FeedbackAbschluss-Umfrage

PersonengesellschaftenVeräußerung eines Mitunternehmeranteils kann gewerbesteuerpflichtig sein

Abo-Inhalt02.06.20255 Min. LesedauerVon Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

| Grundsätzlich ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gewerbesteuerfrei. In besonderen Fällen – nämlich soweit keine natürliche Person unmittelbar beteiligter Mitunternehmer ist – gilt dies allerdings nicht (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG). In komplizierten Gestaltungen – z. B. bei mehrstöckigen Personengesellschaften mit atypischen Unterbeteiligungen etc. – kann man hier schnell in die Falle tappen und stille Reserven werden der Gewerbesteuer unterworfen. Diese Erfahrung musste auch eine KG machen, deren Mitunternehmeranteile mit atypischen Unterbeteiligungen belastet waren (BFH 21.11.24, IV R 26/22, Abruf.-Nr. 246494). |

Sachverhalt (vereinfacht)

Die K-KG ist ein Produktionsbetrieb, hält daneben aber noch Beteiligungen an verschiedenen Kapitalgesellschaften, unter anderem eine Beteiligung an der K-GmbH, die ihrerseits an der K-KG beteiligt ist, dort aber über keine Stimmrechte verfügt. Im Gesellschaftsvertrag der K-KG ist geregelt, dass Anteile von den Mitunternehmern nur an Angehörige der beteiligten Familienstämme oder an andere Kommanditisten übertragen werden können.

Auf Ebene der K-KG wurde die Belastung von Hauptbeteiligungen durch partielle Unterbeteiligungen seit Jahren praktiziert. Dabei waren und sind die Unterbeteiligungen stets mitunternehmerisch, also so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten an dem wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der K-KG in dem gleichen Maße wie die Hauptbeteiligten beteiligt waren und werden, was insbesondere eine Beteiligung an den stillen Reserven umfasst. Die Unterbeteiligungen der verschiedenen Gesellschafterstämme wurden gegenüber anderen Gesellschaftern der K-KG und anderen Unterbeteiligten transparent behandelt. Dementsprechend wurden alle Unterbeteiligten im Jahr 14 gemäß § 179 Abs. 2 S. 3 AO in die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) auf Ebene der K-KG als steuerliche Mitunternehmer aufgenommen. Ein separates Feststellungsverfahren für die Unterbeteiligungsgesellschaften wurde nicht durchgeführt.

Hauptbeteiligt an der K-KG war seit vielen Jahren M, dessen Beteiligung vollständig mit Unterbeteiligungen belastet war. M übertrug seine Beteiligung – einschließlich der Unterbeteiligungen – im Jahr 01 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf W. In der Folge wurden die Unterbeteiligungen – teilweise im Wege der Erbfolge – verschiedentlich übertragen.

Am 31.12.14 veräußerte W seine Beteiligung an der K-KG, und zwar sowohl die von ihm unmittelbar gehaltene Beteiligung als auch die mit Unterbeteiligungen belasteten Teile der Beteiligung an die K-GmbH. Dabei waren sich die Beteiligten einig, dass der auf die Unterbeteiligungen entfallende Teil des Kaufpreises gem. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG der GewSt unterliegt. Diese sollte von der K-KG getragen werden.

Das FA vertrat hingegen die Ansicht, dass sowohl die Veräußerungsgewinne des W als auch die bei den Unterbeteiligten angefallenen Gewinne der GewSt unterliegen. Der BFH gab dem FA im Ergebnis weitgehend Recht.

Rechtliche Würdigung

Zivilrechtlich hat W seinen Kommanditanteil an der K-KG verkauft und übertragen. Daran war er trotz der bestehenden Unterbeteiligungen zivilrechtlich nicht gehindert. Eine solche Unterbeteiligung wirkt nur schuldrechtlich, führt aber nicht zu einer dinglichen Mitberechtigung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsanteil. Einer Zustimmung des Unterbeteiligten zur Veräußerung bedurfte es nicht.

