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Impfung gegen COVID-19Impfwunsch einer 15-Jährigen ist besonders beachtlich
Abruf-Nr. 232783
| Lehnt die allein sorgeberechtigte Mutter eine Impfung strikt ab, ist dies ein Sorgerechtsmissbrauch, der dem Kindeswohl zuwiderläuft und den Teilentzug der elterlichen Sorge rechtfertigt (OLG Zweibrücken 28.7.22, 2 UF 37/22, Abruf-Nr. 232783). |
Die 15-jährige Tochter T lebt nicht mehr bei der allein sorgeberechtigten Mutter M und möchte auch nicht zurück. Die T hat seit längerer Zeit den Wunsch geäußert, gegen Corona geimpft zu werden, was die M ablehnt. Das Familiengericht hat auf Anregung des Jugendamts der M die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine COVID-19-Impfung entzogen und die Ergänzungspflegschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der M ist erfolglos.
Im Fall einer Kindeswohlgefährdung muss das Gericht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gefahr abzuwehren, wenn das allein sorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage ist.
Es bestehen weder Zweifel an der Eignung der T, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig den Kontakt zur M abzulehnen. Solange der Konflikt währt, ist eine Risikoabwägung und eine Entscheidung über die Frage, ob eine Impfung erfolgt, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die bei der Anhörung der M – im Beisein der T – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung ist ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübter Sorgerechtsmissbrauch, der den Teilentzug der elterlichen Sorge gebietet. Die COVID-19-Impfung ist für die T bedeutsam.
Merke | Der nachdrückliche Impfwunsch ist aufgrund des Alters der T als Akt der Selbstbestimmung besonders beachtlich. Darauf, dass bei der T keine besonderen Impfrisiken vorgelegen und die Schutzimpfungen nun gemäß der Empfehlung der STIKO erfolgt sind, kommt es nicht an.(GM) |
AUSGABE: FK 2/2023, S. 19 · ID: 48867801