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Erstes Quartal 2025FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

Abo-Inhalt02.06.202511 Min. Lesedauer von VRiFG Prof. Dr. Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

1. Maßgebliche Beteiligungsquote beim Teilabzugsverbot

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist nach einer Entscheidung des FG Münster (28.1.25, 2 K 3123/21 F) bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen.

Im Streitfall war Klägerin eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinter stehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile der KG. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das FA aber das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Das FG sah das anders.

Anders als § 8b Abs. 3 S. 4 KStG stelle § 3c Abs. 2 S. 2 EStG nicht auf den „Gesellschafter“, sondern auf den „Steuerpflichtigen“ ab. Soweit die Gesetzesbegründung auf die Beteiligung des „Darlehensgebers“ abstelle, ändere dies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichts. Schließlich scheide im Streitfall auch eine Anwendung von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG aus, da die Teilwertabschreibungen in keinem Zusammenhang mit von § 3 Nr. 40 EStG erfassten Betriebsvermögensmehrungen stünden.

Praxistipp | Diese für die Praxis äußerst wichtige Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Revision wurde im Streitfall leider zurückgenommen. Damit sind weitere Konfliktfälle zukünftig nicht auszuschließen. Bei Widerstand der FÄ sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

2. Bedeutung der Erkennbarkeit von Ermittlungsmaßnahmen für die Ablaufhemmung

Nach einem Urteil des FG Münster (23.1.25, 12 K 19/14 E; Rev. BFH X R 8/25) erfordert der Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO, dass für den Betroffenen erkennbar ist, auf welchen Sachverhaltskomplex sich die Ermittlungen der Steuerfahndung beziehen. Zumindest in groben Zügen müsse der objektive Umfang des Hemmungstatbestandes auch in tatsächlicher Hinsicht erkennbar werden bzw. der Sachverhalt, im Sinne eines Ausschnitts aus der Lebenswirklichkeit, beim Steuerpflichtigen bekannt sein. Die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO waren im Streitfall nicht gegeben, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin überhaupt erkennen konnte, in welchen Angelegenheiten gegen sie ermittelt wurde.

Praxistipp | Die streitentscheidende Rechtsfrage – rechtliche Anforderungen an die erforderliche Erkennbarkeit i. R. v § 171 Abs. 5 S. 1 AO – ist für eine Vielzahl von Anwendungsfällen von Bedeutung und bedarf der abschließenden Klärung durch den BFH. Insbesondere für die Abwehrberatung in Steuerfahndungsfällen dürfte der Ausgang des Revisionsverfahrens von größtem Interesse sein.

3. VGA bei Vermietung einer Wohnung an den Gesellschafter

Das FG Niedersachsen (15.8.24, 10 K 255/21; Rev. BFH I R 21/24) hat entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er danach (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (unter Hinweis auf BFH 27.7.16, I R 8/15, BStBl II 17, 214). Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist nach Ansicht des FG auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn – wie im Streitfall – der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an den Gesellschafter vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.

Praxistipp | Bei geplantem Erwerb einer Immobilie durch eine GmbH und anschließende Vermietung zur ortsüblichen Miete an einen Gesellschafter sollte die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung bedacht werden. Steuerliche Berater sollten auch bestehende Mietverträge prüfen und ggf. im Hinblick auf den Ansatz einer angemessenen Kostenmiete anpassen. Dabei wäre zudem zu beachten, dass für die Berechnung hinsichtlich der Gebäude-AfA auf die reguläre steuerliche AfA abzustellen ist. Etwaige Sonderabschreibungen oder Übertragungen von Rücklagen (etwa § 6b EStG) sind danach nicht zu berücksichtigen.

4. Anforderungen an Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

Das FG Hamburg (13.11.24, 3 K 111/21; Rev. BFH VIII R 35/24) ist im Grundsatz zu der Beurteilung gelangt, dass sich die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt. Berufsgeheimnisträger könnten deshalb bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich seien, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.

Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert aus Sicht des FG aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls müsse der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. Dies gelang dem Kläger im Streitfall jedoch nicht. Die Verarbeitung vorgelegter Fahrtenbuchdaten durch das FA verstößt nach Ansicht des FG nicht gegen die DSGVO.

Praxistipp | Für die Freiberuflerberatung dürfte die Rechtsfrage von großer praktischer Bedeutung sein. Steuerlichen Beratern ist anzuraten, Aufzeichnungen zu geschwärzten Stellen aufzubewahren, um bei einer negativen Entscheidung des BFH selbst bei Gestattung der Schwärzung seiner Feststellungslast zu genügen und die berufliche oder betriebliche Veranlassung der betroffenen Fahrten darzulegen.

5. Steuerbefreiung für PV-Anlagen: Betriebsausgabenabzug im Fall der Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütung

Das FG Niedersachsen (11.12.24, 9 K 83/24; Rev. BFH X R 2/25) hat entschieden, dass für eine im VZ 2022 zurückbezahlte Einspeisevergütung trotz der Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG) und der Anordnung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, keinen Gewinn mehr zu ermitteln, ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt.

Im Streitfall hatten die Kläger in den Vorjahren zu hohe Einspeisevergütungen erhalten und mussten die überzahlten Beträge in 2022 zurückzahlen. In einem solchen Fall hindert § 3c Abs. 1 EStG nach Ansicht des FG – anders als die Finanzverwaltung meint (BMF 17.7.23, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl I 23, 1494, Rn. 21) – nicht den Betriebsausgabenabzug, da diese Vorschrift auch periodenübergreifend anzuwenden sei. Entscheidend sei nicht der zeitliche Zusammenhang, sondern der wirtschaftliche. Die Regelung des § 3 Nr. 72 S. 2 EStG enthalte im Übrigen auch kein Gewinnermittlungsverbot und schränke einen gegebenen Betriebsausgabenabzug nicht ein (entgegen FG Nürnberg 19.9.24, 4 K 1440/23; Rev. BFH III R 35/24).

Praxistipp | Diese streitentscheidende Frage der steuerlichen Berücksichtigung sog. nachlaufender Betriebsausgaben ist sehr umstritten und zudem aufgrund der Breitenwirkung äußerst praxisrelevant. Fast zeitgleich mit der FG Niedersachsen hatte auch das FG Münster (6.11.24, 7 K 105/24 E; Rev. BFH: X R 30/24, betr. Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen) den Abzug nachlaufender Betriebsausgaben gebilligt. Zur Problematik der Rückgängigmachung von in den Jahren vor Inkrafttreten des § 3 Nr. 72 EStG gebildeten IAB für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage siehe BFH 15.10.24, III B 24/24 (AdV).

6. Dienstliche Benutzung eines Privat-Pkw trotz Dienstwagengestellung

Das FG Niedersachsen (18.9.24, 9 K 183/23; Rev. BFH VI R 30/24) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der auf Dienstreisen seinen Privat-Pkw einsetzt, die tatsächlichen Kosten für jeden gefahrenen Kilometer gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG auch dann ansetzen kann (im Streitfall: 2,28 EUR/km für einen Sportwagen), wenn er von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, den er grds. für dienstliche und private Fahrten nutzen kann.

Der Arbeitnehmer müsse aber den Nachweis erbringen, dass er das Privatfahrzeug tatsächlich beruflich eingesetzt habe. Das in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG geregelte Abzugsverbot ist nach Ansicht des FG vor dem Hintergrund seines eindeutigen Wortlauts („soweit“) dahin gehend zu verstehen, dass es nur den unangemessenen Anteil der Aufwendungen erfasst. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) finde nicht statt. Das FG erachtete die Höhe der Kfz-Kosten in Anbetracht der Stellung im Unternehmen des Arbeitgebers und des Verdienstes des Klägers nicht als unangemessen. Die Wahlmöglichkeit des Ansatzes der tatsächlichen Kosten sei gesetzlich ohne Einschränkung vorgegeben.

Praxistipp | Die steueroptimierte Nutzung der Dienstwagengestellung bei gleichzeitigem Einsatz eines Privat-Pkw für dienstliche Belange dürfte kein Einzelfall sein. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG erlaubt dann zwar den Ansatz der tatsächlichen Kosten, regelt aber an sich den Fall, dass jemand ausschließlich einen privaten Pkw beruflich einsetzen kann. Ob dies auch dann gilt, wenn an sich für Dienstreisen ein dienstlicher Pkw zur Verfügung gestellt wird, ist nicht geklärt. Auch die zu erwartenden Ausführungen des BFH zur Angemessenheitsprüfung dürften von großem Interesse sein.

7. Fortführung der Steuerbegünstigung durch den Rechtsnachfolger des ursprünglich Begünstigten

Das FG Sachsen-Anhalt (24.7.24, 1 K 903/21; Rev. BFH X R 23/24) hat entschieden, dass auch der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG nicht fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Diese Rechtsauffassung wird in der steuerrechtlichen Literatur teilweise geteilt (Kulosa in: Schmidt, § 10f EStG, Rz. 7; Koller, DStR 1990, 128), weil § 10f EStG keine AfA-Vorschrift sei und daher § 11d EStDV nicht angewendet werden könne. Teile der steuerrechtlichen Literatur halten dagegen eine Fortführung der Steuerbegünstigung durch den Rechtsnachfolger des ursprünglich Begünstigten zumindest im Fall der Gesamtrechtsnachfolge für denkbar, falls der Rechtsnachfolger das Gebäude ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 10f EStG Rn. B 12; Pfirrmann in: Kirchhof/Seer, § 10f EStG, Rn. 3).

Praxistipp | Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, kann der BFH diese für die steuerliche Gestaltungspraxis durchaus wichtige Frage nun höchstrichterlich klären. Bis dahin sollten steuerliche Berater die Steuerbegünstigung für den Rechtsnachfolger fortführen und bei zu erwartendem Widerstand der FÄ gegen betroffene Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen.

