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VersorgungsausgleichBerufsunfähigkeitsrente: Ausgleich im Verbund

Abo-Inhalt02.01.20231282 Min. LesedauerVon VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

| Bereits laufende private Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten) fallen unter den in § 28 VersAusglG geregelten Voraussetzungen in den VA, sind aber auch im Scheidungsverbund schuldrechtlich auszugleichen. Der BGH hat entschieden, was in diesen Fällen bei Scheidungsfolgenvereinbarungen zu beachten ist, welche gesundheitlichen Voraussetzungen der Ausgleichsberechtigte erfüllen muss, wann die Zahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen beginnt und wie das Verfahren gebührenrechtlich zu erfassen ist. |

Sachverhalt

M und F streiten in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten VA-Verfahren um den Ausgleich von drei BU-Renten, die der M seit März 02 bezog und die bis März 22 befristet waren. Die gesetzliche Ehezeit lief vom 1.7.89 bis 30.6.14. Im Verbund schlossen sie am 2.4.19 einen Vergleich, in dem sich M verpflichtete, einen bis März 22 befristeten nachehelichen Unterhalt an die F zu zahlen und ihr seinen Miteigentumsanteil am ehelichen Haus zu übertragen, während die F auf rückständigen Trennungsunterhalt und auf ZGA verzichtete. Der Vergleich enthielt eine Klausel, wonach mit dieser Vereinbarung alle bekannten oder unbekannten wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Eheleute erledigt sein sollten. In dem abgetrennten VA-Verfahren ordnete das AG u. a. an, dass hinsichtlich der drei BU-Renten des M kein VA stattfindet. Auf die Beschwerde der F verpflichtete das OLG den M, ab Rechtskraft der Scheidung bis März 22 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i. H. d. Hälfte seiner BU-Renten an die F zu zahlen und ab Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung bis März 22 seine hälftigen Ansprüche aus den drei Versicherungen erfüllungshalber an die F abzutreten. Die Rechtsbeschwerde des M ist erfolgreich und führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das OLG.

Leitsätze: BGH 10.8.22, XII ZB 83/20

  • 1. Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass BU-Renten i. S. d § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gem. § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des VA nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des VA nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an BGH FamRZ 10, 720; 16, 2000).
  • 2. Für einen Ausgleich eines Anrechts gem. § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
  • 3. Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 20 Abs. 3 VersAusglG und § 1585b Abs. 2, § 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.
  • 4. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gem. § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.
  • Abruf-Nr.  231564

Entscheidungsgründe

Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch Arbeit oder Vermögen geschaffene BU-Renten als Anrechte der privaten Invaliditätsvorsorge grundsätzlich dem schuldrechtlichen VA unterliegen, §§ 2, 28, 20 ff. VersAusglG. Es hat aber nicht hinreichend geprüft, ob die Ehegatten den Ausgleich der BU-Renten in ihrer Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG gibt den Ehegatten eine weitgehende Dispositionsbefugnis. Sie können für den Fall, dass der an sich Unterhaltsberechtigte gegen den anderen auch einen Anspruch auf schuldrechtlichen VA hat, vereinbaren, dass die dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrechte vollständig bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden und der schuldrechtliche VA ausgeschlossen wird (BGH FamRZ 14, 1529). An eine (formgerechte) Vereinbarung der Ehegatten ist das Gericht gebunden, wenn sie einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, § 8 VersAusglG.

Gem. § 26 FamFG muss das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedenfalls insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Hier hat der M darauf hingewiesen, dass seine BU-Renten bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen des Vergleichs vollständig berücksichtigt worden seien, und sich auf das Zeugnis der Richterin berufen. Außerdem wird sein Vorbringen dadurch gestützt, dass der nacheheliche Unterhalt bis zum Wegfall der BU-Renten befristet worden ist und das AG den schuldrechtlichen VA ausgeschlossen hat. Bei dieser Sachlage hätte das OLG den Inhalt des Vergleichs weiter aufklären müssen.

Wenn das Vorbringen des M zutrifft, kann sich bei der Auslegung des Vergleichs ergeben, dass er auch einen (konkludenten) Ausschluss des VA enthält. Dabei dürfte insbesondere auch die im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel zu interpretieren sein. Einer Auslegung des Vergleichs steht nicht entgegen, dass er keine Grundlagen enthält. Denn auch in diesem Fall muss das Gericht die weiteren Umstände der Vereinbarung beachten und ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten insoweit eine bindende Regelung treffen wollten.

