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NachfolgeplanungDie Auslandsimmobilie in der Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 2

Abo-Inhalt25.07.202517 Min. LesedauerVon Dr. Thomas Stein, RA/StB/FA für Steuerrecht, Ulm

| Auslandsimmobilien stellen den Berater im Bereich der Nachfolgeplanung regelmäßig vor große Herausforderungen, weil neben den inländischen steuerlichen Folgen auch die steuerlichen Auswirkungen im Belegenheitsstaat im Blick zu behalten sind. Im ersten Teil dieses Beitrags ging es schwerpunktmäßig um sachliche Steuerbefreiungen bei der Übertragung ausländischer Immobilien. Dabei wurden neben der Reichweite der Befreiung nach § 13d ErbStG u. a. die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung „Scheunemann“ und das Verhältnis von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit detailliert betrachtet. In Teil 2 werden einige Sonderprobleme behandelt. Neben Vermächtnissen über ausländische Immobilien und der Behandlung von Ferienimmobilien im Ausland wird auch der „Problemfall Kanada“ näher beleuchtet. |

1. Problemfall Kanada: Veräußerungsgewinn vs. Erbschaftsteuer

Internationale Steuersachverhalte sind stets vor dem Hintergrund des jeweiligen nationalen Steuerrechts der beteiligten Staaten zu betrachten. Dabei fällt auf, dass nicht jeder Staat eine Erbschaft- oder Nachlasssteuer erhebt. Einige Staaten, zu denen etwa Kanada zählt, erheben keine substanzbezogene Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dafür erhebt Kanada aus Diskontinuitätsüberlegungen auch auf unentgeltliche Übertragungen eine Capital Gains Tax, also eine Ertragsteuer (eingehender: Kohlhepp, IStR 24, 100, 104 ff.).

Merke | Unentgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten mit Bezug zu Kanada können daher in Deutschland mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer belastet sein und zugleich einen kanadischen ertragsteuerlichen Tatbestand im Rahmen der Capital Gains Tax verwirklichen. Aufgrund der Klassifizierung als Ertragsteuer kann die kanadische Capital Gains Tax nicht nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer angerechnet werden (BFH 26.4.95, II R 13/92, BStBl II 1995, 540).

Die deutsch-kanadische Nachfolgeplanung tendiert etwa bei Immobilienvermögen in Kanada dazu, abweichende Überlegungen zu den sonst üblichen Strukturierungsmaßnahmen in den Fokus zu rücken. So kann eine Veräußerung der Anteile einer kanadischen Immobilie bzw. von Gesellschaftsanteilen an einer Immobilien haltenden kanadischen Gesellschaft an die nächste Generation zu bevorzugen sein. Zwar mag die anfallende Ertragsteuer in Deutschland höher sein als die erbschaftsteuerliche Belastung, dafür wird mit der Verwirklichung eines Ertragsteuertatbestandes eine Doppelbesteuerung durch das Ertragsteuer-DBA mit Kanada regelmäßig vermieden werden können.

Die Vorteilhaftigkeit solcher Einzelstrukturmaßnahmen bleibt aber einer Gesamtabwägung vorbehalten, die auch die Höhe der in Kanada anfallenden ertragsteuerlichen Belastungen berücksichtigen muss.

2. Hausrat und Immobilienkonto – separate Besteuerung

Unabhängig von der Besteuerung der Übertragung einer ausländischen Immobilie erfolgt die Besteuerung der mitübertragenden Gegenstände. Gerade für Erwerbe von Todes wegen ist der Miterwerb weiterer Vermögenswerte zu adressieren. Dies gilt insbesondere für Hausrat oder für Bankvermögen, das in Verbindung mit der Immobilie steht, etwa ein Mietkonto. Sowohl das Bankkonto als auch der Hausrat werden eigenständig erworben.

Beispiel

Der Schenkungsvertrag zwischen A und der Tochter T umfasst neben der ausländischen Immobilie auch den Hausrat und das Immobilienverwaltungskonto bei einer lokalen Bank vor Ort.

