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ZulassungswiderrufWiderruf der Zulassung trotz vorhandenen Vermögens
| Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt (FG Düsseldorf 24.7.24, 2 K 248/24). |
Sachverhalt
Der betroffene Berufsangehörige litt seit Jahren unter einer bipolaren Störung, stand unter Betreuung und befand sich zeitweise in einer psychiatrischen Einrichtung. Die Kammer widerrief die Berufszulassung, weil der Berater mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufwies, was die Vermutung eines Vermögensverfalls begründe. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Die Ursache der den Eintragungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ist unerheblich, auch wenn sie – wie hier – auf eine Erkrankung des Betroffenen zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Berufsangehörige widerlegen, wenn er nachvollziehbar darlegt, tatsächlich in geordneten Vermögensverhältnissen zu leben. Ein Vermögensverfall liegt indes auch dann vor, wenn das vorhandene Vermögen zwar wertmäßig den Verbindlichkeiten entspricht oder diese sogar übersteigt, der Schuldner jedoch den laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt und die Vermögenswerte nicht realisierbar sind oder nicht zur Behebung der wirtschaftlichen Probleme eingesetzt werden.
Das bloße Innehaben von Vermögensgegenständen (im Streitfall: Kontoguthaben infolge ausgezahlter Lebensversicherungen) genügt nicht, um geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu belegen. Es kommt daher weder auf die Höhe der Verbindlichkeiten an noch auf die Höhe der diesen gegenüberstehenden Vermögenswerte, wenn der Berufsangehörige keine Handlungen unternimmt, um seine Schulden zu regulieren (s. a. FG Münster 21.5.21, 4 K 184/21).
Relevanz für die Praxis
Die Bestellung ist auch zu widerrufen, wenn der Steuerberater aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG). Zur weiteren Aufklärung kann die Kammer dem Steuerberater in diesen Fällen aufgeben, auf seine Kosten ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen und vorzulegen (§§ 46 Abs. 3 S. 1, 40 Abs. 4 StBerG). Kommt er der Forderung nicht nach, wird die Berufsunfähigkeit vermutet.
AUSGABE: KP 4/2025, S. 71 · ID: 50307386