FeedbackAbschluss-Umfrage
CBChefärzteBrief

GesetzgebungLeistungsgruppenvorgaben nach dem KHVVG: Das sind die wesentlichen Inhalte

Abo-Inhalt27.01.20254 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster

| Wesentlicher Bestandteil der Strukturreform im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG; CB 09/2024, Seite 12 ff.) sind Leistungsgruppen. In § 135e Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und für jede dieser Leistungsgruppen Qualitätskriterien festzulegen. Diese Qualitätskriterien sollen insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten. Dies gilt für die Anforderungsbereiche der Erbringung verwandter Leistungsgruppen, der sachlichen Ausstattung, der personellen Ausstattung und sonstiger Struktur- und Prozesskriterien. |

Für jede Leistungsgruppe gibt es Mindestvoraussetzungen

Für jede Leistungsgruppe sind Mindestvoraussetzungen dieser Kategorien aufgeführt, die erfüllt sein müssen, um das Leistungsspektrum einer Leistungsgruppe und den entsprechenden Versorgungsauftrag erfüllen zu können. Bei der Erbringung verwandter Leistungsgruppen werden für jede Leistungsgruppe andere Leistungsgruppen aufgeführt, die ebenfalls vorgehalten werden müssen, wobei festgelegt wird, ob dies an dem jeweiligen Krankenhausstandort erfolgen muss oder ob es ausreicht, wenn diese in Kooperation mit einem anderen Standort vorgehalten werden. Beispielsweise muss für die Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ am gleichen Standort erbracht werden, während es ausreicht, dass die Leistungsgruppe „Allgemeine Chirurgie“ in Kooperation erbracht wird.

Struktur- und Prozessvoraussetzungen

Bei der sachlichen Ausstattung wird genau festgelegt, welche medizinischen Geräte am Standort oder in Kooperation verfügbar sein müssen. Bei der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ sind dies

  • Röntgen, EKG Sonographiegerät, Basislabor jederzeit,
  • Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation sowie
  • Endoskopie täglich zehn Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr.

Bei der personellen Ausstattung wird die Mindestvorgabe an Facharztqualifikation und -anzahl sowie die Verfügbarkeit dieser, die ein Krankenhaus für die medizinische Versorgung vorhalten muss, vorgeschrieben. Bei der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ ist die erforderliche Qualifikation die des Facharztes aus dem Gebiet der Inneren Medizin und es müssen mindestens drei Fachärzte verfügbar sein, mindestens per jederzeitiger Rufbereitschaft.

Die sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen regeln insbesondere die Anforderungen an das erforderliche Pflegepersonal, dabei wird bei vielen Leistungsgruppen auf die Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen abgestellt.

Qualitätskriterien sollen hochwertige Versorgung sichern

Das BMG soll darüber hinaus auch Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden treffen. Insbesondere sind Regelungen mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder Krankenhäusern vorgesehen sowie Regelungen dazu, für welche Leistungsgruppen in Einzelfällen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von den Qualitätskriterien abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist. Die nach Satz 1 Nr. 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. § 135e Absatz 2 SGB V regelt, dass bereits Krankenhäuser, die mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe erbringen, die für diese Leistungsgruppe festgelegten Qualitätskriterien erfüllen müssen.

Neuregelung soll ab dem 01.01.2027 wirken

Diese Rechtsverordnung des BMG soll erstmals bis zum 31.03.2025 mit Wirkung ab dem 01.01.2027 erlassen werden. Bis dahin gelten gemäß § 135e Abs. 4 SGB V die in der Anlage 1 zum KHVVG genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien. In der Anlage 1 werden insgesamt 65 Leistungsgruppen gebildet.

DKI sieht vor allem Probleme bei kleineren Häusern

Das Dt. Ärzteblatt hat veröffentlicht, dass eine Umfrage des deutschen Krankenhausinstitutes (DKI) ergeben hat, dass die Mehrheit der kleinen und mittleren Krankenhäuser in Deutschland derzeit insbesondere die Personalvorgaben der Leistungsgruppen nicht erfüllen. Sechs Prozent hatten sogar angegeben, dass sie weniger als 50 Prozent der Vorgaben abbilden könnten. Demgegenüber stehen die Maximalversorgungseinrichtungen deutlich besser dar, wobei auch von diesen nur knapp drei Viertel angegeben haben, die Bestimmungen vollständig einhalten zu können. Besonders problematisch erscheint, dass für die Einordnung in eine Leistungsgruppe auch die Erbringung verwandter Leistungsgruppen einschließlich derer personeller Voraussetzungen verlangt wird. Hier ergab die Umfrage des DKI, dass nur 19 Prozent der Krankenhäuser der Grundversorgung diese Leistungsgruppen vollständig abbilden können, bei der Regel- und Schwerpunktversorgung waren es 36 Prozent und bei den Maximalversorgern immerhin 67 Prozent.

Fazit | Die strengen Vorgaben des KHVVG, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Personalstruktur, die vorrätig gehalten werden muss, werden gerade die kleineren und mittleren Häuser vor Probleme stellen. Demgegenüber werden die größeren Häuser profitieren, die mit erheblichen Fallzahlgewinnen rechnen.

AUSGABE: CB 2/2025, S. 10 · ID: 50290061

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte