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HaftungMitwirkungspflichten des Mandanten versus Hinweispflichten des Steuerberaters

Abo-Inhalt25.03.20254 Min. LesedauerVon RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster

| Wie weit gehen die Hinweispflichten des Steuerberaters und wann ist der Mandant für sein (steuerliches) Wohl und Wehe selbst verantwortlich? Das LG Münster (3.7.24, 110 O 50/23) hat sich in dieser Frage sehr klar positioniert. |

Sachverhalt

In einem Rechtsstreit verlangte ein Waldbauer Schadenersatz von seiner Steuerberaterin aufgrund eines langjährigen Steuerberatungsverhältnisses. Im Juni 2017 meldete der Waldbauer einen Sturmschaden im Forstbereich seinem Sachbearbeiter. Die Steuerberaterin informierte die Finanzverwaltung im Juni 2017 darüber. Auf Anforderung der Finanzverwaltung übermittelte sie dem Waldbauern im Juli 2017 ein Formular zur genaueren Schadensbeschreibung. Der Waldbauer schickte das unvollständig ausgefüllte Formular im September 2017 zurück. Die gewünschte Steuerermäßigung wurde ihm nicht gewährt und er scheiterte im Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren. Das Gericht stellte fest, dass es an einer unverzüglichen und detaillierten Schadensmeldung fehlte, insbesondere bezüglich Größe und Lage des Betriebs, genauem Schadensort und geschätzter Schadholzmenge.

Der Waldbauer verlangte daher von seiner Steuerberaterin Schadenersatz und trug vor, die zu späte Meldung an die Finanzverwaltung beruhe auf einer Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrags durch die Beklagte. Er selbst habe alles Erforderliche getan, insbesondere den zuständigen Sachbearbeiter der Steuerberaterin informiert. Der Kläger behauptete weiter, ihm sei durch die Schlechterfüllung seitens der Beklagten ein Steuerschaden i. H. v. 20.971,32 EUR entstanden. Die Verantwortlichkeit für diesen Schaden hat die Steuerberaterin bestritten.

Entscheidungsgründe

Das LG hat der Steuerberaterin recht gegeben und ist der Ansicht, dass keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrags nach §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB bestehen. Aus diesem Grunde war für das LG die Klage abzuweisen.

Pflichtverletzung der Steuerberaterin war nicht ursächlich

Zwar geht das LG davon aus, dass die Steuerberaterin eine Pflichtverletzung begangen hat. Sie hätte, so das Gericht, den Waldbauern nicht über die Pflicht zur vollständigen und unverzüglichen Meldung des Kalamitätsfalls an die Finanzverwaltung beraten und diesen auch nicht umfassend aufgeklärt, welche Anforderungen aus steuerrechtlicher Sicht an eine solche Meldung gestellt werden. Gleichwohl bezweifelt das LG, dass genau diese Pflichtverletzung ursächlich für einen etwaigen Schaden des Waldbauern war. Die Kammer geht insbesondere nicht davon aus, dass entsprechende Hinweise der Steuerberaterin an den Kläger über seine steuerrechtliche Pflicht zur unverzüglichen Meldung eines Ereignisses nach § 34b EStG diesen bewogen hätten, die erforderlichen detaillierten Angaben gegenüber der Finanzverwaltung abzugeben. Dies zeige sich, so das Gericht, in der Retrospektive aus dem Verhalten des Waldbauern. Dieser habe auch im weiteren Verlauf, als klar war, dass die Finanzverwaltung weitere konkrete Angaben brauchte, diese Angaben nicht gegenüber der Finanzverwaltung gemacht, auch nicht im späteren Einspruchsverfahren, nachdem deutlich wurde, dass die Finanzverwaltung die bisherigen Angaben nicht für ausreichend erachtete. Auch habe der Kläger diese Angaben nicht im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren gemacht.

Verletzung grundlegender Mitwirkungspflichten

Das LG stellte fest, dass der Waldbauer im zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren grundlegende Informationen nicht bereitgestellt habe. Es fehlten Angaben zum Standort seines Betriebs, zu konkreten Schadensfällen und zur Ermittlung der Schadensmengen, selbst nachdem die Steuerberaterin den Schaden bestritten hatte. Der Waldbauer legte lediglich ein Formular vor, das nicht ausreichend belegbar war, und es wurden keine Beweise wie Unterlagen, Fotos oder Försteraussagen vorgelegt. Zudem wurden keine Beweise für ein Sturmereignis als höhere Gewalt gemäß § 34b EStG erbracht, noch wurden Betriebsausgaben korrekt zugeordnet, wie es § 34b Abs. 2 EStG verlangt.

Dem Waldbauern, so das Gericht weiter, sei auch keine weitere Möglichkeit zu ergänzender Stellungnahme zu geben. Denn sein bisheriges Verhalten zeige schon unzweifelhaft, dass er diese Angaben damals im Jahr 2017 auch bei entsprechendem Hinweis der Beklagten nicht gemacht hätte, da er auch im folgenden Finanzverwaltungsverfahren, im Einspruchsverfahren, im finanzgerichtlichen Verfahren und auch bislang im hiesigen Verfahren nicht bereit war, konkrete Angaben zu machen, aus welchen Gründen auch immer. Die Beklagtenseite habe, so das LG weiter, bereits in der Klageerwiderung in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass sie die tatsächlichen vom Kläger behaupteten Mengen des angeblichen Schadholzes und des damit verbundenen Schadenseintrittes in steuerlicher Hinsicht bestreite.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des LG Münster verdeutlicht, dass die Haftung des Steuerberaters begrenzt ist, wenn der Mandant seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Selbst wenn der Steuerberater seine Hinweispflichten verletzt hat, kann der Mandant für den entstandenen Schaden verantwortlich sein, wenn er trotz entsprechender Hinweise keine ausreichenden und rechtzeitigen Angaben gegenüber der Finanzverwaltung macht. In diesem Fall trägt der Mandant das Risiko, dass steuerliche Vorteile nicht gewährt werden. Steuerberater sollten dennoch sicherstellen, dass sie ihre Mandanten umfassend über deren Mitwirkungspflichten aufklären, um ihre eigene Haftung zu minimieren.

AUSGABE: KP 4/2025, S. 72 · ID: 50240648

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