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CBChefärzteBrief

BerufsrechtApprobationswiderruf nach Abrechnungsbetrug muss nicht das Ende der ärztlichen Karriere sein!

Abo-Inhalt14.06.2024113 Min. LesedauerVon RA Lucas Augustyn, Voß & Partner, Münster

| Der Widerruf der Approbation ist augenscheinlich das Ende der ärztlichen Karriere. Dass das nicht immer der Fall sein muss, zeigt der aktuelle Fall einer Zahnärztin (Oberverwaltungsgericht [OVG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 1 M 5/24). Da bei der Erteilung und beim Widerruf der Approbation für Zahn- und Humanmediziner dieselben Regeln gelten, ist die Entscheidung auch für (Chef-)Ärzte interessant. |

Approbation wird wegen Abrechnungsbetrug widerrufen

Die Klägerin im vorliegenden Fall ist niedergelassene Zahnärztin. Sie war 2017 wegen Abrechnungsbetrug gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung in 38 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Abrechnungsbetrug hatte sie bereits einige Jahre zuvor, nämlich in den Jahren 2006 bis 2010, begangen. Gemäß dem Strafurteil betrug der angerichtete Schaden ca. 130.000 Euro. Nach Abschluss des Strafverfahrens widerrief die Approbationsbehörde (AB) mit einiger Verspätung Anfang 2020 die Approbation.

Klägerin und Approbationsbehörde einigen sich zunächst ...

Die Zahnärztin klagte gegen den Widerruf. Da der Widerruf während des laufenden Klageverfahrens keine Wirksamkeit entfaltete, konnte sie ihren Beruf weiterhin ausüben. Die Klägerin und die AB einigten sich im Verfahren darauf, dass die Klägerin zum Ende des Jahres 2023 auf ihre Approbation verzichtet. Die Klägerin hatte die Absicht geäußert, Ende 2023 ohnehin in den Ruhestand zu gehen, sodass sich die AB auf die Einigung eingelassen hatte.

... aber dann überlegt es sich die Klägerin anders!

Die Klägerin überlegte es sich dann offensichtlich anders und beantragte die Wiedererteilung der Approbation bereits bevor der Verzicht wirksam wurde. Zusätzlich beantragte sie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Diese kann für zwei Jahre erteilt werden, wenn noch unsicher ist, ob die Approbation bereits wieder erteilt werden kann, aber voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre die Voraussetzungen hierfür vorliegen werden. Die AB lehnte die Wiedererteilung der Approbation ab. Zur Berufserlaubnis äußerte sie sich nicht.

Die Klägerin hat vor Gericht Erfolg und muss ihre Tätigkeit faktisch nur für zwei Monate unterbrechen

Die Klägerin verfolgte vorrangig die Berufserlaubnis auf gerichtlichem Wege und bekam vom OVG Recht. Das OVG war der Meinung, dass die lange Bewährungsfrist von 13 Jahren ohne weitere Beanstandungen und der Umstand, dass die Klägerin die entstandenen Schäden vollständig beglichen hatte, klar für eine Berufserlaubnis sprechen. Die AB wurde zur Erteilung verpflichtet, sodass die Klägerin insgesamt nur eine kurze Unterbrechung der Berufstätigkeit von knapp zwei Monaten hinnehmen musste.

AUSGABE: CB 11/2024, S. 20 · ID: 50057070

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