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GrundstücksübertragungAbgrenzung zwischen privatem Veräußerungsgeschäft und erbrechtlichem Vorgang mit Versorgungscharakter
| Das FG Düsseldorf (8.4.25, 10 K 245/22 E, Abruf-Nr. 249039) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat oder ob die Grundstücksübertragung als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter oder als gemischte Schenkung einzustufen war. |
Im Streitfall waren die Klägerin und ihre Mutter Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Mutter wurden Vereinbarungen getroffen, wonach der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in bestimmter Höhe zustand. Zwischenzeitlich wurde die Mutter aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Heim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm die Klägerin. Die Klägerin erwarb von der Mutter ein bebautes Grundstück, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (lediglich) einen Verkehrswert von 52.000 EUR gehabt habe. Zwei Jahre später veräußerte sie es für 160.000 EUR weiter. Das FA ging von einem privaten Veräußerungsgeschäft (Gewinn in Höhe der Differenz von 108.000 EUR) aus. Die Klägerin wandte ein, dass es sich um einen erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. eine gemischte Schenkung handele.
Das FG sah das anders. Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Übertragungsvertrags, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Mutter eine auf ihre Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes gemacht haben könnte. Vielmehr liege eine (teilweise) Erfüllung der erbrechtlichen Forderung der Klägerin gegenüber ihrer Mutter vor. Auch eine gemischte Schenkung sei zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine (teilweise) unentgeltliche Übertragung subjektiv gewollt gewesen sei.
Abgrenzungsproblematik nicht zu unterschätzen Praxistipp | Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, weist der Besprechungsfall doch auf die Abgrenzungsproblematik zwischen einkommensteuerlichen und erb- oder schenkungsteuerlichen Vorgängen hin. Steuerliche Berater sollten in ähnlich gelagerten Fällen prüfen, ob mit der (verbilligten) Grundstücksübertragung eine Versorgungszusage verbunden ist oder eine gewollte gemischte Schenkung vorliegt. |
AUSGABE: ErbBstg 8/2025, S. 186 · ID: 50460939