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RechtsberatungSteuerberater darf keine familienrechtlichen Rechtsdienstleistungen erbringen

Abo-Inhalt16.07.202516 Min. LesedauerVon OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

| Erteilt ein Steuerberater seinen scheidungswilligen Mandanten einen rechtlichen Rat außerhalb des Steuerrechts, erbringt er eine unerlaubte Rechtsdienstleistung (OLG Karlsruhe 22.10.24, 14 U 194/23). |

Sachverhalt

Ein Steuerberater entwarf für seine langjährigen und mit ihm befreundeten Mandanten, ein Ehepaar, eine Trennungsfolgenvereinbarung und einen Ehevertrag. Enthalten waren Regelungen zur Gütertrennung, zu Trennungs- und nachehelichem Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich und Erbverzicht. Die RAK mahnte den Berufsangehörigen ab, weil sie hierin wegen unerlaubter Rechtsberatung einen Verstoß gegen § 3 UWG sah. Anders als das LG teilte das OLG die Auffassung der RAK und untersagte dem Berater, derartige Leistungen zu erbringen.

Entscheidungsgründe

Das LG hatte angenommen, dass es sich bei der vom Berufsangehörigen erbrachten rechtlichen Beratung um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst handelte, die deswegen nach § 6 RDG zulässig gewesen sei. Dies sah das OLG anders: Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist zum Schutz der Rechtsuchenden nur bei gesetzlicher Erlaubnis zulässig. Zwar gestattet § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind nach § 6 RDG auch im familiären bzw. engen persönlichen Umfeld erlaubt. Das Gericht stufte die Tätigkeit des Beraters aber als ausschließlich geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 RDG ein, weil sie während eines mit beiden Beteiligten bestehenden Mandatsverhältnisses stattfand. Unentgeltlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn die rechtsdienstleistende Aktion im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird. Außerdem lag nach Meinung des Senats eine Interessenkollision i. S. d. § 4 RDG vor, da der Berater beide Eheleute beriet, deren Interessen im Rahmen der Trennungsfolgenvereinbarung widerstreitend waren. Das OLG teilte daher die Auffassung der RAK und untersagte dem Berufsangehörigen, der zudem die Verfahrenskosten übernehmen muss, derartige Aktivitäten.

Relevanz für die Praxis

Steuerberater dürfen zu allen Themen des Steuerrechts beraten (§ 3 StBerG). Diese Rechtsdienstleistungsbefugnis wird durch die in § 5 RDG verankerte Annexbefugnis erweitert. Sie setzt für Steuerberater voraus, dass die so ausgeübte Tätigkeit einen Bezug zu von ihm zu bearbeitenden steuerrechtlichen Fragen hat. Auch außerhalb des familiären bzw. persönlichen Umfelds sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen prinzipiell zulässig. Sie müssen dann aber durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen (§ 6 Abs. 2 S. 1 RDG).

AUSGABE: KP 8/2025, S. 148 · ID: 50439820

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