 64); Führung von Handakten (66); Bestellung von allgemeinem Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänders (§§ 69-71 StBerG) | § 9 BOStB (Werbung und Kundmachung) | Prüfung aller Werbemaßnahmen Gibt es Vergütungsvereinbarungen? Wenn nicht, gibt es eine aussagekräftige Leistungserfassung zur Bestimmung der angemessenen Gebühr? Prüfung der Abrechnungspraxis, Vorlage der Handakten und Prüfung deren Inhalts. Ist eine Bestellung notwendig? Liegen Verträge von Praxisvertretern etc. vor? Sind sie rechtlich i. O.? Muss die StBK evtl. eingeschaltet werden? | Mittel |
Pflicht gegenüber Berufskammer: § 80 Abs. 1 S. 1 StBerG | Auskunft geben, Handakten vorlegen und Erscheinen vor der StBK. Ausnahme: Der StB würde dadurch seine Verschwiegenheit verletzen (§ 80 Abs. 1 S. 2 StBerG). | keine | Gibt es entsprechende Aufforderungsschreiben der StBK? Wenn ja, wurde fristgemäß geantwortet? Werden die Fristen der StBK überwacht? | Hoch |
Weitere Erhebungen sind nach § 52 Abs. 2, 3 und 5 StBerG notwendig, wenn
- an der BAG Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Abs. 1 S. 1 genannten Berufs sind. Dann ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die BAG für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
- in der BAG auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt werden. Dann gelten die Abs. 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.
- sich eine BAG an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 4) beteiligt. Sie hat dann für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Abs. 4 gilt entsprechend.
AUSGABE: KP 9/2025, S. 166 · ID: 50439824