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Jahressteuergesetz IIAnzeigepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen nach dem SteFeG – ein erneuter Versuch

Abo-Inhalt24.09.20245 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

| Der Gesetzgeber hat mit dem am 24.7.24 veröffentlichten Regierungsentwurf das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht (kurz: SteFeG, vormals JStG II 2024). Damit startet er einen erneuten Versuch, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Dieses Vorhaben sollte bereits im Wachstumschancengesetz umgesetzt werden, scheiterte jedoch letztlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf steht noch aus. GStB bereitet Sie aber schon jetzt auf „den Ernstfall“ vor. |

1. Hintergrund

Mit den neuen §§ 138l bis 138n AO soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen begründet werden, die sich eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (siehe hierzu Rennar, PIStB 22, 231) nach den §§ 138d bis 138h AO orientiert. Das BMF schätzt die Anzahl der jährlich eingehenden Mitteilungen über innerstaatliche Steuergestaltungen insoweit auf rund 5.000. Diese Zahl wurde u. a. anhand einer vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Schätzung zur Größe eines von der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen betroffenen Personenkreises abgeleitet.

Wie bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen trifft die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen in erster Linie den Intermediär – also die Person, die eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.

Merke | Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung trifft die Mitteilungspflicht nur dann vollumfänglich, wenn kein Intermediär existiert, es sich also um eine „Inhouse-Gestaltung“ handelt, die der Nutzer für sich selbst konzipiert hat, oder wenn ein Intermediär keinen Inlandsbezug i. S. d. § 138m Abs. 1 S. 1 AO-E hat. Daneben kommt eine partielle Mitteilungspflicht des Nutzers im Hinblick auf die nutzerbezogenen Angaben zur innerstaatlichen Steuergestaltung in Betracht, wenn der Intermediär einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, von der der Nutzer den Intermediär nicht entbunden hat (§ 138m Abs. 2 AO-E).

2. Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf zum SteFeG sieht insbesondere folgende Neuerungen zur Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen vor:

2.1 Einschränkung des betroffenen Mitteilungskreises

Der Kreis der der Mitteilungspflicht unterfallenden innerstaatlichen Steuergestaltungen wird durch die in § 138l Abs. 5 AO-E definierten nutzerbezogenen und gestaltungsbezogenen Kriterien stark eingeschränkt. Eine innerstaatliche Steuergestaltung ist demnach jede Gestaltung,

  • die keine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 i. V. m. § 138e AO ist,
  • die eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand hat,
  • die mindestens ein sog. Kennzeichen (§ 138l Abs. 3 AO-E) aufweist und
  • von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils i. S. d. § 138d Abs. 3 S. 1 AO-E ist, der im Geltungsbereich des SteFeG entsteht.
Merke | Besteht eine innerstaatliche Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, hat die Mitteilung grds. die gesamte innerstaatliche Steuergestaltung zu umfassen.

2.2 „Kennzeichen“ ähnlich wie bei grenzüberschreitender Steuergestaltung

§ 138l Abs. 3 AO-E enthält eine abschließende Aufzählung der sog. Kennzeichen, die bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 138l Abs. 2 AO-E eine Mitteilungspflicht der innerstaatlichen Steuergestaltung auslösen können. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und Kennzeichen orientieren sich dabei (soweit möglich) an den Merkmalen der grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach § 138d Abs. 2 S. 1 und § 138e AO. Soweit die in § 138e AO für grenzüberschreitende Steuergestaltungen genannten Kennzeichen keinen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzen, wurden diese in den § 138l Abs. 2 AO-E übernommen und um weitere Kennzeichen mit ausschließlich innerstaatlichem Bezug ergänzt.

Merke | Während bei der Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltung nur bei bestimmten Kennzeichen zusätzlich der sog. Relevanztest erfüllt sein musste (bei solchen i. S. d. § 138e Abs. 1 AO), muss der Intermediär diese Prüfung bei innerstaatlichen Steuergestaltungen immer durchführen. Erst wenn dieser Test positiv ausfällt, erfolgt die weitere Bearbeitung der Informationspflicht.

2.3 Verfahren zur Mitteilung einer innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138n AO-E regelt das Verfahren zur Mitteilung einer innerstaatlichen Steuergestaltung: hierbei werden die Bestimmungen bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (vgl. §§ 138f, 138h AO) weitgehend auf innerstaatliche Steuergestaltungen übertragen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die bereits für diese Mitteilungspflicht implementierten Strukturen weitgehend auch für innerstaatliche Steuergestaltungen nutzbar gemacht werden können. So ist auch bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vorgesehen, dass Mitteilungen ausschließlich elektronisch nach amtlich bestimmtem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle gegenüber dem BZSt zu erfolgen haben. Den Inhalt dieses Datensatzes bestimmt § 138n Abs. 2 AO-E.

Merke | Es wird angenommen, dass der Zeitaufwand zur Erstellung und Übermittlung einer Mitteilung über eine innerstaatliche Steuergestaltung etwa 50 % des Zeitaufwands für eine vergleichbare Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung beträgt. Darüber hinaus hat der mitteilende Intermediär nach § 138n Abs. 3 AO-E den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben er an das BZSt übermitteln wird.

2.4 Andere Intermediäre derselben innerstaatlichen Steuergestaltung

Hat der Intermediär in dem von ihm an das BZSt übermittelten Datensatz (freiwillig) auch andere Intermediäre derselben innerstaatlichen Steuergestaltung benannt (vgl. § 138n Abs. 2 S. 2 AO-E), so hat er diesen nach § 138n Abs. 4 S. 5 AO-E die sog. DE-Registriernummer mitzuteilen. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind laut Expertenschätzung lediglich in 20 % der Verfahren mehrere Intermediäre zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet. Es ist anzunehmen, dass für innerstaatliche Steuergestaltungen eine ähnliche Quote gilt, weshalb von einer Fallzahl von 1.000 ausgegangen wird. Durch § 138k Abs. 2 AO-E wird die Verpflichtung zur Angabe einer Steuergestaltung in der Steuererklärung auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet.

Merke | Hat ein Nutzer eine innerstaatliche Steuergestaltung verwirklicht, muss er dies in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum angeben, in der sich der steuerliche Vorteil der Steuergestaltung auswirken soll. Hierbei genügt es, in der Steuererklärung die vom BZSt zugeteilte DE-Registriernummer und DE-Offenlegungsnummer anzugeben.

3. Konsequenzen für die Praxis

Das BMF wird mit dem SteFeG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten zu bestimmen. Betroffen sind damit nur Steuergestaltungen, hinsichtlich derer das die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis (maßgebendes Ereignis) nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Stichtag soll mindestens ein Jahr in der Zukunft liegen. Die Zeitspanne von mindestens einem Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung der Rechtsverordnung im BGBl. I soll allen Beteiligten hinreichend Zeit geben, die zur Anwendung der Neuerung erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten.

Sollte das BMF von seiner vorstehenden Ermächtigung keinen Gebrauch machen, sollen die Regelungen über die neue Mitteilungspflicht spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens der Neuregelung greifen. Dies wäre bei einem Inkrafttreten des SteFeG noch in 2024 grds. mit Ablauf des 31.12.28. Den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte man daher unbedingt im Blick behalten – auch im Hinblick auf den bereits gescheiterten Erstanlauf im Rahmen des Wachstumschancengesetzes.

AUSGABE: GStB 10/2024, S. 353 · ID: 50148828

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