Daher müssen sowohl der Hausrat als auch das ausländische Bankkonto erfasst und bewertet werden. Für die Übertragung von Hausrat ist zu beachten, dass das deutsche ErbStG für Zuwendungen von Hausrat ebenso wie für die Zuwendung von beweglichen Gegenständen separate Freibeträge vorsieht. Dieser sachliche Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beträgt für Zuwendungen in Steuerklasse I bei Hausrat 41.000 EUR je Erwerber und für bewegliche Gegenstände 12.000 EUR je Erwerber. In den Steuerklassen II und III besteht ein einheitlicher Freibetrag für den Erwerb von Hausrat bzw. beweglichen Gegenständen i. H. v. 12.000 EUR.

Beachten Sie | Dabei ist es in der Praxis wichtig zu bestimmen, welche Vermögenswerte noch dem Hausratsbegriff i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG unterfallen. Gerade bei Erwerben in Steuerklasse I macht die Zuordnung einen wesentlichen Unterschied. Von großer Relevanz ist etwa die Frage, welche Kunstwerke noch als Alltagskunst und damit als Hausrat gelten können.

Ein weiterer Gegenstand, der häufig im Zusammenhang mit der ausländischen Ferienimmobilie steht, ist das ausländische Bankkonto, auf dem die immobilienbezogenen Geldtransaktionen abgewickelt werden. Insbesondere in Nachlassfällen fällt dieses Konto ebenfalls den Erben bzw. bei entsprechenden Anordnungen Vermächtnisnehmern zu. Bei der Übertragung von ausländischen Bankkonten können Doppelbesteuerungen auftreten, die der EuGH nicht als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angesehen hatte (EuGH 12.2.09, C-67/08, BFH/NV 2009, 677 Margarethe Block).

Die Doppelbesteuerung liegt darin begründet, dass beispielsweise Spanien spanische Bankkonten als beschränkt steuerpflichtiges Inlandsvermögen behandelt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Erblassers ordnet dieses Bankkonto aufgrund des Weltvermögensprinzips ebenfalls dem steuerpflichtigen Erwerb in Deutschland zu. Allerdings rechnet Deutschland eine spanische Erbschaftsteuer auf das spanische Bankkonto nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer an. Abseits von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (ein solches besteht mit Spanien nicht) wird eine Steueranrechnung nach § 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 ErbStG in diesem Fall nicht gewährt. Das Konto wäre umgekehrt aus deutscher Sicht kein Inlandsvermögen nach § 121 BewG.

Als einfache und zielführende Gestaltungsmaßnahme sollte schlicht darauf geachtet werden, keine größeren Guthaben auf spanischen Konten vorzuhalten.

Beispiel

Im vorangegangenen Beispiel überträgt A seiner Tochter T noch den Pkw mit, der sich in der Garage der ausländischen Immobilie befindet.

Umstritten ist auch die Abgrenzungsfrage, ob der in der Garage der Ferienwohnung befindliche Pkw VW Golf als Alltags-Pkw als Hausrat oder beweglicher Gegenstand zu qualifizieren ist.

Während die Finanzverwaltung eine Einordnung als beweglichen Gegenstand vornimmt, dürfte es sich nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung um Hausrat handeln (etwa: AG Dinslaken 16.11.12, 31 C 193/11). Die steuerrechtliche Literatur ordnet den Alltags-Pkw ebenfalls vorrangig als Hausrat ein (Jülicher, ZEV 00, 94; Stein/Tack, ZEV 13, 180; Hannes/Meincke/Holtz, ErbStG, § 13, Rn. 3). Gute Argumente sprechen daher dafür, dass für die Übertragung der Freibetrag von 41.000 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG in Betracht kommt. Häufig wird sich die Steuerbefreiung als Hausrat vermutlich aber nicht im Verwaltungs-, sondern nur im Klageweg durchsetzen lassen, ist also nicht als streitarm einzustufen.

3. Problemfall: Vermächtnis über die Auslandsimmobilie

Ein weiterer Problemfall der Nachfolgeberatung, der ebenfalls im Kontext des § 21 ErbStG steht, sind Vermächtnisanordnungen über ausländische Immobilien. Dabei sind zwei Varianten voneinander zu unterscheiden:

  • Sollte der Belegenheitsstaat keine Erbschaftsteuer erheben, tritt kein Doppelbesteuerungsproblem auf.
  • Erhebt der Belegenheitsstaat aber auf die ausländische Immobilie Erbschaft- oder Schenkungsteuer und ist diese Immobilie zugleich in den Erwerb nach § 10 ErbStG im Inland einzubeziehen, so wird eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG nicht gewährt.