Selbst wenn der schuldrechtliche VA nicht vertraglich ausgeschlossen worden sein sollte, kann ein (zumindest teilweiser) Ausschluss nach § 27 VersAusglG geboten sein. Ein Ausschluss des VA wegen grober Unbilligkeit kommt nach der BGH-Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte an dem im VA auszugleichenden Anrecht bereits auf andere Weise partizipiert hat. Erwirbt der an sich Unterhaltsberechtigte gegen den anderen auch einen Anspruch auf schuldrechtlichen VA, mindert die Zahlung der Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten. Folge: Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht mehr oder nur noch in verminderter Höhe. Muss der Ausgleichspflichtige auf einen Unterhaltstitel leisten, ist es regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach einem erfolgreichen Abänderungsantrag realisieren und dessen Durchsetzung schwierig sein kann.

Für den Fall, dass das OLG auch auf der Grundlage der gebotenen weiteren Ermittlungen weder zu einem vertraglichen Ausschluss des schuldrechtlichen VA nach § 6 VersAusglG noch zu einer Beschränkung des VA nach § 27 VersAusglG kommen sollte, gibt der Senat folgende Hinweise:

Merke | Aufseiten des Ausgleichsberechtigten genügt es für einen Anspruch nach § 28 VersAusglG, wenn er wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Für dieses weite Verständnis sprechen sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, 69).

Die Zahlungspflicht des M begann bereits mit der Rechtskraft der Scheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über den zuvor abgetrennten VA. Dies folgt daraus, dass § 28 Abs. 3 VersAusglG für die Durchführung des Ausgleichs auf die §§ 20 bis 22 VersAusglG verweist. Damit ist gem. § 20 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 1585b Abs. 2 BGB auch § 1613 BGB entsprechend anwendbar. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch aus § 28 VersAusglG unter den dort genannten Voraussetzungen auch für vor der Rechtskraft der Entscheidung zum VA liegende Zeiträume bestehen kann. Hinzu kommt, dass gem. § 21 Abs. 2 VersAusglG für rückständige Beträge keine Abtretung verlangt werden kann. Dies setzt die Möglichkeit rückständiger Ansprüche aus § 28 VersAusglG voraus. Zwar ist bei Forderungen, deren Höhe durch eine richterliche Gestaltungsentscheidung bestimmt wird, die Fälligkeit bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung aufgeschoben. Der Anspruch aus § 28 Abs. 1 VersAusglG ist jedoch nicht von einer Gestaltungsentscheidung abhängig. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich privater Invaliditätsversorgungen vielmehr bewusst nicht im Wege einer internen Teilung vorgesehen, sondern den Regeln des schuldrechtlichen VA unterworfen.

Der Wert des Verfahrens über Ansprüche nach § 28 VersAusglG bestimmt sich hier nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG und beträgt daher für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Die zweite Alternative, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, greift für den Anspruch nach § 28 VersAusglG auch dann nicht, wenn die Entscheidung – wie hier im abgetrennten Verfahren über den VA – zeitlich erst nach der Scheidung erfolgt. Die Formulierung „nach der Scheidung“ enthält kein zeitliches Kriterium, sondern bezieht sich auf die amtliche Überschrift vor § 20 VersAusglG und umfasst lediglich die in Abschnitt 3 des Gesetzes genannten Ansprüche aus den §§ 20 bis 26 VersAusglG. Bei der Wertbemessung ist von drei Anrechten auszugehen. Mehrere bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge bestehende Anrechte sind gesondert zu berücksichtigen, auch wenn sie in demselben Auskunftsschreiben vom Versorgungsträger mitgeteilt wurden. Dies entspricht dem Regelungszweck, die gebotene getrennte Sachprüfung auch gebührenrechtlich zu erfassen.

Gem. § 50 Abs. 2 FamFG erhöht sich der Wert hier noch um 500 EUR für das Verfahren über die Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 21 VersAusglG. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Abtretung mit dem Hauptsacheverfahren nach § 28 i. V. m. § 20 VersAusglG verbunden worden ist. I. d. R. besteht kein Anlass, gem. § 50 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit einen abweichenden Wert festzusetzen. Diese Vorschrift soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Werts nur in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen niedrigen Kosten kommt.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung befasst sich mit dem (schuldrechtlichen) Ausgleich eines Anrechts auf eine private BU-Rente nach der Sonderregelung des § 28 VersAusglG. Sie zeigt auf, was Anwälte und Gerichte beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beachten müssen, wenn ein Ehegatte sowohl unterhaltsberechtigt ist als auch im VA Anspruch auf den Ausgleich einer laufenden Invaliditätsrente hat. Ferner gibt der BGH wichtige Hinweise auf die Voraussetzungen und den Beginn des Ausgleichsanspruchs und auf die Bemessung des Verfahrenswerts.

