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Blitzlicht MandatspraxisSo kann ein Verfahrensbeistand entpflichtet werden

Abo-Inhalt15.01.2024504 Min. Lesedauer

| In der Praxis ist mitunter fraglich, ob in einem Kindschaftsverfahren der Verfahrensbeistand auch wieder abberufen werden kann. |

Beispiel

Vater V hat beantragt, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen. Im Verfahren wird ein Verfahrensbeistand VB bestellt, den V für parteiisch zugunsten der Mutter hält. Fraglich ist, ob die Sorgeberechtigten einen VB auswechseln lassen können.

Der VB ist keine Gerichtsperson, die wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Dies sind nur Richter und Sachverständige. Der VB ist in Kindschaftssachen Verfahrensbeteiligter und einseitiger Interessenvertreter der Kinder. Er ist nicht weisungsgebunden. Er nimmt seine Aufgabe eigenständig und unabhängig wahr und ist deshalb nicht verpflichtet, objektiv und neutral zu sein (OLG Frankfurt FamRZ 13, 1331 ff.).

Ein VB kann entpflichtet werden, wenn er z. B. länger erkrankt, seine Berufstätigkeit aufgibt oder wegzieht. Sieht man die Bestellung eines VB als eine Art verfahrensleitende Zwischenverfügung an, ist diese abänderbar (Menne, FF 20, 276 ff.). In den genannten Fällen wird der VB mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligter i. d. R. unproblematisch auszuwechseln sein.

Problematisch sind die Fälle, in denen der VB auf Initiative eines Verfahrensbeteiligten entpflichtet werden soll. Aus § 158 Abs. 5 FamFG wird gefolgert, dass die Aufhebung der Bestellung eines VB möglich ist (Menne, a. a. O., 279). Diese ist möglich, wenn die Interessen des Kindes von einem Anwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbstständig, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar, § 158 Abs. 5 FamFG.

Ein VB kann entlassen werden, wenn die Interessen des Kindes gefährdet werden, § 158 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Dies ist u. a. der Fall, wenn der VB fachlich oder persönlich ungeeignet ist (vgl. Lack, FamRZ 23, 1249, 1255). Allein die Befürchtung der Parteilichkeit reicht aber nicht aus. In der Praxis wird ein VB auch deswegen nur selten entpflichtet, weil dieser unabhängig gegenüber dem Gericht aber auch im Verhältnis zu den Eltern ist. Ausreichend für eine Entlassung ist Krankheit und Unzuverlässigkeit des VB. Auch wenn das Kind die Kommunikation mit diesem VB verweigert, kann dies ein Grund sein, ist es aber nicht immer, da auch das Kind kein Ablehnungsrecht gegenüber dem VB hat.

Lösung

V hält den VB für parteiisch. Das reicht aber nicht, um ihn zu entpflichten. Der Anwalt des V sollte dies dem Gericht gegenüber kritisieren, damit es dessen Handeln und Stellungnahme kritisch würdigt. Der VB selbst erhält Gelegenheit, der Kritik künftig Rechnung zu tragen, könnte sich aber auch noch stärker einseitig positionieren und damit einen Grund für seine Entbindung liefern.(St)

AUSGABE: FK 2/2024, S. 21 · ID: 48774558

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