Die Nichtgewährung der Steueranrechnung im Vermächtnisfall ist darauf zurückzuführen, dass nach § 21 ErbStG kein umfassender Anspruch auf Anrechnung ausländischer Steuern besteht, sondern nur für die ausländischen Steuern auf bestimmtes Auslandsvermögen. Diesem Vermögen, das eine Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Erbschaft-/Schenkungsteuern eröffnet, sind alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art zuzuordnen, die auf einen ausländischen Staat entfallen.

Der BFH wiederum ordnete ein Vermächtnis als Sachleistungsanspruch nicht als Übertragung eines Grundstücks ein, sondern als reinen Anspruch. Demnach ist ein Grundstücksvermächtnis keine Übertragung eines Gegenstands, der in § 121 BewG aufgeführt ist. Dieser Sachleistungsanspruch solle daher nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Durch das JStG 2024 ist eine Anpassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfolgt. Damit sind auch Vermächtnisse über ausländischen Grundbesitz unter die deutsche beschränkte Erbschaftsteuerpflicht zu fassen.

Die Anpassung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG („oder ein Anspruch auf Übertragung“) hat allerdings keine Auswirkung auf den unverändert gebliebenen § 21 ErbStG. Dieser knüpft weiterhin nur an die Klassifizierung nach § 121 BewG an, um die Anrechnung ausländischer Steuer auf einen bestimmten Gegenstand zu regeln. Sind aufgrund der BFH-Rechtsprechung in der Rechtssache II R 37/19 Vermächtnisse als Sachleistungsansprüche keine Vermögensgegenstände nach § 121 BewG, so können entsprechende ausländische Steuern nicht aufgrund einer Auslandsvermögenseigenschaft auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Folglich kann ein Vermächtnis über Grundbesitz im Ausland eine Erbschaft-/Schenkungsteuer im In- und im Ausland auslösen, wobei die ausländische Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht auf die inländische nach § 21 ErbStG anzurechnen wäre.

Die dadurch auftretende Doppelbesteuerungsproblematik bei Vermächtnisanordnungen ist unbefriedigend. Eine extensive Auslegung der Anrechnungsmöglichkeit mit dem Argument einer bestehenden Gesetzeslücke erscheint fraglich, da die Problematik bereits vor Einführung der Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG diskutiert wurde; eine solche Erstreckung der Änderung auf § 21 ErbStG wurde vom Gesetzgeber aber offensichtlich nicht für erforderlich gehalten (vgl. zur Thematisierung des Problems vor der Gesetzesänderung: Baßler/Krezer, DStR 2023, 2147, 2150).

Gestaltungstipp | Bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung sollte auf Vermächtnisgestaltungen mit Auslandsimmobilien verzichtet werden, solange eine Doppelbesteuerungsproblematik nicht aufgrund hoher Freibeträge im Ausland oder der Nichtsteuerbarkeit im Ausland unterbunden ist. Zugleich ist zu überlegen, eine Vermächtnisanordnung durch Erbeinsetzung dieser Person nebst Teilungsanordnung zu ersetzen. Dabei kann dem Teilungsanordnungsberechtigten auch ein etwaiger Ausgleichsanspruch gegenüber Miterben bei Zuwendung höherer Werte mittels der Teilungsanordnung vermächtnisweise erlassen werden. Erwirbt dieser Erbe nunmehr eine Immobilie aufgrund Erbschaft mit Teilungsanordnung, so unterfällt dieser Erwerb § 121 BewG. Im Ausland entrichtete Steuern können daher gemäß § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

4. Familienheim im Ausland

4.1 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Immobilien erfasst auch das Familienheim, wobei § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG aufgrund der vollständigen Steuerbefreiungsmöglichkeit eine weitreichende Regelung vorsieht. Nach dem Gesetzeswortlaut sind solche Familienheime begünstigt, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des EWR belegen sind.

Unabhängig von den weiteren Fragen muss zunächst sichergestellt sein, dass es sich bei der zu übertragenden Immobilie um ein Familienheim handelt. Dieses muss insbesondere im Eigentum des Schenkers/Erblassers stehen (bei fehlendem Eigentum und Erwerben von Todes wegen: BFH 29.11.17, II R 14/16, BStBl II 18, 362). Überdies muss sich in der jeweiligen Immobilie, die begünstigt übertragen werden soll, der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden (BFH 18.7.13, II R 35/11, BSBll II 13, 1051). Eine Person kann daher nicht zeitgleich mehrere Familienheime innehaben.

