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NachlassverzeichnisVermögensgruppen im Nachlassverzeichnis bei geringwertigen Nachlassgegenständen sind zulässig
Abruf-Nr. 243834
| Im Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 BGB dürfen für Gegenstände von niedrigem Wert Vermögensgruppen gebildet werden, ohne dass für jeden einzelnen Gegenstand nähere Angaben notwendig sind. So das OLG Dresden (20.8.24, 17 U 441/24, Abruf-Nr. 243834). |
Die Pflichtteilsberechtigten hatten im Rahmen einer Stufenklage unter anderem beantragt: „den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zum Stichtag … 2021 durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses; dabei sind die einzelnen Nachlassgegenstände so genau (nach Marke, Farbe, Form, Größe und sonstigen individuellen Beschaffenheitsmerkmalen) zu bezeichnen, dass sie zweifelsfrei von anderen Gegenständen unterschieden werden können“. Das LG sprach diesen Antrag zu. Der Erbe legte dagegen Berufung ein. Das OLG Dresden entschied, dass der tenorierte Auskunftsanspruch zu weit ging. Der Erbe dürfe Vermögensgruppen ohne nähere Angaben zu den in die jeweilige Gruppe fallenden Vermögensgegenständen bilden, wenn die zusammengefassten Gegenstände einen niedrigen Wert besitzen, denn die Auskunftserteilung müsse dem Erben mit Blick auf Arbeits- und Zeitaufwand zumutbar sein.
Praxistipp | Die Anforderungen an die Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB sind hoch. Bei werthaltigen Gegenständen ist das auch sinnvoll. Das Gesetz verrät jedoch nicht, wie mit den vielen kleinen Gegenständen umgegangen werden soll, die es in jedem Nachlass gibt. Es muss eine Vernunftgrenze geben, aber keiner weiß, wo sie liegt. Wenn der Erbe dann zu einer ausufernden Auskunftserteilung verurteilt wird, sollte der Rechtsanwalt zur Berufung raten. Dazu muss als erste Hürde die Beschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von über 600 EUR erreicht werden. Diese Grenze lässt sich überwinden, wenn dargelegt wird, dass die Auskunftserteilung anwaltliche Hilfe erfordert, weil der Tenor die Grenzen des Geschuldeten nicht erkennen lässt. |
AUSGABE: EE 10/2024, S. 163 · ID: 50139440