Schuldrechtlicher Ausgleich einer BU-Rente

Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine BU-Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, fällt dieses Anrecht in den VA, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten und auch der andere Ehegatte bereits invalide ist, § 2 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VersAusglG. Die BU-Rente gilt in diesem Fall in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben, § 28 Abs. 2 VersAusglG.

Folge: Der andere Ehegatte hat einen Anspruch auf die Hälfte der gesamten Rente, § 1 Abs. 1 VersAusglG. Der Ausgleich erfolgt von Amts wegen im Verbund mit der Scheidung (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), aber nicht in Form interner oder externer Teilung des Anrechts durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung, sondern durch eine Leistungsentscheidung. Mit dieser wird dem Ausgleichspflichtigen aufgegeben, eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (i. H. d. Hälfte der BU-Rente) an den Ausgleichsberechtigten zu zahlen, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 20 VersAusglG. Auch wenn über den VA nach Abtrennung aus dem Verbund gem. § 140 Abs. 2 FamFG erst später entschieden wird, besteht der Ausgleichsanspruch des Berechtigten bereits ab Rechtskraft der Scheidung.

Vereinbarungen bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

Die Ehegatten können den Ausgleich der BU-Rente in einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln und z. B. auch den VA ausschließen. Eine solche Vereinbarung muss zwar vom Gericht gem. den §§ 7, 8 VersAusglG in formeller und materieller Hinsicht überprüft werden. Ergeben sich danach keine Bedenken, ist das Gericht aber daran gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG) und muss – je nach dem Inhalt der Vereinbarung – den VA entweder in der von den Ehegatten gewünschten Form regeln oder feststellen, dass ein Ausgleich (ganz oder teilweise) nicht stattfindet, § 224 Abs. 3 FamFG.

Anlass für eine Vereinbarung kann insbesondere bestehen, wenn – wie hier – der Ehegatte, der die BU-Rente bezieht, auch nachehelichen Unterhalt schuldet. Hier wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch die Höhe seiner BU-Rente beeinflusst. Bei einer Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt ist daher unbedingt zu berücksichtigen, dass der VA nach § 28 VersAusglG die Höhe des Unterhalts beeinflussen wird. Im vorliegenden Fall wurde die BU-Rente des M vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt, aber nicht geregelt, was mit dem noch ausstehenden VA dieser Rente geschehen sollte. Auch die allgemeine Abgeltungsklausel brachte insoweit keine Klärung. Der BGH hat dem M insofern geholfen, als er dem OLG aufgegeben hat, die Intentionen der Beteiligten weiter aufzuklären oder notfalls die Härteklausel heranzuziehen. Solche Probleme sollten durch eine klare vertragliche Regelung, die den VA mit einbezieht, vermieden werden.

Begriff der Invalidität

Der BGH hat in seinen „Segelhinweisen“ klargestellt, dass der Ausgleichsberechtigte nicht die gleichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der Ausgleichspflichtige für seine BU-Rente (oder eine andere private Invaliditätsrente). Es genügt, wenn der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen (zumindest teilweiser) Erwerbsminderung erfüllt. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 1 S.  2 SGB VI.

Gebührenrecht

Der Wert für die Anwaltsgebühren richtet sich hinsichtlich des Ausgleichs einer BU-Rente im Rahmen des Scheidungsverbundes nach § 50 Abs. 1 S.  1 Alt. 1 FamGKG. Für jedes Anrecht sind daher nur 10 Prozent des Dreimonatseinkommens der Ehegatten zugrunde zu legen. Dies begründet der BGH nachvollziehbar damit, dass die Verdoppelung des Werts auf 20 Prozent des Einkommens nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG nur für „Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“ gilt und § 28 Abs. 3 VersAusglG nur eine Rechtsfolgenverweisung enthält. Sind mehrere BU-Renten auszugleichen, ist jedoch jedes Anrecht gesondert zu zählen. Hat der Berechtigte zusätzlich eine gerichtliche Entscheidung über die Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 21 VersAusglG beantragt (was stets zweckmäßig ist), erhöht sich der Wert gemäß § 50 Abs. 2 FamGKG – wieder für jede einzelne BU-Rente – um 500 EUR.

AUSGABE: FK 2/2023, S. 23 · ID: 48759500

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