Im Nachgang zur europarechtlichen Beurteilung der Nichtgewährung des Wertabschlags gemäß § 13d ErbStG auf Immobilien im Drittstaat (EuGH 12.10.23, C-670/21, BStBl II 24, 576) sind auch Folgewirkungen für Übertragungen von Familienheimen in Drittstaaten in der Begünstigungsprüfung zu beobachten. Zwar hält Curdt (Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13, Rn. 38) die Rechtsprechung des Urteils Scheudemann für auf Familienheime übertragbar, die im Drittstaat belegen sind. Dabei stellt Curdt darauf ab, dass das Familienheim weniger ein Objekt der Kapitalanlage darstelle als ein Objekt des gemeinsamen familiären Zusammenlebens.

Beachten Sie | Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Schutz auf Basis der Grundfreiheiten sich aus der Kapitalverkehrsfreiheit im Erbrecht und dem Erbschaftsteuerrecht ableitet (EuGH 17.1.08, C-256/06, BFH/NV 08, 120 [Jäger]; 12.10.23, C-670/21, BStBl II 24, 576). Daher bleibt der vermögensrechtlich geprägte Schutzbereich aus dem Blickwinkel der Grundfreiheiten. Die personenbezogenen Motive müssen daher m. E. zurückstehen. Überdies ändert sich die familiäre Basis des Familienheims nicht dadurch und damit die Begünstigungsrechtfertigung, dass es in einem Drittstaat belegen ist.

Daher ist m. E. davon auszugehen, dass infolge der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-670/21 auch eine stichhaltige Argumentation vorliegt, um die Steuerbefreiung des Familienheims auch für Fallgestaltungen mit Familienheimen außerhalb der EU/des EWR zu gewähren. Es ist daher zu befürworten, die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG entgegen dem Wortlaut im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung der Norm auch auf Familienheime in Drittstaaten zu erstrecken.

4.2 Ausländisches Familienheim und Teilbetragsrechnung (§ 16 Abs. 2 ErbStG)

Ausländische Familienheime stehen nicht nur mit Fällen unbeschränkter Steuerpflicht in Verbindung, sondern werfen auch steuerrechtliche Folgen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf. Schließlich wurde der früher gewährte persönliche Freibetrag für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe i. H. v. 2.000 EUR als europarechtswidrig angesehen. Dem wurde durch die Einführung des geänderten § 16 Abs. 2 ErbStG Rechnung getragen, der nunmehr eine Teilbetragsrechnung vorsieht.

Beispiel

Erblasser E vererbt an seine Ehefrau Z (beide mit Wohnsitz im Ausland) eine Immobilie im Inland im Wert von 550.000 EUR nebst dem im EU-Ausland belegenen Familienheim von 2.000.000 EUR.

Ausgangspunkt ist, dass auch in Fällen beschränkter Steuerpflicht zunächst der volle persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG gewährt wird. Dieser Freibetrag wird allerdings um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum Wert des (gesamten) Vermögens, das von derselben Person angefallen ist. In die Teilbetragsrechnung einbezogen werden auch Erwerbe von derselben Person, die innerhalb von zehn Jahren erfolgt sind.

Folge im Beispiel

Nach der Teilbetragsrechnung des § 16 Abs. 2 ErbStG kann Z nicht den vollen Freibetrag nach § 16 ErbStG i. H. v. 500.000 EUR für den Erwerb der inländischen Immobilie beanspruchen, sondern nur einen Teilbetrag. Dieser Minderungsbetrag des Freibetrags errechnet sich wie folgt: 500.000 × 2.000.000 ÷ 2.550.000 = 392.157 EUR, woraus sich ein Freibetrag von 107.843 EUR für den beschränkt steuerpflichtigen Erwerb errechnet.. Ausschlaggebend für die Freibetragskürzung ist das im Ausland belegene, miterworbene Familienheim.

Bei dieser Teilbetragsrechnung erhöhen nicht in Deutschland steuerbare Erwerbe im Rahmen der Multiplikation der Freibetragsermittlung den Kürzungsbetrag des Freibetrags, da diese sowohl den Zähler (nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Erwerbe) als auch den Nenner (Gesamterwerb innerhalb von zehn Jahren) betreffen und somit die Kürzung des Freibetrags erhöhen. Nicht beschränkt steuerpflichtige Erwerbe, die einer Steuerbefreiung im Inland unterliegen würden, kürzen demzufolge den Freibetrag.

Diese Methodik ist zunächst nachvollziehbar. Da die Teilbetragsrechnung allerdings ungeachtet der weiteren Qualifikation des Erwerbs erfolgt, mindern auch steuerbefreite Erwerbe, sofern diese nicht beschränkt steuerpflichtig sind, den persönlichen Freibetrag im Rahmen der Teilbetragsrechnung nach § 16 Abs. 2 ErbStG in vollem Umfang (vgl. H E 16 ErbStH). Damit bewirkt die Zuwendung eines Familienheims im Ausland an den Ehegatten eine Minderung des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG für die Zuwendungen beschränkt steuerpflichtiger Gegenstände im Inland, obwohl die Zuwendung eines Familienheims an sich steuerbefreit wäre.

Vor diesem Hintergrund kann die Zuwendung eines ausländischen Familienheims gegenüber der Zuwendung eines inländischen Familienheims in Anbetracht der Freibetragsgewährung nach § 16 Abs. 1 ErbStG zur Freibetragsgewährung nach 16 Abs. 2 ErbStG als benachteiligt angesehen werden. Diese Benachteiligung steht im Konflikt mit der Kapitalverkehrsfreiheit, an der sich erbschaftsteuerrechtliche Regelungen messen lassen müssen. Die Nichtberücksichtigung etwaiger Steuerbefreiungsregelungen bei der Teilbetragsrechnung ist daher an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, was dazu führen müsste, dass solche Steuerbefreiungen berücksichtigt werden müssten (Huschke/Kaminsky, IStR 18, 345; Stein in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, § 16, Rn. 31a, 32).

Praxistipp | Insgesamt ist aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG zu beachten, dass für lebzeitige Zuwendungen die nicht beschränkt steuerpflichtigen Erwerbe nach den beschränkt steuerpflichtigen Erwerben ausgeführt werden sollten.

Schließlich ist umstritten, ob vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 16 Abs. 2 ErbStG später erfolgende, nicht beschränkt steuerpflichtige Erwerbe überhaupt in die Teilbetragsrechnung einzubeziehen sind (keine Einbeziehung: Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 16, Rn. 14.8; Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 16, Rn. 21; Stein in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, § 16, Rn. 36; wohl auch: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 16, Rn. 16; pro Einbeziehung: Brüggemann, ErbBstg 17, 22). Richtig ist, dass diese Fragestellung noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden ist. Die zeitliche Planung entsprechender Zuwendungen sichert dem Steuerpflichtigen aber einen Rückgriff auf die von der herrschenden Literatur befürwortete Argumentationslinie.

5. Nießbrauch und Bewertungsfragen zur Immobilie im Ausland

5.1 Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Die im Inland beliebte Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erscheint aus deutscher steuerrechtlicher Sicht auch für die ausländische Immobilie erwägenswert. Schließlich mindert seit der Abschaffung des § 25 ErbStG a. F. die Nießbrauchsbelastung den Erwerb gem. § 10 Abs. 1 ErbStG. Die steuermindernde Wirkung gilt generell und ist nicht auf bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern beschränkt. Zudem wird durch Nießbrauchsgestaltungen eine effektive Nachfolgeplanung ermöglicht, da Vermögen frühzeitig und freibetragschonend auf die nächste Generation übertragen werden kann, die Seniorgeneration aber fortwährend das Nutzungsrecht und damit die Ertragsquelle behält.

Merke | Die Kehrseite der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bleibt, dass über zukünftige Ertragszuweisungen an die Seniorgeneration deren Vermögen in diesem Umfang weiter anwachsen kann, was spätere steuerpflichtige Übertragungen auf die Nachfolgegeneration zur Folge haben könnte. Zudem ist die steuerrechtliche Auswirkung des Nießbrauchsrechts bezogen auf das jeweilige ausländische Recht und die steuerrechtlichen Auswirkungen dort zu überprüfen.

Für die Ermittlung des Nießbrauchswerts sind zwei Berechnungsarten zu unterscheiden. Einerseits kann das Nießbrauchsrecht direkt als Abzugsposition vom Immobilienwert in die gutachterliche Wertermittlung gemäß § 198 BewG einfließen (R B 198 Abs. 3 S. 7 ErbStR) oder die Immobilie und das Nießbrauchsrecht werden getrennt voneinander bewertet. Soweit eine separate Nießbrauchsbewertung erfolgt, sind die Maßgaben von § 13 ff. BewG für diese Bewertung des Nießbrauchs als Abzugsposition zu beachten.

Die eigenständige Bewertung des Nießbrauchs nach BewG setzt zunächst voraus, dass zwischen zeitlich begrenzten und immerwährenden Nutzungen unterschieden wird. Da Nießbrauchsrechte zugunsten von natürlichen Personen auf deren Lebenszeit beschränkt sind, handelt es sich um zeitlich begrenzte Nutzungen, bei denen der Jahreswert gemäß § 15 Abs. 3 BewG zu ermitteln ist (zu weiteren Einzelheiten: Eisele in: Rössler/Troll, BewG, § 15 Rn. 7 ff.; Christoffel, ErbBstg 20, 284; Stein in: Baldauf/Dorn/Koretzkij, Beck-OK BewG, § 15, Rn. 75 ff.; Oppermann/Scheffel, ZEV 25, 226 zu parallel zeitlich begrenzten Nießbrauchsrechten).

Zur Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs ist dieser Jahreswert mit einem Vervielfältiger gemäß § 14 Abs. 1 BewG zu multiplizieren. Der Jahreswert wird durch die im Durchschnitt voraussichtlich zu erzielenden Erträge des übertragenen Gegenstandes bestimmt, wobei sich dieser Jahreswert gem. § 16 BewG auf maximal das 18,6-Fache des Werts des übertragenen Gegenstands belaufen darf. Bei dieser Berechnungsart des Nießbrauchswerts ist eine etwaige Anpassung des Nießbrauchswerts zu beachten. Diese greift ein, falls das Nießbrauchsrecht wegen des Todes des Berechtigten nicht für die in § 14 Abs. 2 BewG vorgegebene Mindestnutzungsdauer tatsächlich bestanden hat. Diese Mindestdauer wird in Abhängigkeit vom Alter des Berechtigten nach § 14 Abs. 2 BewG festgelegt.

Die optionale Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige das Nießbrauchsrecht direkt vom Wert des Grundstücks in Abzug bringt, kann ein interessantes Wahlrecht sein (Esskandari, ErbStB 13, 120; Schimpfky, ZEV 13, 662; Stein, ErbBstg 21, 92). Vorteilhaft wirkt sich aus, dass der Gutachter nicht an die Begrenzungen gebunden ist, die das Bewertungsgesetz vorgibt. So hat keine betragsmäßige Kappung des Jahreswerts nach § 16 BewG zu erfolgen (LfSt Rheinland-Pfalz, DStR 23, 222). Überdies besteht keine Bindung des Gutachters an die in § 14 Abs. 1 S. 2 BewG vorgesehene Sterbetafel, sodass auch abweichende, tatsächlich begründbare Lebenserwartungen zugrunde gelegt werden können. Überdies ist ein Gutachter nicht an den Abzinsungszinsfuß von 5,5 % gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 BewG gebunden, sondern kann einen anderen, niedrigeren Abzinsungszinsfuß zugrunde legen.

Beachten Sie | Kernelement der gutachterlichen Ermittlung des Nießbrauchswerts ist auch eine Prognosebetrachtung über die tatsächliche Dauer des Rechts, sodass keine Anpassung nach § 14 Abs. 2 BewG im Falle eines frühzeitigen Versterbens des Nießbrauchsberechtigten zu erfolgen hat (LfSt Rheinland-Pfalz DStR 23, 222). Eine Doppelberücksichtigung des Nießbrauchswerts bei der Bewertung und zusätzlich als eigenständige Abzugspositon kann aber nicht stattfinden (Jülicher, ErbBstg 22, 303).

