FeedbackAbschluss-Umfrage

HonorartippAkquirierst du noch oder berätst du schon?

Abo-Inhalt25.03.2025488 Min. LesedauerVon RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Für Steuerberater gibt es – bis auf die Annahme von Provisionen i. S. d. § 9 StBerG – viele Möglichkeiten, neue Mandanten zu akquirieren: Werbung, Empfehlung durch Mandanten etc. Dass Akquisekosten den Mandanten nicht in Rechnung gestellt werden können, versteht sich von selbst. Aber Akquise ist nicht immer sauber von der Erstberatung zu trennen – und die kann nach § 21 StBVV abgerechnet werden. |

Akquise oder Erstberatung?

Ein bloßes Mandantenanbahnungsgespräch führt noch nicht zu einer Gebühr nach § 21 StBVV, selbst wenn Unterlagen empfangen oder Leistungen des Steuerberaters besprochen werden, da dies keinen Rat oder Auskunft darstellt (OLG Düsseldorf 28.5.02, I-23 U 193/01). Allerdings kann die Entgegennahme von Informationen in akquisitorischer Absicht sehr wohl eine Beratungsgebühr auslösen (OLG Düsseldorf 4.6.09, I-24 U 136/08). Eine vergütungspflichtige Beratung liegt vor, wenn Informationen aufgenommen und Verständnisfragen gestellt werden, insbesondere bei komplexen Sachverhalten. Dies kann auch bei Steuerberatern der Fall sein, die in Seminaren als Referenten auftreten und dort Fragen beantworten, was als Beratung gewertet werden kann.

Erstberatungs- oder eine andere Gebühr?

Weiter ist zu unterscheiden, ob eine Beratungsgebühr bzw. eine Erstberatungsgebühr nach § 21 StBVV fällig wird oder die Vergütung nach einer anderen Vorschrift der StBVV abzurechnen ist. Das hängt davon ab, ob die Beratung nur im Innenverhältnis zum Mandanten erfolgt, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten, z. B. dem FA, mit der Beratung verbunden ist. Entsteht aus dem Rat allerdings ein Auftrag, ist dieser regulär abzurechnen, und zwar unter Anrechnung der bereits erhaltenen Gebühr für die (Erst-)Beratung. Allerdings liegt die Beweislast, dass eine Beratung vorliegt und nicht bloß eine Akquise, beim Steuerberater. Denn hierbei handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Soweit der Steuerberater seinen Anspruch z. B. mit einer Besuchernotiz begründet, hat sie nur Beweiswert, wenn sie auch die Unterschrift des Interessenten und nicht nur seine Adresse enthält.

Praxistipp | Wenn zu hören ist „Ich habe da mal kurz eine (steuerliche) Frage“ und die Frage wird von Ihnen beantwortet, liegt ein Auftrag vor und die dafür geschuldete Vergütung ist entstanden. Klären Sie deshalb vor Ihrem Tätigwerden, ob der Interessent Ihre Tätigkeit vergüten wird, indem Sie sich am besten eine Vollmacht unterschreiben und einen schriftlichen Auftrag erteilen lassen, der genau den Gegenstand enthält, über den der Interessent eine Auskunft wünscht. Denn für die Richtigkeit der Auskunft haften Sie! Wenden Sie die notwendige Sorgfalt auf, damit Sie den Anspruch nicht nur haben, sondern ihn auch ohne zu haften durchsetzen können!

AUSGABE: KP 4/2025, S. 74 · ID: 50159421

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte