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ArbeitnehmerErste Tätigkeitsstätte eines Piloten am Ort der Stationierung

Abo-Inhalt24.07.20257169 Min. Lesedauer

| Nach einem Urteil des FG Köln (4.12.24, 12 K 1369/21; Rev. BFH VI R 4/25) hat ein Flugzeugführer (Berufspilot) an dem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Stationierungsflughafen seine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass er die Fahrtkosten zum Flughafen nicht mit dem pauschalen Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehen kann, sondern nur mit der Entfernungspauschale. |

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das FA die Fahrten unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11.4.19 (VI R 40/16, BStBl II 19, 546) lediglich als solche zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der sog. Entfernungspauschale. Hier hatte der BFH entschieden, dass eine Flugzeugführerin, die von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie als Flugzeugführerin arbeitsvertraglich schuldet, dort ihre erste Tätigkeitsstätte hat. Der Kläger berief sich dagegen darauf, dass sich die Arbeitsumstände mittlerweile verändert hätten und keine erheblichen Tätigkeiten mehr am Flughafen erledigt werden. FA und FG folgten dem nicht.

Praxistipp | Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 S. 1 FGO zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob nach der im Streitjahr (2018) geltenden Rechtslage die Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit eines Flugzeugs der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zuzuordnen seien. Daher ist angezeigt, dass steuerliche Berater einstweilen weiterhin die Fahrkosten nach Dienstreisekostengrundsätzen geltend machen und bei zu erwartendem Widerstand der FÄ betroffene Bescheide offenhalten.

AUSGABE: GStB 8/2025, S. 265 · ID: 50464913

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