Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2025 abgeschlossen.
NachweisführungErmittlung des Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten – Nachweis auch im Wege der Ersatzvornahme möglich?
| Die T hatte gegen ihren Vater V im Wege der Stufenklage pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter geltend gemacht. V wurde daraufhin zur Auskunftserteilung und Wertermittlung hinsichtlich zweier Gebäudegrundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt. V legte jedoch in der Folgezeit kein Gutachten vor. Daraufhin stellte die T den Antrag, sie zu ermächtigen, im Wege der Ersatzvornahme selbst das Sachverständigengutachten auf Kosten des V in Auftrag zu geben. Weiter beantragte sie anzuordnen, dass V die notwendigen Maßnahmen zu dulden habe – insbesondere, dass der Sachverständige zum Zwecke der Wertermittlung die Grundstücke betreten darf. Die Tochter hatte mit ihrem Ansinnen jedoch keinen Erfolg. |
Der Antrag wurde abgelehnt. Zu Recht, wie das OLG Hamm mit Beschluss vom 4.6.25 (10 W 84/25, Abruf-Nr. 249206) festgestellt hat. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von bebauten Grundstücken ist eine nicht vertretbare Handlung, die nur von dem Verpflichteten selbst, nicht jedoch von einem Dritten vorgenommen werden kann. Vertretbar i. S. d. § 887 ZPO sind nur solche Handlungen, die selbstständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird.
Bei der hier geschuldeten Wertermittlung ist der Sachverständige aber gerade zwingend auf die Mithilfe bzw. Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Die für einen Pflichtteilsanspruch zu ermittelnden Werte einer Immobilie beziehen sich auf einen vergangenen Zeitpunkt. Insoweit muss der Schuldner dem Sachverständigen nicht nur die Besichtigung des jeweiligen Objekts ermöglichen, sondern ihm auch die notwendigen Informationen zum Zustand der Immobilie zu diesem Zeitpunkt mitteilen. Dies kann grundsätzlich nur durch den Erben als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs geleistet werden. Die Ersatzvornahme scheidet also aus; möglich wäre stattdessen, die Anordnung von Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO zu beantragen.
AUSGABE: ErbBstg 8/2025, S. 185 · ID: 50481976