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ArzthaftungWiedervorstellungstermin versäumt – Ärzte müssen Patienten nicht „hinterherlaufen“!

Abo-Inhalt17.10.20242 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

| Nimmt der Patient einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft die Behandlerseite keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 17.06.2024, Az. 5 U 133/23). Zwar ging es im entschiedenen Fall um die gynäkologische Behandlung in einer Praxis, aber der Fall ist auch auf alle anderen ambulanten und stationären Settings sowie auf alle Fachrichtungen übertragbar. |

Brustkrebspatientin macht Behandlungsmanagement für verspätete Vorstellung verantwortlich, Haftungsklage scheitert ...

Im Rahmen der ambulanten Krebsvorsorge zeigte sich bei der Untersuchung der linken Brust der späteren Klägerin eine Verhärtung links außen oben. Nach einer Mammasonografie wurde der Patientin eine Wiedervorstellung in drei Monaten empfohlen. Nach fünf Monaten erschien die Patientin erneut. Sie wies neben der Verhärtung in der linken Brust nunmehr auch eine sichtbare oberflächliche Hautrötung auf. Nach einer erneuten Sonografie wurde der Patientin empfohlen, sich nach weiteren drei Monaten zur Kontrolle oder sofort bei Veränderung oder Verschlechterung vorzustellen. Dies konnte das Gericht der Behandlungsdokumentation entnehmen. Erst neun Monate später meldete sich die Patientin wieder und beklagte weitere Veränderungen der Brust. Die Diagnostik ergab schließlich ein Karzinom. Dieses wurde im Wege einer neoadjuvanten Chemotherapie mit nachfolgender Operation angegangen, wobei trotzdem weitere Metastasen nachfolgten. Die Patientin erhob Haftungsklage mit dem Vorwurf, das Behandlungsmanagement in der Praxis sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere wollte sie den „schwarzen Peter“ der unterbliebenen Wiedervorstellung der Behandlerseite zuschieben mit dem Argument, diese hätte eine „Einbestellungspflicht“ getroffen. Das Gericht wies die Klage ab.

Gericht betont Eigenverantwortung der Patienten

Das Behandlungsmanagement sei – so die Richter – insgesamt nicht zu beanstanden gewesen. Eine „Einbestellungspflicht“ sei grundsätzlich nicht anzunehmen. Dem stehe die Entscheidungsfreiheit des Patienten, ob und bei wem er sich behandeln lasse, entgegen. Insofern dürfe der Arzt ein eigenverantwortliches Handeln des Patienten voraussetzen. Der Gedanke einer zwangsweisen Einbestellung und Behandlung sei der Rechtsordnung fremd – zumal dem Arzt ohnehin keine Zwangsmittel zur Verfügung stünden.

Praxistipp | Trotz des Urteils des OLG Köln kann die Behandlerseite abhängig von den Umständen des einzelnen Behandlungsfalles die Verpflichtung treffen, beim Patienten nachzuhaken. Dies etwa dann, wenn es um gravierende Befunde geht und Anhaltspunkte für schwierige persönliche Umstände oder ein mögliches Vergessen auf Patientenseite bestehen. Soweit der Patient aber aus freier und willentlicher Entscheidung heraus die Vereinbarung eines Wiedervorstellungstermins unterlässt, ist es nicht Aufgabe des Arztes, dem „hinterherzulaufen“. Jedenfalls sollten generell Empfehlungen für Wiedervorstellung und Kontrolltermine explizit in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden, um einem möglichen späteren Haftungsprozess bestmöglich vorzubeugen.

AUSGABE: CB 11/2024, S. 19 · ID: 50185657

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