Steuerrechtlich stellt der Vorgang eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar:

  • a) Soweit der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auf die Unterbeteiligten entfällt, ist dabei das (negative) Tatbestandsmerkmal des § 7 S. 2 Hs. 2 GewStG erfüllt, da der Gewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
  • b) Aber auch soweit der Veräußerungsgewinn auf den „unbelasteten“ Teil des Mitunternehmeranteils des W entfällt, ist das (negative) Tatbestandsmerkmal des § 7 S. 2 Hs. 2 GewStG erfüllt. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass W auch Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft war. Steuerlich war der Kommanditanteil (das alleinige) Betriebsvermögen der Unterbeteiligungsgesellschaft. Der Anteil ist der Unterbeteiligungsgesellschaft (fiktiv) als eigenes Betriebsvermögen zuzurechnen. Dies betrifft den Mitunternehmeranteil in Gänze, nicht nur den Teil des Mitunternehmeranteils, der mit Unterbeteiligungen belastet ist. Dies deckt sich mit dem gemeinsamen Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft, dem Halten der mitunternehmerischen Hauptbeteiligung. Darin liegt die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Hauptbeteiligtem und Unterbeteiligtem.

Der Mitunternehmeranteil ist steuerlich Betriebsvermögen der Unterbeteiligungsgesellschaft. Steuerlich verwirklicht daher diese Mitunternehmerschaft den Tatbestand der Anteilsveräußerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Steuerlich handelt es sich um einen zweistufigen Vorgang:

  • In einem ersten Schritt veräußert die Unterbeteiligungsgesellschaft ihren Anteil an der Hauptgesellschaft.
  • In einem zweiten Schritt setzt sich die Unterbeteiligungsgesellschaft wegen Zweckerreichung zwecks Beendigung auseinander, indem der Veräußerungserlös nach Maßgabe der Beteiligungsquoten an die Beteiligten ausgekehrt wird.

Daher unterliegt der gesamte Veräußerungserlös des W der GewSt, die von der K-KG zu entrichten ist.

Relevanz für die Praxis

Der Anwendungsbereich des § 7 S. 2 GewStG ist kompliziert. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Gefahr von Missbrauch zu beseitigen, der durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entsteht. Es soll vermieden werden, dass die breitere, schon immer Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert wird.

Zwar steht im vorliegenden Fall keine irgendwie geartete Steuerumgehung der K-KG im Raum. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG ist tatbestandlich allerdings nicht auf Missbrauchsfälle begrenzt, sondern bezieht auch Veräußerungsvorgänge in die Gewerbesteuerpflicht ein, die in keinem Zusammenhang mit einem Umgehungsgeschäft stehen.

Merke | Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert, ist § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG zu beachten. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer bei der betreffenden Personengesellschaft, wenn eine nicht natürliche Person (z. B. eine Kapital- oder Personengesellschaft) diesen Anteil veräußert.

Technisch erfolgt dies wie folgt: Der Vorgang wird gewerbesteuerlich zunächst auf der Ebene der Personengesellschaft erfasst. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils schlägt sich dadurch auch im Gewinn der Mitunternehmerin (z. B. Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) nieder.

Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der (bisherigen) Mitunternehmer erfolgt dann entweder eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG (Verlust aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft) oder eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG (Gewinn aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft). Das heißt, auf der Ebene der (bisherigen) Mitunternehmer wird der Vorgang zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung oder Doppelbelastung gewerbesteuerlich neutralisiert.

Beachten Sie | Verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken an der unterschiedlichen Gewerbesteuerpflicht bei natürlichen und nicht natürlichen Mitunternehmern. Mit Urteil vom 10.4.18 (1 BvR 1236/11, BStBl II, 303) hat das BVerfG entschieden, dass die Freistellung des auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallenden Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuerpflicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Mit Urteil vom 19.7.18 (IV R 31/15, NV) wiederum hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer entfällt, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.

AUSGABE: GStB 6/2025, S. 208 · ID: 50355902

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte