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Zweites Quartal 2024FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

Abo-Inhalt30.09.202411 Min. LesedauerVon VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

1. Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten?

Das FG Hessen (22.2.24, 10 K 1208/23; Rev. BFH: IX R 12/24) hat sich aktuell mit dem Begriff der Veräußerungskosten auseinandergesetzt. Veräußerungskosten sind demnach nicht nur solche Aufwendungen, die mit der Veräußerung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, sondern alle Aufwendungen, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Nach dieser weiten Definition dürften unter den Begriff der Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG auch Steuerberatungskosten fallen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG angefallen sind.

Im Streitfall hatten die Kläger Anteile an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG veräußert. Als Kosten der Veräußerung machten sie neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten geltend. Hierbei handelte es sich um die Gebühren aus der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das FG stimmte dem zu. Veräußerungskosten seien von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abzugrenzen, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stünden, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn.

Dem vorstehenden Verständnis des Veräußerungskostenbegriffs nach dem Veranlassungszusammenhang steht nach Überzeugung des FG auch nicht der Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG entgegen, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus einer Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen.

Praxistipp | Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, obgleich er im Ertragsteuerrecht in mehreren Normen verwendet wird. Das FG weicht mit seiner am Veranlassungsprinzip ausgerichteten Auslegung ab von der bisher engeren Auslegung des BFH (9.10.13, IX R 25/12, BStBl II 14, 102). Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu verhält.

2. Begriff des Vorabgewinns im Rahmen der GewSt-Anrechnung

Bei Personengesellschaften bemisst sich der Umfang der GewSt-Anrechnung für den Mitunternehmer nach seinem Gewinnanteil gemäß Gewinnverteilungsschlüssel, wobei Vorabgewinnanteile nicht berücksichtigt werden (§ 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG). Laut FG Niedersachsen (19.3.24, 13 K 3/24; Rev. zugelassen) sei kennzeichnend für einen Vorabgewinn, dass dieser vorrangig und damit auch dann zu zahlen sei, wenn danach kein Restgewinn mehr verbleibe (in Anlehnung an FG Saarland 21.7.11, 1 K 1150/11). Erhält ein Kommanditist ausschließlich einen Festbetrag und keinen quotalen Anteil, schließe das die Annahme eines Vorabgewinns nicht aus. Dass er damit dauerhaft von der GewSt-Anrechnung ausgeschlossen werde, stehe der Annahme eines Vorabgewinns nicht entgegen.

Praxistipp | Durch Vorabvergütungen etc. entstehende Anrechnungsüberhänge sind besonders misslich, wenn der Gesellschafter, dem ein hoher Anteil am GewSt-Messbetrag zugewiesen wird, eine Kapitalgesellschaft ist, auf deren Körperschaftsteuer – mangels entsprechender Regelung zu § 35 Abs. 1 EStG – überhaupt keine Gewerbesteuer-Anrechnung erfolgen kann (vgl. Wendt, BFH/PR 09, 297). Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft bietet es sich gestalterisch an, deren Anteil am allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugunsten von Vorabgewinnanteilen und Sondervergütungen zu reduzieren (Anm. Kühnen EFG 11, 2080).

3. „Steuerfalle“ Schenkung eines Miteigentumsanteils ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens

In zwei aktuellen Entscheidungen hat das FG Niedersachsen (13.12.23, 3 K 162, 163/23; Rev. BFH IX R 2, 3/24) auf eine Steuerfalle aufmerksam gemacht, die bei der schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt entsteht, wenn die Finanzierungsdarlehen nicht mitübertragen werden. Nach Überzeugung des FG kann der Schenker dann künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 27.4.17 (IV  B 53/16, BFH/NV 17, 1032). In dem Beschluss ging es um die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonder-BV des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft; der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Streitfall hier betreffe jedoch eine vermögensverwaltende GbR bzw. eine Grundstücksgemeinschaft, die über kein Betriebsvermögen und damit auch kein Sonder-BV verfüge, womit die Entscheidung des BFH auf diesen Sachverhalt nicht übertragbar sei.

Praxistipp | Mit der Frage der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung bei einer vermögensverwaltenden GbR gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb wird sich der BFH in den Revisionsverfahren zu befassen haben. Betroffene Mandanten sollte man in solchen Fällen aber auf mögliche Steuerschäden infolge eines ggf. nur anteiligen Schuldzinsenabzugs hinweisen.

4. Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit der Energiepreispauschale

Das FG Münster (17.4.24, 14 K 1425/23 E; Rev. BFH: VI R 15/24) hat entschieden, dass es hinsichtlich der Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht der an einen Arbeitnehmer im VZ 2022 ausgezahlten EPP als Einnahme aus nicht selbstständiger Tätigkeit nicht auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung ankommt. Der Gesetzgeber habe in § 119 Abs. 1 S. 1 EStG die EPP den Einnahmen aus § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG konstitutiv zugeordnet. Diese Regelung sei von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG umfasst und verstoße auch nicht in materieller Hinsicht gegen die Verfassung.

Praxistipp | Im Hinblick auf dieses Verfahren ruhen bei den Finanzämtern zahlreiche Einsprüche betreffend die Energiepreispauschale. Es darf die Bewertung des BFH/BVerfG, ob diese als gegenleistungsfreie Subvention gewährte Zahlung der Ertragsbesteuerung unterliegt, mit Spannung erwartet werden.

5. Werbungskostenabzug von Strafverteidigungskosten

Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (22.3.24, 3 K 2389/21 E; Rev. zugelassen) sind Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Ein Abzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Allein ein entsprechender Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung oder Bereicherung führe noch nicht zu einer Überlagerung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten durch außerberufliche, private Gründe, wenn der strafrechtliche Handlungsvorwurf unmittelbar an die Berufsausübung anknüpft.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. Die Arbeitgeberin erstattete Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Das FA lehnte den begehrten Werbungskostenabzug der Strafverteidigungskosten mit dem Argument ab, die nicht selbstständige Tätigkeit des Klägers habe lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben. Das FG sah das anders.

Praxistipp | Mit Blick auf das anderslautende Urteil des FG Thüringen vom 12.2.14 (3 K 926/13, EFG 14, 1662 (bestätigt durch BFH 13.12.16, VIII R 43/14) hat das FG die Revision zugelassen. Im Konfliktfall können steuerliche Berater sich zunächst einmal auf den Besprechungsfall berufen.

6. Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude wegen Brandschaden

Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (28.11.23, 10 K 2184/20 E; NZB BFH: IX B 2/24) können Aufwendungen für die unmittelbare Beseitigung von Brandschäden an einem zum Zeitpunkt des Brandes vermieteten Gebäude als sofort abzugsfähige Werbungskosten einzustufen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beträge nicht für bauliche Maßnahmen aufgewendet worden sind, sondern sie vielmehr dazu gedient haben, die durch den Brand im Gebäude entstandenen Schäden – ohne Bestandteil einer konstruktiven Maßnahme gewesen zu sein – sowie das zerstörte Inventar der (Vor-)Mieterin zu beseitigen. Hiervon abzugrenzen seien Aufwendungen für die Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes; hierbei könne es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG handeln. Das FG hat offengelassen, ob eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG für die Beseitigung von Schäden geboten ist, die im Dreijahreszeitraum durch höhere Gewalt (Brand-, Sturm- und Elementarschaden) entstanden sind.

Praxistipp | Die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahen Herstellungskosten ist wegen der großen steuerlichen Auswirkung (Sofortabzug versus Entlastung über die AfA) von enormer praktischer Bedeutung. Ungeklärt ist weiterhin, ob die von der Rechtsprechung bislang anerkannte Ausnahme von der Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – Beschädigung durch Dritte nach Erwerb – zu erweitern ist um Fälle, in denen Renovierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schäden durch höhere Gewalt (Brandschaden, Sturmschaden und Elementarschaden) notwendig werden.

7. Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Einkaufszentrums mit Lastenaufzug

Mit Urteil vom 28.3.24 (1 K 134/22; Rev. BFH IV R 9/24) hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann in Betracht kommt, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grds. schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Ungeachtet der Frage einer schädlichen Vermietung einer Betriebsvorrichtung war aus Sicht des FG die entgeltliche Überlassung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit der Vermietung des Einkaufszentrums zwingend notwendig. Der Umstand, dass die Einrichtung aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude nur schwer und unter erheblichem Aufwand entfernt werden könne, führe im Regelfall dazu, dass sie als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und -nutzung zu qualifizieren sei, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führten.

