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EEErbrecht effektiv

AusschlagungErklärungen zur Ausschlagung oder deren Anfechtung über das beA genügen nicht den Formvorschriften des § 1945 Abs. 1 BGB

Abo-Inhalt03.02.20252 Min. Lesedauer

| Eine Ausschlagung sowie deren Anfechtung durch einen Rechtsanwalt bedürfen auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt. Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes mit einer darin enthaltenen Erklärung über das beA ersetzt nicht das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung. Dies hat das OLG Frankfurt (16.1.25, 21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113) entschieden. |

In dem Fall hatte der einzige Sohn (der Beteiligte zu 1) des Erblassers zugleich mit seiner Ehefrau für deren gemeinsamen Sohn A die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hatte er angegeben, dass der Nachlass überschuldet scheine. Daraufhin ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt R zum Nachlasspfleger. Der Beteiligte zu 1 hat neben seinem ehelich geborenen Sohn B einen weiteren Sohn aus einer vorhergehenden Beziehung. Die Mutter dieses weiteren Sohnes schlug die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ebenfalls aus.

Im Rahmen des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens betreffend die Ausschlagung des Sohnes A teilte der Nachlasspfleger mit, dass eine Pflegegeldnachzahlung in Höhe von 18.802 EUR erfolgt sei. Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung wurde daraufhin zurückgenommen. Mit per beA übermittelten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten erklärte der Beteiligte zu 1 sodann die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im Weiteren beantragte er die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbe ausweist. Zur Begründung führte er aus, die Erbausschlagung sei wegen der erklärten Anfechtung unwirksam.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anfechtungserklärung (innerhalb der sechswöchigen Anfechtungsfrist) habe nicht der gesetzlich erforderlichen Form entsprochen. Nachdem das Nachlassgericht der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das OLG Frankfurt die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 unterliege die Anfechtungserklärung gemäß § 1955 BGB denselben Formvorschriften wie die Ausschlagung gemäß § 1945 BGB. Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB ist die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung i. S. d. § 129 BGB abzugeben. Die Anfechtungserklärung müsse auch im Fall der Stellvertretung in der Form des § 1945 Abs. 1 BGB abgegeben werden, da es sich um eine gesetzlich geregelte Formvorschrift handele. Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten sei zur Wahrung der Form nicht ausreichend. Nichts anderes folge daraus, dass die Einreichung des Schriftsatzes über das beA erfolgt. Denn dabei handele es sich nur um einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO.

AUSGABE: EE 2/2025, S. 21 · ID: 50300690

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