Direktionsrecht
Ist eine 30-Minuten-Vorgabe zur Rufbereitschaft erlaubt?
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2024 abgeschlossen.
TeleradiologieDiese Inhalte sollte ein Vertrag zwischen Krankenhaus und Teleradiologen mindestens umfassen
| Arbeitet ein Krankenhaus mit einem Teleradiologen zusammen (CB 10/2024, Seite 12), wird dafür ein Vertrag benötigt. Bei der Gestaltung des Vertrags kommt es stark auf den Einzelfall an und in welchem Umfang teleradiologische Leistungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 S. 2 StrlSchG erbracht werden sollen. Die folgenden Ausführungen umfassen nur die Inhalte des Vertrags, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Im Einzelfall können sich weitere Verpflichtungen ergeben. |
Leistungsumfang
An erster Stelle sind die Leistungen zu definieren, die der Teleradiologe übernehmen soll (CT, MRT). Weiterhin sind die vertraglichen Pflichten des Teleradiologen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu definieren.
Qualität der Bildübertragung
Bei der Teleradiologie findet eine Bildübertragung vom Krankenhaus zum Teleradiologen statt. Diese Bildübertragung muss einwandfrei funktionieren, damit die Leistung erbracht werden kann. Es bedarf deshalb einer Regelung, wer für die Qualität der Bildübertragung haftet und eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Üblicherweise hat die Auftraggeberin für die Qualität der Bildübertragung zu sorgen.
Vergütung bei gesetzlich versicherten Patienten
Der Vertrag muss dann die Vergütung regeln, die der Teleradiologe für seine Leistung bekommt. Hier ist zwischen Kassenpatienten, die im Rahmen der Allgemeinen Krankenhausleistungen behandelt werden und Privatpatienten, die wahlärztliche Leistungen vereinbart haben, zu differenzieren. Bei Kassenpatienten rechnet das Krankenhaus, in dem die radiologischen Großgeräte stehen, die radiologischen Leistungen auch des Teleradiologen als Leistungen Dritter gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz mit der jeweils anfallenden DRG-Fallpauschale ab. Hier bekommt der Teleradiologe üblicherweise eine Pauschale pro Patient, die unter Berücksichtigung der Tatsache zu bemessen ist, dass das Krankenhaus die radiologischen Großgeräte und das weitere Personal (Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vor Ort und MTRA, die die technische Durchführung der Leistung übernehmen) stellt.
Regelung zur Abrechnung von Wahlleistungen
Bei Wahlleistungspatienten rechnet der Teleradiologe ab, der die Befundung durchführt, während die technische Durchführung der Leistung unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erfolgt. Das Krankenhaus muss den Teleradiologen deshalb über den Versicherungsstatus der Patienten informieren bzw. für welche Patienten wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden können. Während der Teleradiologe über eine externe Verrechnungsstelle abrechnet, muss das Krankenhaus zuvor eine Einverständniserklärung des Patienten in die externe Abrechnung einholen, der Teleradiologe kann dies mangels Patientenkontakt nicht selbst machen. Dann ist die Aufteilung der Erlöse aus der wahlärztlichen Leistung zu regeln. Die Erlöse müssen aufgeteilt werden, sobald der Teleradiologe abgerechnet und der Patient bezahlt hat. Da das Krankenhaus die radiologischen Großgeräte und einen großen Teil des Personals stellt, der Teleradiologe dagegen die Befundung übernimmt, erscheint eine Aufteilung, bei der der Teleradiologe weniger als 50 Prozent des Gesamthonorars bekommt, angemessen. Weiterhin sind die technischen Modalitäten der Abrechnung der Wahlleistungen zu regeln.
Genehmigung der Erbringung teleradiologischer Leistungen
Maßgeblich dafür, dass teleradiologische Leistungen überhaupt erbracht werden dürfen, ist die dafür erforderliche Genehmigung nach § 14 Abs. 2 StrlSchG. Für die Erlangung dieser Genehmigung ist regelmäßig das Krankenhaus verantwortlich, in dem die radiologischen Großgeräte stehen. Die zuständige Behörde kann diese Genehmigung auch unter Auflagen erteilen. Teil dieser Auflagen kann sein, dass die Teleradiologen ebenfalls bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Genehmigung erfüllen müssen. Die Verantwortlichkeit für die Erteilung der Genehmigung und für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Verpflichtungen muss im Vertrag genauso geregelt werden wie eine ggf. notwendige Einbeziehung des Teleradiologen. Der Auftraggeber der teleradiologischen Leistungen – das Krankenhaus, das die radiologischen Großgeräte vorhält – muss das zur technischen Durchführung notwendige Personal vor Ort vorhalten und haftet dafür, dass dieses Personal den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung genügt (vor allem §§ 123 Abs. 3 und 145 Strahlenschutzverordnung). Auch dies ist vertraglich zu regeln.
Datenschutz
Sowohl das Krankenhaus als auch der Teleradiologe erheben personenbezogene Daten. Die Parteien dürften gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Datenverarbeitung festlegen. Daher ist einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Maßgabe von Art. 26 DSGVO bzw. ggf. der einschlägigen kirchlichen Datenschutzgesetze (DSG-EKD oder KDG) auszugehen. Die Vertragspartner sind hier verpflichtet, im Rahmen einer separaten Vereinbarung in transparenter Form festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gem. der DSGVO erfüllt. Eine separate Vereinbarung ist hier ratsam, da das Wesentliche der Vereinbarung den Patienten ausgehändigt werden muss, die regelmäßig nicht den Kooperationsvertrag mit dem Teleradiologen zu sehen bekommen sollen.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Geregelt werden müssen dann die Laufzeit des Vertrags und die Modalitäten seiner Beendigung.
AUSGABE: CB 11/2024, S. 16 · ID: 50162824