Neben den somit gegebenen qualitativen Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft wird – so das FG – auch in quantitativer Hinsicht die Grenze eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschritten.

Praxistipp | Für die steuerliche Abwehrberatung bietet der Besprechungsfall im Hinblick auf die Begründung eines unschädlichen Nebengeschäftes ggf. eine wertvolle Argumentationshilfe. Eine klare Geringfügigkeitsgrenze für die quantitative Beurteilung ist bislang – soweit ersichtlich – von der Rechtsprechung nicht festgelegt worden. Ein Anhaltspunkt könnte die auch sonst im Ertragsteuerrecht angewendete 10 %-Geringfügigkeitsgrenze (Verhältnis AK der Betriebsvorrichtung zu AK des Gesamtobjekts) sein (hierzu BFH 17.11.05, I B 150/04, BFH/NV 06, 609).

8. Kein gewerbesteuerlicher Verlustuntergang bei bloßer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (7.3.24, 9 K 382/23 G, F; Rev. BFH: XI R 9/24) ist die Rückausnahme des § 8 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt.

Das FG ging dabei davon aus, dass nach § 10a S. 10 bis 12 GewStG die §§ 8c und 8d KStG nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden seien. Ein Missbrauch sei dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selbst Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer sei. Die Klägerin könne daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste zwar abziehen, diese würden aber bei der Festsetzung der GewSt dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet (§ 8 Nr. 8 GewStG). Die beteiligte Gesellschaft könne also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“, noch sei ein „Mantelkauf“ mit dem Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich.

Praxistipp | Bis zur höchstrichterlichen Klärung besteht trotz des günstigen Besprechungsurteils die gewerbesteuerliche Gefahr eines Untergangs des festgestellten Gewerbeverlustes bei Beteiligung einer GmbH an einer Mitunternehmerschaft in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung. Dies sollte im Rahmen von Gestaltungsüberlegungen bedacht werden.

9. Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Einbeziehung kürzungsschädlicher Aktivitäten im Ausland

Für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sind nach einer Entscheidung des FG Köln (17.1.24, 13 K 843/20; Rev. BFH: XI R 7/24) bei ausländischen Unternehmen mit inländischem Grundbesitz nicht nur die im Inland ausgeübten Tätigkeiten, sondern auch die Aktivitäten im Ausland in den Blick zu nehmen.

Im Streitfall ging es um eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts („Anonim Sirket“), die der deutschen Gewerbesteuerpflicht unterliegt und durch eine inländische Betriebsstätte ausschließlich eigenen inländischen Grundbesitz und daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, aber im Ausland kürzungsschädlichen Tätigkeiten (in der Baubranche) nachgeht. FA und FG sprachen sich gegen eine Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG aus.

Praxistipp | Im Zusammenhang mit beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen geht es in der Praxis regelmäßig um die Frage, ob die Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht durch eine Betriebsstätte gegeben ist (vgl. § 12 AO und § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG). Ist dies der Fall, bleibt die „erweiterte Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG eventuell noch zur Sicherung der Gewerbesteuerfreiheit. Zur Vermeidung einer Belastung mit deutscher Gewerbesteuer wird empfohlen, das inländische Immobilienvermögen über Tochtergesellschaften zu verwalten (Neyer, BB 12, 2602).

10. Behandlung von Kosten für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Sind Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von 110 EUR pro Teilnehmer überschreiten? Nein, sagt das FG Niedersachsen (14.5.24, 8 K 66/22; Rev. BFH: VI R 18/24) und widerspricht damit der Ansicht der Finanzverwaltung.

Nach R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird. Diese Ungleichbehandlung empfand das FG als nicht sachgerecht. Im Urteilsfall fand die Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden in den Geschäftsräumen des Geldinstituts statt und wurde von diesem organisiert und finanziert. Aus Sicht des FG war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse des Geldinstituts, weil neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand mit der Folge, dass nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn zu werten seien.

Praxistipp | Da wegen der Weisungslage mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben den steuerlichen Beratern bis zur höchstrichterlichen Klärung nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Haftungs- und Lohnsteuernachforderungsbescheide unter Berufung auf das Besprechungsurteil.

AUSGABE: GStB 10/2024, S. 368 · ID: 50097227

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