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EEErbrecht effektiv

GrundbuchberichtigungGrundbuchberichtigung: Verlangen des Grundbuchamts nach einem Erbschein bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments

Abo-Inhalt03.04.20253 Min. Lesedauer

| Das KG (28.1.25, 1 W 37/25, Abruf-Nr. 247133) hat entschieden, dass zu einer Grundbuchberichtigung keine Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist, soweit die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ersichtlich ist. Eine Pflichtteilsstrafklausel in dem Testament stehe dem nicht entgegen. |

Die im Grundbuch zu je 1/2 eingetragenen Ehegatten errichteten im Juni 1978 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne zu gleichen Anteilen als Schlusserben einsetzten. U. a. heißt es in dem Testament: Sollte einer unserer Söhne oder beide nach dem Tode des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil verlangen, so sollen sie nach dem Tode des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil erhalten. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall neu bezüglich des frei werdenden Teils testieren. Sollte eine neue Verfügung von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten nicht erfolgen, bleibt es bei der Erbeinsetzung hier in diesem Testament.“

Beide Ehegatten sind verstorben. Einer der Söhne hat unter Bezugnahme auf das Testament und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Das KG hat die Zwischenverfügung aufgehoben und dies wie folgt begründet: Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen des Todes eines Berechtigten sei der Nachweis nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruhe die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei, genüge in der Regel anstelle der Vorlage des Erbscheins die Vorlage der Urkunde und die Niederschrift über die Eröffnung, § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO. Das Grundbuchamt habe in diesen Fällen zu überprüfen, ob sich aus der vorgelegten letztwilligen Verfügung das vom Antragsteller behauptete Erbrecht ergebe. Es habe die Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen handele. Diese Pflicht entfalle nur dann, wenn für die Auslegung erst zu ermittelnde tatsächliche Umstände maßgebend seien (KG DNotZ 21, 195).

Zwar enthalte das gemeinschaftliche Testament eine der üblichen Pflichtteilsstrafklauseln. Allein aus dieser Klausel ein Lücke im Erbnachweis zu erblicken, die nur durch die Vorlage eines Erbscheins zu schließen möglich wäre, greife allerdings zu kurz. Nach der letztwilligen Verfügung führe allein das Verlangen nach dem Pflichtteil nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung. Zusätzlich hätte es eines neuen Testaments des überlebenden Ehegatten bedurft. Lediglich entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das aus der letztwilligen Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umstände infrage stellen, könnten das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins nicht rechtfertigen (KG ZEV 20, 764). Allein die Tatsache, dass die Erblasserin – ggf. nach einem zu unterstellenden Pflichtteilsverlangen eines der Söhne – neu testiert haben könnte, sei eine solche (entfernte abstrakte) Möglichkeit.

AUSGABE: EE 4/2025, S. 55 · ID: 50328120

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