8. Abzugsbeschränkung für noch nicht verrechnete Verluste aus einer typisch stillen Beteiligung an einer AG

Das FG München (24.10.24, 7 K 776/21; Rev. BFH XI R 28/24) hat äußerst steuerzahlerfreundlich entschieden, dass es nicht zu einem Untergang von noch nicht verrechneten laufenden Verlusten einer Kapitalgesellschaft aus typisch stiller Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im Veranlagungszeitraum der Beendigung der stillen Gesellschaft kommt.

Nach Auffassung des FG ist die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG vielmehr verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass im Fall der Veräußerung oder Aufgabe der stillen Beteiligung in einem ersten Schritt eine Verrechnung bislang noch nicht verrechneter Verluste aus der stillen Beteiligung i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe dieser stillen Beteiligung erfolgt. Sollte nach einer solchen Verrechnung ein noch nicht verrechneter Verlust in diesem Sinne verbleiben, sei dieser in einem zweiten Schritt als nicht mehr an die Regelungen des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG gebundener Verlust mit den übrigen Einkünften des stillen Gesellschafters im Rahmen des horizontalen und vertikalen sowie periodenübergreifenden Verlustabzugs zu verrechnen. Nur so könne ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter endgültiger Untergang dieser Verluste verhindert werden.

Praxistipp | Es darf also mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH zu dieser steuergünstigen verfassungskonformen Auslegung des FG München positionieren wird. Zur umstrittenen Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG ist zudem auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19; Rev. BFH XI R 20/23) zu verweisen.

9. Gewerbesteuerfreiheit für Erträge aus Patientenfahrservice

Nach Auffassung des FG Münster (15.11.24, 12 K 817/19 G, F; Rev. BFH IV R 1/25) unterliegen die Gewinne bzw. Verluste aus dem Patientenfahrservice insgesamt nicht der Gewerbesteuerpflicht. Für diese gelte vielmehr die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG, obwohl der Patientenfahrservice für sich betrachtet keine heilberufliche Tätigkeit sei.

Der Transport der Patienten zur Klinik und zurück nach Hause stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erträgen aus dem Betrieb einer Reha-Klinik. Die Behandlung der Patienten in der Klinik sei ohne die Anreise der Patienten nicht denkbar; sie erfolge anlässlich – und nicht etwa nur bei Gelegenheit – der Behandlung und unterfalle damit nach Auffassung des Senats ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem o. g. Zweck der Steuerbefreiung, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern.

Ein Indiz dafür sei, dass die Sozialversicherungsträger die Kosten zumindest mittragen, indem sie der Klägerin die Fahrten mit 0,20 EUR/km vergüteten. Der Fahrservice der Klägerin ist insoweit nach Ansicht des FG auch nicht vergleichbar mit dem Betrieb einer Cafeteria oder eines (kostenpflichtigen) Besucherparkplatzes, die nicht primär an die Patienten adressiert sind und deren Gewinne nicht dazu geeignet sind, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern.

Praxistipp | Die steuerliche Praxis sollte beachten, dass zwischen § 3 Nr. 20 GewStG und den umsatzsteuerlichen Befreiungstatbeständen (§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG) kein Gleichlauf besteht. Die vorstehenden Ausführungen des FG enthalten daher auch keine Aussagen darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Umsätze des Fahrservice umsatzsteuerpflichtig sind bzw. Vorsteuer zu berücksichtigen ist. Im Unterschied zur vom FG dargelegten Zwecksetzung des § 3 Nr. 20 GewStG kommt in der Umsatzsteuer der Wettbewerbsrelevanz einer Tätigkeit ein stärkeres Gewicht zu (vgl. BFH 1.9.21, III R 20/19, BStBl II 22, 83).

10. Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer

Nach Überzeugung des FG Düsseldorf (26.2.25, 11 K 2309/23 BG; Rev. BFH II R 22/25) sind die neuen Bewertungsregelungen im Rahmen der Grundsteuer nicht verfassungswidrig.

Das FG bejaht zunächst die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG seien gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in die Freiheitsrechte der Klägerin nach den Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG vermochte das FG nicht zu erkennen. Im Streitfall war die Klägerin anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie begehrte die Aufhebung der Bescheide auf den 1.1.22 über die Feststellung der Grundsteuerwerte, da sie die zugrunde liegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig halte. FA und FG sahen das anders.

Praxistipp | Im anhängigen Revisionsverfahren wird sich der BFH mit der beanstandeten Gesetzgebungskompetenz des Bundes und den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinanderzusetzen haben. Steuerliche Berater sollten die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen. Zu beachten gilt insbesondere, dass die Grundsteuermodelle in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind, was eine differenzierte verfassungsrechtliche Bewertung erforderlich macht.

AUSGABE: GStB 6/2025, S. 212 · ID: 50402404

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