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SteuerermäßigungHandwerkerleistungen: Freiwillige Anzahlungen nicht nach § 35a EStG begünstigt

Abo-Inhalt10.09.20243 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Maximal sind Handwerkerleistungen i. H. v. 6.000 EUR im Jahr begünstigt. Aber sind auch Anzahlungen begünstigt? Und können Anzahlungen so „gesteuert“ werden, dass der Betrag von 6.000 EUR optimal ausgenutzt wird? Die klare Botschaft des FG Düsseldorf: Grundsätzlich können zwar auch Anzahlungen begünstigt sein, eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf 18.7.24, 14 K 1966/23 E). |

Sachverhalt

Im Oktober 2022 erhielten die Kläger ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage. Ein weiteres Angebot bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Lohnkosten wurden i. H. v. 5.264 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) kalkuliert. Ohne Aufforderung des Unternehmers überwiesen die Kläger an diesen bereits Ende 2022 einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten. Die Arbeiten wurden in 2023 ausgeführt. In ihrer ESt-Erklärung 2022 machten die Kläger dann Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe der Anzahlung geltend. Doch das FA berücksichtigte die Anzahlungen mangels Rechnungen aus 2022 nicht. Das FG stimmt dem FA zu.

Entscheidungsgründe

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Im Streitfall haben aber keine Rechnungen vorgelegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedingt allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden.

Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann nicht berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist betragsmäßig beschränkt (max. 6.000 EUR). Ein Vor- und/oder Rücktrag darüber hinausgehender Aufwendungen ist in der Begünstigungsregelung nicht vorgesehen. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.

Relevanz für die Praxis

Im Urteilsfall lag offenbar die Intention darin, den Höchstbetrag von 6.000 EUR optimal auszunutzen. Das heißt, die Steuerpflichtigen hatten im Jahr 2022 offenbar noch nicht „genügend“ Kosten „verursacht“, während sie in 2023 mit Aufwendungen weit über der 6.000-EUR-Grenze gerechnet haben. Durch die Anzahlung sollte der Höchstbetrag also jeweils optimal ausgenutzt werden. Doch die „Gestaltung“ ging ins Leere.

Man mag einwenden, dass der Fall ungewöhnlich war, weil niemand Beträge ohne Rechtsgrund überweist. Doch wenn sich der Handwerker und der Auftraggeber seit Langem kennen und einander vertrauen, ist eine solche Anzahlung nicht ganz abwegig. Wie dem auch sei: Wenn schon Anzahlungen geleistet werden, müssen diese sachlich begründet sein. Mindestens muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Handwerkers vorliegen.

AUSGABE: GStB 10/2024, S. 350 · ID: 50140641

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