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EEErbrecht effektiv

ErsatzerbenFolgen des Vorversterbens eines Ersatzerben nach Enterbung wegen Pflichtteilsforderung

Abo-Inhalt03.02.20254 Min. LesedauerVon RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

| Das OLG Zweibrücken hatte sich mit der Frage einer wirksamen Enterbung und der sich daraus ergebenden Frage zu beschäftigen, ob das Vorversterben eines eingesetzten Ersatzerben zur Folge hat, dass der Erblasser für den Fall, dass der Ersatzerbe vor ihm versterben sollte, deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzen wollte. |

Sachverhalt

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Der Erbvertrag enthielt eine sog. Pflichtteilsstrafklausel und die Regelung, dass der Längstlebende über das gemeinsame Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen konnte. Aus der Ehe sind zwei Kinder, Sohn und Tochter, hervorgegangen. Nach dem Tod der Erstversterbenden hat der Sohn den Pflichtteil gegenüber seinem Vater geltend gemacht.

Der überlebende Ehegatte hat ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt verfasst:

Testament

„Ich setze meine Tochter … als alleinige Erbin ein. Da mein Sohn … den Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat, geht mein Erbe an T. Meine Lebensgefährtin … erhält, wenn meine Tochter das Erbe ausschlagen sollte, meinen ganzen Besitz.“

Die Lebensgefährtin verstarb, ebenso wie ihre Tochter, vor dem Erblasser. Die Tochter des Erblassers erklärte formwirksam die Ausschlagung der Erbschaft.

Die Enkelin der Lebensgefährtin stellte einen Antrag auf einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Zur Begründung führte sie aus, dass im Wege der Auslegung darauf zu erkennen sei, dass anstelle der eingesetzten Ersatzerbin deren Abkömmlinge treten.

Dem ist der (enterbte) Sohn entgegengetreten mit der Begründung, dass wenn – wie hier – die testamentarische Erbeinsetzung wegen Ausschlagung der eingesetzten Erbin und des Vorversterbens der eingesetzten Ersatzerbin in Leere gehe, die gesetzliche Erbfolge eintrete.

Das Nachlassgericht hat die zur Erteilung des von der Enkelin beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Sohn des Erblassers mit der Beschwerde, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.

Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken (27.5.24, 8 W 41/23, Abruf-Nr. 242174) hat die Entscheidung des Nachlassgerichts abgeändert und den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.

Leitsätze: OLG Zweibrücken 27.5.24, 8 W 41/23

(Abruf-Nr. 242174)
  • 1. In der testamentarischen Erb- bzw. Ersatzerbeneinsetzung anderer Personen ist jedenfalls dann unzweifelhaft die Enterbung des Sohnes des Erblassers zu sehen, wenn dieser bereits nach seiner vorverstorbenen Mutter den Pflichtteil geltend gemacht hatte und in dem Testament des Erblassers inhaltlich auf eine Pflichtteilsstrafklausel aus einem mit der Mutter (Ehefrau des Erblassers) geschlossenen Erbvertrag Bezug genommen wird.
  • 2. Die Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin stellt ohne Hinzutreten weiterer in der testamentarischen Verfügung angedeuteter Umstände keinen ausreichenden Anhalt dafür dar, dass bei einem Vorversterben der Lebensgefährtin deren noch lebende Abkömmlinge zur Ersatz-Ersatzerben berufen sind; die Regelung des § 2069 BGB ist auf solche Fälle jedenfalls nicht (entsprechend) anwendbar.

Zwar sei mit dem Nachlassgericht davon auszugehen, dass der Erblasser mit seinem Testament seinen Sohn ausdrücklich enterbt hat, sodass dieser in jedem Falle auch als gesetzlicher Erbe des Erblassers ausgeschlossen ist. Denn die Passage in seinem Testament „da mein Sohn Stefan das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat“ könne nur so ausgelegt werden, dass der Erblasser jene „Strafklausel“ nochmals ausdrücklich bestätigen und den Sohn entsprechend der darin enthaltenen Regelung für den Erbfall nach ihm ausdrücklich enterben wollte, sodass dieser auch nach seinem Tod in jedem Falle nur den Pflichtteil erhalten sollte.

Allerdings könne entgegen der Ansicht der Enkelin und des Nachlassgerichts dem Testament des Erblassers weder im Wege der Auslegung noch im Wege der ergänzenden Auslegung der Wille entnommen werden, dass der Erblasser für den Fall, dass seine Lebensgefährtin vor ihm versterben sollte, er deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzen wollte. Denn der Erblasser hatte schon seine Lebensgefährtin nur als Ersatzerbin eingesetzt. Dies zeige, dass ihm das Institut eines Ersatzerben grundsätzlich bekannt war. Für den Fall des vorherigen Versterbens seiner Lebensgefährtin habe er aber in dem Testament keine weiteren Ersatzerben bestimmt.

Es fehle an konkreten Anhaltspunkten, die eine Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass nicht nur die Lebensgefährtin, sondern darüber hinaus auch deren Familie oder Abkömmlinge als Ersatzerben für den Fall der Ausschlagung des Erbes durch die Tochter des Erblassers eingesetzt sein sollten. Die Einsetzung der Lebensgefährtin genüge dafür alleine nicht, da die Auslegungsvorschrift des § 2069 BGB nach einhelliger Meinung auf andere Personen als „Abkömmlinge“ nicht entsprechend anzuwenden ist, auch wenn sie dem Erblasser ansonsten nahestehen (mit Verweis auf OLG Zweibrücken 17.2.23, 8 W 42/22, ebenso etwa Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 2069 Rn. 8 m. w. N.).

AUSGABE: EE 2/2025, S. 24 · ID: 50128382

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