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EEErbrecht effektiv

EigenhändigkeitFormunwirksamkeit eines Testaments, das einen Adressaufkleber und einen Pfeil enthält

Abo-Inhalt03.02.20251 Min. Lesedauer

| Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. So entschied das OLG München (23.7.24, 33 Wx 329/23, Abruf-Nr. 246111). |

Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefkuverts, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.

Das vorliegende Schriftstück stelle schon deswegen keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde, § 2247 Abs. 1 BGB. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen. Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die Form des § 2247 Abs. 1 BGB.

Praxistipp | In diesem Sinne entspricht z. B. auch die Anordnung des letzten Willens in Bildern oder Zeichnungen nicht der gesetzlichen Form.

AUSGABE: EE 2/2025, S. 19 · ID: 50236889

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