Die gutachterliche Erfassung von Nießbrauchswerten direkt als Abzugswert bei der Wertermittlung der Auslandsimmobilie mag gerade bei niedrigem Zinsumfeld im Ausland, etwa in der Schweiz, zur Reduzierung des Zinssatzes zur Berechnung des Kapitalwertes des Nießbrauchs vorteilhaft sein. Je nach Gesamtsachverhalt kann auch eine Anwendung längerer Lebenserwartungen im Ausland bezogen auf den Berechtigten erwogen werden, sofern begründbar. Ein zeitlich signifikanter Aufenthalt im südeuropäischen Ausland mag die Zugrundelegung der (höheren) statistischen Lebenserwartungen im jeweiligen Staat rechtfertigen. Dies zeigt sich auch im Inland, wo der maximale Unterschied der durchschnittlichen Lebenserwartung über vier Jahre beträgt, da Männer in Baden-Württemberg ab Geburt 79,6 Jahre leben, in Sachsen-Anhalt hingegen nur 75,5 Jahre (www.iww.de/s12915).

Gemäß Erlass vom 7.12.22 (BStBl I 22, 1671) muss der mit der Begutachtung beauftragte Gutachter entsprechend qualifiziert sein, wobei der Erlass die Anforderungen grundsätzlich vorgibt. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter ist aber keine zwingende Voraussetzung (siehe auch Drosdzol, ZEV 19, 521).

Beachten Sie | Gerade bei Auslandsimmobilien lassen sich diese Qualifikationsanforderungen allerdings allenfalls analog anwenden, da der Gutachtermarkt und die Gutachterzertifizierung im Ausland unterschiedlich ausgestaltet sind. In der Praxis ist zu beobachten, dass die ausländischen Gutachten von der Finanzverwaltung nicht besonders kritisch hinterfragt und geprüft werden, auch da dem Finanzamt eine Widerlegung des Gutachtens nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand unter Hinzuziehung ausländischer Expertise möglich sein dürfte. Überdies wird eine „Standardwertermittlung“ von Immobilien auf der Basis der §§ 178 ff. BewG als Alternativberechnung häufig auch nicht möglich sein, jedenfalls nicht auf Basis der sonst üblichen Quellen, etwa in Ermangelung der Erhebung von Bodenrichtwerten im Ausland.

5.2 Die Wertermittlung der Auslandsimmobilie

Die Wertermittlung der Immobilien im Ausland erfolgt auf Basis des Grundsatzes nach § 31 BewG. Dieser rekurriert auf den gemeinen Wert nach § 9 BewG. Da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, wird sich der Steuerpflichtige erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO ausgesetzt sehen.

Dabei ist § 31 BewG nicht als Sonderfall im Rahmen der Bewertung anzusehen. Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG ist ebenfalls der gemeine Wert nach § 9 BewG zugrunde zu legen (siehe § 177 Abs. 1 BewG). Es besteht somit ein Gleichlauf der Immobilienbewertung nach § 177 ff. BewG und derjenigen nach § 31 BewG. Gerade für Immobilien, die im EU-/EWR-Ausland belegen sind, kann eine Versagung der Bewertungen nach § 180 ff. BewG auch als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV angesehen werden, falls daraus eine Schlechterbehandlung folgen würde. Dies gilt etwa dann, wenn nach den Bewertungen nach § 180 ff. BewG niedrigere Werte als die gemeinen (Markt-)Werte im Einzelfall zugrunde zu legen wären.

Hinsichtlich der Bewertungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie nach § 180 ff. BewG bleibt allerdings vorrangig die Frage zu klären, ob überhaupt die erforderlichen ausländischen Daten zur Wertermittlung in entsprechender Qualität beschafft werden können. Daher wird für die Bewertungen von Auslandsimmobilien häufiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwägen sein. Auf die Zugrundelegung ausländischer Steuerwerte wird hingegen kein Anspruch des Steuerpflichtigen bestehen, sofern diese ausländischen Steuerwerte nicht als gemeiner Wert nach §§ 31, 9 BewG anzusehen sind. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass ausländische Steuerwerte im Einzelfall von der deutschen Finanzverwaltung akzeptiert werden.

Zum Autor | Dieser Beitrag fußt auf einem Vortrag des Autors beim Steueranwaltstag International am 2.5.25 der ARGE Steuerrecht des Deutschen Anwaltvereins in Calvià/Mallorca.

AUSGABE: ErbBstg 8/2025, S. 202 · ID: 50415135

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